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Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG)
Seit
23. Mai 2001 in Kraft
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
§ 1
Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 2
Öffentliche und nicht öffentliche Stellen
§ 3
Weitere Begriffsbestimmungen
§ 3a
Datenvermeidung und Datensparsamkeit
§ 4
Zulässigkeit der Datenerhebung,
-verarbeitung und -nutzung
§ 4a
Einwilligung
§ 4b
Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland sowie an über-
und zwischenstaatliche Stellen
§ 4c
Ausnahmen
§ 4d
Meldepflicht
§ 4e
Inhalt der Meldepflicht
§ 4f
Beauftragter für den Datenschutz
§ 4g
Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz
§ 5
Datengeheimnis
§ 6
Unabdingbare Rechte des Betroffenen
§ 6a
Automatisierte Einzelentscheidung
§ 6b
Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit
optisch-elektronischen Einrichtungen
§ 6c
Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien
§ 7
Schadensersatz
§ 8
Schadensersatz bei automatisierter Datenverarbeitung durch öffentliche
Stellen
§ 9
Technische und organisatorische Maßnahmen
§ 9a
Datenschutzaudit
§ 10
Einrichtung automatisierter Abrufverfahren
§ 11
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im
Auftrag
Zweiter Abschnitt
Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen
Erster Unterabschnitt
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
§ 12
Anwendungsbereich
§ 13
Datenerhebung
§ 14
Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung
§ 15
Datenübermittlung an öffentliche Stellen
§ 16
Datenübermittlung an nicht öffentliche Stellen
§ 17
weggefallen
§ 18
Durchführung des Datenschutzes in der Bundesverwaltung
Zweiter Unterabschnitt
Rechte des Betroffenen
§ 19
Auskunft an den Betroffenen
§ 19a
Benachrichtigung
§ 20
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten; Widerspruchsrecht
§ 21
Anrufung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
Dritter Unterabschnitt
Bundesbeauftragter für den Datenschutz
§ 22
Wahl des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
§ 23
Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
§ 24
Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz
§ 25
Beanstandungen durch den Bundes-beauftragten für den Datenschutz
§ 26
Weitere Aufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
Dritter Abschnitt
Datenverarbeitung nicht öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher
Wettbewerbs-
unternehmen
Erster Unterabschnitt
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
§ 27
Anwendungsbereich
§ 28
Datenerhebung, -verarbeitung und
-nutzung für eigene Zwecke
§ 29
Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zwecke der
Übermittlung
§ 30
Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zwecke der
Übermittlung in anonymisierter Form
§ 31
Besondere Zweckbindung
§ 32
weggefallen
Zweiter
Unterabschnitt
Rechte des Betroffenen
§ 33
Benachrichtigung des Betroffenen
§ 34
Auskunft an den Betroffenen
§ 35
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
Dritter Unterabschnitt
Aufsichtsbehörde
§ 36
weggefallen
§ 37
weggefallen
§ 38
Aufsichtsbehörde
§ 38a
Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung
datenschutzrechtlicher Regelungen
Vierter Abschnitt
Sondervorschriften
§ 39
Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem Berufs- oder
besonderen Amtsgeheimnis unterliegen
§ 40
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch
Forschungseinrichtungen
§ 41
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch
die Medien
§ 42
Datenschutzbeauftragter der Deutschen Welle
Fünfter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 43
Bußgeldvorschriften
§ 44
Strafvorschriften
Sechster Abschnitt
Übergangsvorschriften
§ 45
Laufende Verwendungen
§ 46
Weitergeltung von Begriffsbestimmungen
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Erster Abschnitt
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den
einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen
personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt
wird.
(2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch
1. öffentliche Stellen des Bundes,
2. öffentliche Stellen der Länder,
soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit
sie
a) Bundesrecht ausführen oder
b) als Organe der Rechtspflege
tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt,
3. nicht öffentliche
Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von
Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder
die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen
oder dafür erheben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre
Tätigkeiten.
(3) Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes
auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung
anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Die
Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von
Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen
Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des
Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.
(5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, sofern
eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum belegene verantwortliche Stelle personenbezogene Daten
im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt, es sei denn, dies erfolgt
durch eine Niederlassung im Inland. Dieses Gesetz findet Anwendung,
sofern eine verantwortliche Stelle, die nicht in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist, personenbezogene Daten im
Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt. Soweit die verantwortliche
Stelle nach diesem Gesetz zu nennen ist, sind auch Angaben über im
Inland ansässige Vertreter zu machen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht,
sofern Datenträger nur zum Zwecke des Transits durch das Inland
eingesetzt werden. § 38 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden,
die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich
organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren
Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. Als öffentliche Stellen
gelten die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz
hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches Recht
nach dem Postgesetz zusteht.
(2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden,
die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich
organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines
Gemeindeverbandes und sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender
juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren
Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
(3) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen
Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nicht öffentlicher
Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn
1. sie über den Bereich
eines Landes hinaus tätig werden oder
2. dem Bund die absolute
Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen
zusteht.
Andernfalls gelten sie als öffentliche Stellen
der Länder.
(4) Nicht öffentliche Stellen sind natürliche
und juristische Personen, Gesellschaften und andere
Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die
Absätze 1 bis 3 fallen. Nimmt eine nicht öffentliche Stelle
hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit
öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(1) Personenbezogene Daten sind
Einzelangaben über
persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder
bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).
(2) Automatisierte Verarbeitung ist die Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von
Datenverarbeitungsanlagen. Eine nicht automatisierte Datei ist jede
nicht automatisierte Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig
aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und
ausgewertet werden kann.
(3) Erheben ist das Beschaffen von Daten über
den Betroffenen.
(4) Verarbeiten ist das Speichern,
Verändern,
Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im einzelnen
ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren:
1. Speichern das Erfassen,
Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger
zum Zwe-cke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung,
2. Verändern das inhaltliche
Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten,
3. Übermitteln das
Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener
personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise, dass
a) die Daten an den Dritten
weitergegeben werden oder
b) der Dritte zur Einsicht
oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht
oder abruft,
4. Sperren das Kennzeichnen
gespeicherter personenbezogener Daten, um ihre weitere Verarbeitung
oder Nutzung einzuschränken,
5. Löschen das
Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten.
(5) Nutzen ist jede Verwendung personen-bezogener
Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt.
(6) Anonymisieren ist das Verändern
personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche
oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig
großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder
bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.
(6a) Pseudonymisieren ist
das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein
Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen
oder wesentlich zu erschweren.
(7) Verantwortliche Stelle ist jede Person oder
Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet
oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt.
(8) Empfänger ist jede Person oder Stelle, die
Daten erhält. Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der
verantwortlichen Stelle. Dritte sind nicht der Betroffene sowie Personen
und Stellen, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum personenbezogene Daten im Auftrag erheben, verarbeiten
oder nutzen.
(9) Besondere Arten personenbezogener Daten sind
Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische
Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen,
Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.
(10) Mobile personenbezogene Speicher- und
Verarbeitungsmedien sind Datenträger,
1. die an den Betroffenen
ausgegeben werden,
2. auf denen personenbezogene
Daten über die Speicherung hinaus durch die ausgebende oder eine andere
Stelle automatisiert verarbeitet werden können und
3. bei denen der Betroffene
diese Verarbeitung nur durch den Gebrauch des Mediums beeinflussen
kann.
Gestaltung und Auswahl von
Datenverarbeitungssystemen haben sich an dem Ziel auszurichten, keine
oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu
verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere ist von den Möglichkeiten der
Anonymisierung und Pseudonymisierung Gebrauch zu machen, soweit dies möglich
ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem
angestrebten Schutzzweck steht.
(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder
eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der
Betroffene eingewilligt hat.
(2) Personenbezogene Daten sind beim
Betroffenen
zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn
1. eine Rechtsvorschrift dies
vorsieht oder zwingend voraussetzt oder
2. a)
die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder der
Geschäftszweck eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen
erforderlich macht oder
b) die Erhebung beim
Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
und keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige
Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
(3) Werden personenbezogene Daten beim
Betroffenen erhoben, so ist er, sofern er nicht bereits auf andere Weise
Kenntnis erlangt hat, von der verantwortlichen Stelle über
1. die Identität der
verantwortlichen Stelle,
2. die Zweckbestimmungen der
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und
3. die Kategorien von Empfängern
nur, soweit der Betroffene nach den Umständen des Einzelfalles nicht
mit der Übermittlung an diese rechnen muss,
zu unterrichten. Werden personenbezogene Daten
beim Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur
Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung
für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf,
sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Soweit nach den
Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, ist er über
die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung von Angaben
aufzuklären.
(1) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie
auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den
vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit
nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen,
auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die
Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände
eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit
anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders
hervorzuheben.
(2) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung
liegt ein besonderer Umstand im Sinne von Absatz 1 Satz 3 auch
dann vor, wenn durch die Schriftform der bestimmte Forschungszweck
erheblich beeinträchtigt würde. In diesem Fall sind der Hinweis nach
Absatz 1 Satz 2 und die Gründe, aus denen sich die erhebliche
Beeinträchtigung des bestimmten Forschungszwecks ergibt, schriftlich
festzuhalten.
(3) Soweit besondere Arten personenbezogener
Daten (§ 3 Abs. 9) erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten
beziehen.
(1) Für die Übermittlung personenbezogener
Daten an Stellen
1. in anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union,
2. in anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
3. der Organe und
Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften
gelten § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1
und §§ 28 bis 30 nach Maßgabe der für diese Übermittlung
geltenden Gesetze und Vereinbarungen, soweit die Übermittlung im Rahmen
von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den
Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen.
(2) Für die Übermittlung personenbezogener
Daten an Stellen nach Absatz 1, die nicht im Rahmen von Tätigkeiten
erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der
Europäischen Gemeinschaften fallen, sowie an sonstige ausländische
oder über- oder zwischenstaatliche Stellen gilt Absatz 1 entsprechend.
Die
Übermittlung unterbleibt, soweit der Betroffene ein schutzwürdiges
Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei
den in Satz 1 genannten Stellen ein angemessenes Datenschutzniveau
nicht gewährleistet ist. Satz 2 gilt nicht, wenn die Übermittlung zur
Erfüllung eigener Aufgaben einer öffentlichen Stelle des Bundes aus
zwingenden Gründen der Verteidigung oder der Erfüllung über- oder
zwischenstaatlicher Verpflichtungen auf dem Gebiet der Krisenbewältigung
oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre Maßnahmen erforderlich
ist.
(3) Die Angemessenheit des Schutzniveaus wird
unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt, die bei einer Datenübermittlung
oder einer Kategorie von Datenübermittlungen von Bedeutung sind;
insbesondere können die Art der Daten, die Zweckbestimmung, die Dauer
der geplanten Verarbeitung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland,
die für den betreffenden Empfänger geltenden Rechtsnormen sowie die für
ihn geltenden Standesregeln und Sicherheitsmaßnahmen herangezogen
werden.
(4) In den Fällen des § 16 Abs. 1 Nr.
2 unterrichtet die übermittelnde Stelle den Betroffenen von der Übermittlung
seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen ist, dass er davon
auf andere Weise Kenntnis erlangt, oder wenn die Unterrichtung die öffentliche
Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes
Nachteile bereiten würde.
(5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der
Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.
(6) Die Stelle, an die die Daten übermittelt
werden, ist auf den Zweck hinzuweisen, zu dessen Erfüllung die Daten übermittelt
werden.
(1) Im Rahmen von Tätigkeiten,
die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen
Gemeinschaften fallen, ist eine Übermittlung personenbezogener Daten an
andere als die in § 4b Abs. 1 genannten Stellen, auch wenn bei
ihnen ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist, zulässig,
sofern
1. der Betroffene seine
Einwilligung gegeben hat,
2. die Übermittlung für die
Erfüllung eines Vertrags zwischen dem Betroffenen und der
verantwortlichen Stelle oder zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen,
die auf Veranlassung des Betroffenen getroffen worden sind, erforderlich
ist,
3. die Übermittlung zum
Abschluss oder zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist, der im
Interesse des Betroffenen von der verantwortlichen Stelle mit einem
Dritten geschlossen wurde oder geschlossen werden soll,
4.
die Übermittlung für die Wahrung eines wichtigen öffentlichen
Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von
Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich ist,
5. die Übermittlung für die
Wahrung lebens-wichtiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist
oder
6. die Übermittlung aus
einem Register erfolgt, das zur Information der Öffentlichkeit
bestimmt ist und entweder der gesamten Öffentlichkeit oder allen
Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur
Einsichtnahme offensteht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen im
Einzelfall gegeben sind.
Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden,
ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck
verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt
werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann die
zuständige Aufsichtsbehörde einzelne Übermittlungen oder bestimmte
Arten von Übermittlungen personenbezogener Daten an andere als die in
§ 4b Abs. 1 genannten Stellen genehmigen, wenn die verantwortliche
Stelle ausreichende Garantien hinsichtlich des Schutzes des Persönlichkeitsrechts
und der Ausübung der damit verbundenen Rechte vorweist; die Garantien können
sich insbesondere aus Vertragsklauseln oder verbindlichen
Unternehmensregelungen ergeben. Bei den Post- und
Telekommunikationsunternehmen ist der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz zuständig.
Sofern die Übermittlung durch öffentliche Stellen erfolgen soll,
nehmen diese die Prüfung
nach Satz 1 vor.
(3) Die Länder teilen dem Bund die nach Absatz 2
Satz 1 ergangenen Entscheidungen mit.
(1) Verfahren automatisierter
Verarbeitungen
sind vor ihrer Inbetriebnahme von nicht öffentlichen verantwortlichen
Stellen der zu-ständigen Aufsichtsbehörde und von öffentlichen
verantwortlichen Stellen des Bundes sowie von den Post- und
Telekommunikationsunternehmen dem Bundesbeauftragten für den
Datenschutz nach Maßgabe von § 4e zu melden.
(2) Die Meldepflicht entfällt, wenn die
verantwortliche Stelle einen Beauftragten für den Datenschutz bestellt
hat.
(3) Die Meldepflicht entfällt ferner, wenn die
verantwortliche Stelle personenbezogene Daten für eigene Zwecke erhebt,
verarbeitet oder nutzt, hierbei höchstens vier Arbeitnehmer mit der
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt
und entweder eine Einwilligung der Betroffenen vorliegt oder die
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Zweckbestimmung eines
Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses
mit den Betroffenen dient.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn es
sich um automatisierte Verarbeitungen handelt, in denen geschäftsmäßig
personen-bezogene Daten von der jeweiligen Stelle
1. zum Zweck der Übermittlung oder
2. zum Zweck der anonymisierten Übermittlung
gespeichert werden.
(5) Soweit automatisierte Verarbeitungen
besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen
aufweisen, unterliegen sie der Prüfung vor Beginn der Verarbeitung (Vorabkontrolle).
Eine Vorabkontrolle ist insbesondere durchzuführen, wenn
1. besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9)
verarbeitet werden oder
2. die Verarbeitung personenbezogener Daten dazu bestimmt ist,
die Persönlichkeit des Betroffenen zu bewerten einschließlich seiner Fähigkeiten,
seiner Leistung oder seines Verhaltens,
es sei denn, dass eine gesetzliche
Verpflichtung
oder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder die Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses
oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen
dient.
(6) Zuständig für die Vorabkontrolle ist der
Beauftragte für den Datenschutz. Dieser
nimmt die Vorabkontrolle nach Empfang der Übersicht nach § 4g
Abs. 2 Satz 1 vor. Er hat sich in Zweifelsfällen an die
Aufsichtsbehörde oder bei den Post- und Telekommunikationsunternehmen
an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz zu wenden.
Sofern Verfahren automatisierter Verarbeitungen
meldepflichtig sind, sind folgende Angaben zu machen:
1. Name oder Firma der
verantwortlichen Stelle,
2. Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer
oder sonstige gesetzliche oder nach der Verfassung des Unternehmens
berufene Leiter und die mit der Leitung der Datenverarbeitung
beauftragten Personen,
3. Anschrift der
verantwortlichen Stelle,
4. Zweckbestimmungen der
Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung,
5. eine Beschreibung der
betroffenen Personengruppen und der diesbezüglichen Daten oder
Datenkategorien,
6. Empfänger oder Kategorien
von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können,
7. Regelfristen für die Löschung
der Daten,
8. eine geplante Datenübermittlung
in Drittstaaten,
9. eine allgemeine
Beschreibung, die es ermöglicht, vorläufig zu beurteilen, ob die Maßnahmen
nach § 9 zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung
angemessen sind.
§ 4d Abs. 1 und 4 gilt für die Änderung
der nach Satz 1 mitgeteilten Angaben sowie für den Zeitpunkt der
Aufnahme und der Beendigung der meldepflichtigen Tätigkeit
entsprechend.
(1) Öffentliche und nicht öffentliche Stellen,
die personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder
nutzen, haben einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich zu
bestellen. Nicht öffentliche Stellen sind hierzu spätestens innerhalb
eines Monats nach Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet. Das Gleiche
gilt, wenn personenbezogene Daten auf andere Weise erhoben, verarbeitet
oder genutzt werden und damit in der Regel mindestens 20 Personen beschäftigt
sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für nicht öffentliche Stellen,
die höchstens vier Arbeitnehmer mit der Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung personenbezogener Daten beschäftigen. Soweit aufgrund der
Struktur einer öffentlichen Stelle erforderlich, genügt die Bestellung
eines Beauftragten für den Datenschutz für mehrere Bereiche. Soweit
nicht öffentliche Stellen automatisierte Verarbeitungen vornehmen, die
einer Vorabkontrolle unterliegen oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig
zum Zweck der Übermittlung oder der anonymisierten Übermittlung
erheben, verarbeiten oder nutzen, haben sie unabhängig von der Anzahl
der Arbeitnehmer einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen.
(2) Zum Beauftragten für den Datenschutz darf
nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben
erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Mit dieser
Aufgabe kann auch eine Person außerhalb der verantwortlichen Stelle
betraut werden. Öffentliche Stellen können mit Zustimmung ihrer
Aufsichtsbehörde einen Bediensteten aus einer anderen öffentlichen
Stelle zum Beauftragten für den Datenschutz bestellen.
(3) Der Beauftragte für den Datenschutz ist dem
Leiter der öffentlichen oder nicht öffentlichen Stelle unmittelbar zu
unterstellen. Er ist in Ausübung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des
Datenschutzes weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben
nicht benachteiligt werden. Die Bestellung zum Beauftragten für den
Datenschutz kann in entsprechender Anwendung von § 626 des Bürgerlichen
Gesetzbuches, bei nicht öffentlichen Stellen auch auf Verlangen der
Aufsichtsbehörde, widerrufen werden.
(4) Der Beauftragte für den Datenschutz ist zur
Verschwiegenheit über die Identität des Betroffenen sowie über Umstände,
die Rückschlüsse auf den Betroffenen zulassen, verpflichtet, soweit er
nicht davon durch den Betroffenen befreit wird.
(5) Die öffentlichen und nicht öffentlichen
Stellen haben den Beauftragten für den Datenschutz bei der Erfüllung
seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies zur
Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume,
Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Betroffene
können sich jederzeit an den Beauftragten für den Datenschutz wenden.
(1) Der Beauftragte für den Datenschutz wirkt
auf die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den
Datenschutz hin. Zu diesem Zweck kann sich der Beauftragte für den
Datenschutz in Zweifelsfällen an die für die Datenschutzkontrolle bei
der verantwortlichen Stelle zuständige Behörde wenden. Er hat
insbesondere
1. die ordnungsgemäße
Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe
personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen; zu
diesem Zweck ist er über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung
personenbezogener Daten rechtzeitig zu unterrichten,
2. die bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit
den Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderen Vorschriften über den
Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des
Datenschutzes vertraut zu machen.
(2) Dem Beauftragten für den Datenschutz ist von
der verantwortlichen Stelle eine
Übersicht über die in § 4e Satz 1 genannten Angaben sowie über
zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung zu stellen. Im Fall des
§ 4d Abs. 2 macht der Beauftragte für den Datenschutz die
Angaben nach § 4e Satz 1 Nr. 1 bis 8 auf Antrag jedermann in
geeigneter Weise verfügbar. Im Fall des § 4d Abs. 3 gilt
Satz 2 entsprechend für die verantwortliche Stelle.
(3) Auf die in § 6 Abs. 2 Satz 4 genannten Behörden
findet Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung. Absatz 1 Satz 2 findet mit der
Maßgabe Anwendung, dass der behördliche Beauftragte für den
Datenschutz das Benehmen mit dem Behördenleiter herstellt; bei
Unstimmigkeiten zwischen dem behördlichen Beauftragten für den
Datenschutz und dem Behördenleiter entscheidet die oberste Bundesbehörde.
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Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten
Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu
verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit
sie bei nicht öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der
Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das
Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
(1) Die Rechte des Betroffenen auf
Auskunft (§§ 19,
34) und auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung (§§ 20, 35) können
nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(2) Sind die Daten des Betroffenen automatisiert
in der Weise gespeichert, dass mehrere Stellen speicherungsberechtigt
sind, und ist der Betroffene nicht in der Lage festzustellen, welche
Stelle die Daten gespeichert hat, so kann er sich an jede dieser Stellen
wenden. Diese ist verpflichtet, das Vorbringen des Betroffenen an die
Stelle, die die Daten gespeichert hat, weiterzuleiten. Der Betroffene
ist über die Weiterleitung und jene Stelle zu unterrichten. Die in
§ 19 Abs. 3 genannten Stellen, die Behörden der
Staatsanwaltschaft und der Polizei sowie öffentliche Stellen der
Finanzverwaltung, soweit sie personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung
und Prüfung speichern, können statt des Betroffenen den
Bundesbeauftragten für den Datenschutz unterrichten. In diesem Fall
richtet sich das weitere Verfahren nach § 19 Abs. 6.
(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine
rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen
nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung
personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner
Persönlichkeitsmerkmale dienen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
1. die Entscheidung im Rahmen
des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses oder
eines sonstigen Rechtsverhältnisses ergeht und dem Begehren des
Betroffenen stattgegeben wurde oder
2. die Wahrung der
berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet
und dem Betroffenen von der verantwortlichen Stelle die Tatsache des
Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitgeteilt
wird. Als geeignete Maßnahme gilt insbesondere die Möglichkeit des
Betroffenen, seinen Standpunkt geltend zu machen. Die verantwortliche
Stelle ist verpflichtet, ihre Entscheidung erneut zu prüfen.
(3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach
den §§ 19 und 34 erstreckt sich auch auf den logischen Aufbau der
automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten.
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume
mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig,
soweit sie
1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher
Stellen,
2. zur Wahrnehmung des
Hausrechts oder
3. zur Wahrnehmung
berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine
Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen
überwiegen.
(2) Der Umstand der Beobachtung und die
verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu
machen.
(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz
1 erhobenen Daten ist zulässig,
wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine
Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen
überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder
genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche
und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten
erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten
einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung
oder Nutzung entsprechend §§ 19a und 33 zu benachrichtigen.
(5) Die
Daten sind
unverzüglich zu löschen,
wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder
schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung
entgegenstehen.
§ 6c
Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien
(1) Die Stelle, die ein mobiles
personenbezogenes Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgibt oder ein
Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, das
ganz oder teilweise auf einem solchen Medium abläuft, auf das Medium
aufbringt, ändert oder hierzu bereithält, muss den Betroffenen
1. über ihre Identität und
Anschrift,
2. in allgemein verständlicher
Form über die Funktionsweise des Mediums einschließlich der Art der zu
verarbeitenden personenbezogenen Daten,
3. darüber, wie er seine
Rechte nach den §§ 19, 20, 34 und 35 ausüben kann, und
4. über die bei Verlust oder
Zerstörung des Mediums zu treffenden Maßnahmen
unterrichten, soweit der Betroffene nicht
bereits Kenntnis erlangt hat.
(2) Die nach Absatz 1 verpflichtete Stelle
hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Wahrnehmung des Auskunftsrechts
erforderlichen Geräte oder Einrichtungen in angemessenem Umfang zum
unentgeltlichen Gebrauch zur Verfügung stehen.
(3) Kommunikationsvorgänge, die auf dem Medium
eine Datenverarbeitung auslösen, müssen für den Betroffenen eindeutig
erkennbar sein.
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Fügt eine
verantwortliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz
oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder
unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen
Daten einen Schaden zu, ist sie oder ihr Träger dem Betroffenen zum
Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit die
verantwortliche Stelle die nach den Umständen des Falles gebotene
Sorgfalt beachtet hat.
(1) Fügt eine
verantwortliche öffentliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz
unzulässige oder un-richtige automatisierte Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist ihr Träger
dem Betroffenen unabhängig von einem Verschulden zum Schadensersatz
verpflichtet.
(2) Bei einer schweren
Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist dem Betroffenen der Schaden,
der nicht Vermögensschaden ist, angemessen in Geld zu ersetzen.
(3) Die Ansprüche nach
den Absätzen 1 und 2 sind insgesamt auf einen Betrag von 250 000
Deutsche Mark begrenzt. Ist aufgrund desselben Ereignisses an mehrere
Personen Schadensersatz zu leisten, der insgesamt den Höchstbetrag von
250 000 Deutsche Mark übersteigt, so verringern sich die einzelnen
Schadensersatzleistungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu
dem Höchstbetrag steht.
(4) Sind bei einer
automatisierten Verarbeitung mehrere Stellen speicherungsberechtigt und
ist der Geschädigte nicht in der Lage, die speichernde Stelle
festzustellen, so haftet jede dieser Stellen.
(5) Auf das
Mitverschulden des Betroffenen und die Verjährung sind die §§ 254
und 852 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.
Öffentliche und nicht öffentliche Stellen, die
selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder
nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu
treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften
dieses Gesetzes, insbesondere die in der Anlage zu diesem Gesetz
genannten Anforderungen, zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen
nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem
angestrebten Schutzzweck steht.
Zur Verbesserung des Datenschutzes und der
Datensicherheit können Anbieter von Datenverarbeitungssystemen und –programmen
und datenverarbeitende Stellen ihr Datenschutzkonzept sowie ihre
technischen Einrichtungen durch unabhängige und zugelassene Gutachter
prüfen und bewerten lassen sowie das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen.
Die näheren Anforderungen an die Prüfung und Bewertung, das Verfahren
sowie die Auswahl und Zulassung der Gutachter werden durch besonderes
Gesetz geregelt.
(1) Die Einrichtung
eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung
personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit
dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen
der Betroffenen und der Aufgaben oder Geschäftszwecke der beteiligten
Stellen angemessen ist. Die Vorschriften über die Zulässigkeit des
einzelnen Abrufs bleiben unberührt.
(2) Die beteiligten Stellen haben zu
gewährleisten,
dass die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden kann.
Hierzu haben sie schriftlich festzulegen:
1. Anlass und Zweck des
Abrufverfahrens,
2. Dritte, an die übermittelt
wird,
3. Art der zu übermittelnden
Daten,
4. nach § 9
erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen.
Im öffentlichen Bereich können die
erforderlichen Festlegungen auch durch die Fachaufsichtsbehörden
getroffen werden.
(3) Über die Einrichtung von Abrufverfahren ist
in Fällen, in denen die in § 12
Abs. 1 genannten Stellen
beteiligt sind, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz unter
Mitteilung der Festlegungen nach Absatz 2 zu unterrichten. Die
Einrichtung von Abrufverfahren, bei denen die in § 6 Abs. 2
und in § 19 Abs. 3 genannten Stellen beteiligt sind, ist nur
zulässig, wenn das für die speichernde und die abrufende Stelle
jeweils zuständige Bundes- oder Landesministerium zugestimmt hat.
(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des
einzelnen Abrufs trägt der Dritte, an den übermittelt wird. Die
speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu
Anlass besteht. Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die
Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete
Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann. Wird ein
Gesamtbestand personenbezogener Daten abgerufen oder übermittelt
(Stapelverarbeitung), so bezieht sich die Gewährleistung der
Feststellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufes
oder der Übermittlung des Gesamtbestandes.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den
Abruf allgemein zugänglicher Daten. Allgemein zugänglich
sind Daten, die jedermann,
sei es ohne oder nach vorheriger Anmeldung, Zulassung oder Entrichtung
eines Entgelts, nutzen kann.
(1) Werden personenbezogene Daten im Auftrag
durch andere Stellen erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist der
Auftraggeber für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und
anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. Die in den
§§ 6, 7 und 8 genannten Rechte sind ihm gegenüber geltend zu
machen.
(2) Der Auftragnehmer ist unter besonderer Berücksichtigung
der Eignung der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen
sorgfältig auszuwählen. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei
die Datenerhebung, -verarbeitung oder
-nutzung, die technischen und organisatorischen Maßnahmen und etwaige
Unterauftragsverhältnisse festzulegen sind. Er kann bei öffentlichen
Stellen auch durch die Fachaufsichtsbehörde erteilt werden. Der
Auftraggeber hat sich von der Einhaltung der beim Auftragnehmer
getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen.
(3) Der Auftragnehmer darf die Daten nur im
Rahmen der Weisungen des Auftraggebers erheben, verarbeiten oder nutzen.
Ist er der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen dieses
Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt, hat er
den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen.
(4) Für den Auftragnehmer gelten neben den
§§ 5, 9, 43 Abs. 1, Abs. 3 und 4 sowie § 44 Abs. 1
Nr. 2, 5, 6 und 7 und Abs. 2 nur die Vorschriften über die
Datenschutzkontrolle oder die Aufsicht, und zwar für
1. a)
öffentliche Stellen,
b) nicht öffentliche Stellen,
bei denen der öffentlichen Hand die Mehrheit der Anteile gehört oder
die Mehrheit der Stimmen zusteht und der Auftraggeber eine öffentliche
Stelle ist,
die §§ 18, 24
bis 26 oder die entsprechenden Vorschriften der Datenschutzgesetze der
Länder,
2. die übrigen nicht öffentlichen
Stellen, soweit sie personenbezogene Daten im Auftrag als
Dienstleistungsunternehmen geschäftsmäßig erheben, verarbeiten
oder nutzen, die §§ 4 f , 4 g und 38.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend,
wenn die Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren oder von
Datenverarbeitungsanlagen durch andere Stellen im Auftrag vorgenommen
wird und dabei ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht
aus-geschlossen werden kann.
(1) Die Vorschriften
dieses Abschnittes gelten für öffentliche Stellen des Bundes, soweit
sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb
teilnehmen.
(2) Soweit der
Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist, gelten die §§ 12 bis 16, 19
bis 20 auch für die öffentlichen Stellen der Länder, soweit sie
1.
Bundesrecht ausführen und nicht als öffentlich-rechtliche
Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen oder
2. als Organe der
Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um
Verwaltungsangelegenheiten handelt.
(3) Für Landesbeauftragte für den
Datenschutz
gilt § 23 Abs. 4 entsprechend.
(4) Werden personenbezogene Daten für frühere,
bestehende oder zukünftige dienst- oder arbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse
erhoben, verarbeitet oder genutzt, gelten anstelle der §§ 13 bis
16, 19 bis 20 der § 28 Abs. 1 und 3 Nr. 1 sowie die
§§ 33 bis 35, auch soweit personenbezogene Daten weder
automatisiert verarbeitet noch in nicht automatisierten Dateien
verarbeitet oder genutzt oder dafür erhoben werden.
(1) Das Erheben personenbezogener Daten ist zulässig,
wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen
Stelle erforderlich ist.
(1a) Werden personenbezogene Daten statt beim
Betroffenen bei einer nicht öffentlichen Stelle erhoben, so ist die
Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf
die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
(2) Das Erheben besonderer Arten
personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) ist nur zu-lässig,
soweit
1. eine Rechtsvorschrift dies
vorsieht oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses
zwingend erfordert,
2. der Betroffene nach Maßgabe
des § 4a Abs. 3 eingewilligt hat,
3. dies zum Schutz
lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder eines Dritten
erforderlich ist, sofern der Betroffene aus physischen oder rechtlichen
Gründen außerstande ist, seine Einwilligung zu geben,
4. es sich um Daten handelt,
die der Betroffene offenkundig öffentlich gemacht hat,
5. dies zur Abwehr einer
erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
6. dies zur Abwehr
erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder zur Wahrung erheblicher
Belange des Gemeinwohls zwingend erforderlich ist,
7. dies zum Zweck der
Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der
Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von
Gesundheitsdiensten erforderlich ist und
die Verarbeitung dieser Daten
durch ärztliches Personal
oder durch sonstige Personen erfolgt, die
einer entsprechenden
Geheimhaltungspflicht unterliegen,
8. dies zur Durchführung
wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist,
das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des
Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der
Erhebung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere
Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden
kann oder
9. dies aus zwingenden Gründen
der Verteidigung oder der Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher
Verpflichtungen einer öffentlichen Stelle des Bundes auf dem Gebiet der
Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre Maßnahmen
erforderlich ist.
(1) Das Speichern, Verändern oder Nutzen
personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der
Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben
erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für die die Daten
erhoben worden sind. Ist keine Erhebung vorausgegangen, dürfen die
Daten nur für die Zwecke geändert oder genutzt werden, für die sie
gespeichert worden sind.
(2) Das Speichern, Verändern
oder Nutzen für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn
1. eine Rechtsvorschrift dies
vorsieht oder zwingend voraussetzt,
2. der Betroffene
eingewilligt hat,
3. offensichtlich ist, dass
es im Interesse des Betroffenen liegt, und kein Grund zu der Annahme
besteht, dass er in Kenntnis des anderen Zwecks seine Einwilligung
verweigern würde,
4. Angaben des Betroffenen überprüft
werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren
Unrichtigkeit bestehen,
5. die Daten allgemein zugänglich
sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es
sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der
Zweckänderung offensichtlich
überwiegt,
6.
es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder
einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur
Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist,
7. es zur Verfolgung von
Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug
von Strafen oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8
des Strafgesetzbuches oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im
Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen
erforderlich ist,
8. es zur Abwehr einer
schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person
erforderlich ist oder
9. es zur Durchführung
wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche
Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse
des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich
überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur
mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
(3) Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere
Zwecke liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und
Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von
Organisationsuntersuchungen für die verantwortliche Stelle dient. Das
gilt auch für die Verarbeitung oder Nutzung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken
durch die verantwortliche Stelle, soweit nicht überwiegende schutzwürdige
Interessen des Betroffenen entgegenstehen.
(4) Personenbezogene Daten, die
ausschließlich
zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur
Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer
Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese
Zwecke verwendet werden.
(5) Das Speichern, Verändern oder Nutzen von
besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) für
andere Zwecke ist nur zulässig, wenn
1. die Voraussetzungen
vorliegen, die eine Erhebung nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis
6
oder 9 zulassen würden oder
2. dies zur Durchführung
wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das öffentliche
Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des
Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt
und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand erreicht werden kann.
Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 2 ist
im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse
an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.
(6) Die Speicherung, Veränderung oder
Nutzung
von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) zu
den in § 13 Abs. 2 Nr. 7 genannten Zwecken richtet sich
nach den für die in § 13 Abs. 2 Nr. 7 genannten
Personen geltenden Geheimhaltungspflichten.
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an
öffentliche Stellen ist zulässig, wenn
1. sie zur Erfüllung der in
der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle oder des Dritten, an den
die Daten übermittelt werden, liegenden Aufgaben erforderlich ist und
2. die Voraussetzungen
vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 zulassen würden.
(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der
Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung
auf Ersuchen des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, trägt
dieser die Verantwortung. In diesem Falle prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des
Dritten, an den die Daten übermittelt werden, liegt, es sei denn, dass
besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung
besteht. § 10 Abs. 4 bleibt unberührt.
(3) Der Dritte, an den die Daten übermittelt
werden, darf diese für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung
sie ihm übermittelt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere
Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 zulässig.
(4) Für die Übermittlung
personenbezogener
Daten an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
gelten die Ab-sätze 1 bis 3 entsprechend, sofern sichergestellt
ist, dass bei diesen ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen
werden.
(5) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach
Absatz 1 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten des
Betroffenen oder eines Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht
oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung
auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen des
Betroffenen oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen;
eine Nutzung dieser Daten ist unzulässig.
(6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn
personenbezogene Daten innerhalb einer öffentlichen Stelle
weitergegeben werden.
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(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an
nicht öffentliche Stellen ist zulässig, wenn
1. sie zur Erfüllung der in
der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben
erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung
nach § 14 zulassen würden, oder
2. der Dritte, an den die
Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis
der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein
schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Das
Übermitteln von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3
Abs. 9) ist abweichend von Satz 1 Nr. 2 nur zulässig,
wenn die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14
Abs. 5 und 6 zulassen würden oder soweit dies zur Geltendmachung,
Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist.
(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der
Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.
(3) In den Fällen der Übermittlung nach
Absatz 1
Nr. 2 unterrichtet die übermittelnde Stelle den Betroffenen von
der Übermittlung seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen
ist, dass er davon auf andere Weise Kenntnis erlangt, oder wenn die
Unterrichtung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem
Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde.
(4) Der Dritte, an den die Daten übermittelt
werden, darf diese nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen
Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Die übermittelnde Stelle hat
ihn darauf hinzuweisen. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere
Zwecke ist zulässig, wenn eine Übermittlung nach Absatz 1 zulässig
wäre und die übermittelnde Stelle zugestimmt hat.
weggefallen
(1) Die obersten Bundesbehörden, der
Präsident des Bundeseisenbahnvermögens, sowie die bundesunmittelbaren
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, über
die von der Bundesregierung oder einer obersten Bundesbehörde lediglich
die Rechtsaufsicht ausgeübt wird, haben für ihren Geschäftsbereich
die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Rechtsvorschriften über
den Datenschutz sicherzustellen. Das gleiche gilt für die Vorstände
der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz
hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches Recht
nach dem Postgesetz zusteht.
(2) Die öffentlichen Stellen führen ein
Verzeichnis der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen. Für ihre
automatisierten Verarbeitungen haben sie die Angaben nach § 4e
sowie die Rechtsgrundlage der Verarbeitung schriftlich festzulegen. Bei
allgemeinen Verwaltungszwecken dienenden automatisierten
Verarbeitungen, bei welchen das Auskunftsrecht des Betroffenen nicht
nach § 19 Abs. 3 oder 4 eingeschränkt wird, kann hiervon
abgesehen werden. Für automatisierte Verarbeitungen, die in gleicher
oder ähnlicher Weise mehrfach geführt werden, können die Festlegungen
zusammengefasst werden.
(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu
erteilen über
1. die zu seiner Person
gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser
Daten beziehen,
2. die Empfänger oder
Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden, und
3. den Zweck der Speicherung.
In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen
Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden.
Sind die personenbezogenen Daten weder automatisiert noch in nicht
automatisierten Dateien gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt,
soweit der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen,
und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer
Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend gemachten
Informationsinteresse steht. Die verantwortliche Stelle bestimmt das
Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem
Ermessen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene
Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher,
satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht
werden dürfen, oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der
Datenschutzkontrolle dienen und eine Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordern würde.
(3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die
Übermittlung personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehörden, den
Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit
die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des
Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser
Stellen zulässig.
(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt,
soweit
1. die Auskunft die
ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,
2. die Auskunft die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder
eines Landes Nachteile bereiten würde oder
3. die Daten oder die
Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen
der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen
und deswegen das Interesse des
Betroffenen an
der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf
einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen
und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der
mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In
diesem Falle ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an den
Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann.
(6) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt,
so ist sie auf sein Verlangen dem Bundesbeauftragten für den
Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste
Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des
Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung des
Bundesbeauftragten an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den
Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht
einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(7) Die Auskunft ist unentgeltlich.
(1) Werden Daten ohne Kenntnis des
Betroffenen
erhoben, so ist er von der Speicherung, der Identität der
verantwortlichen Stelle sowie über die Zweckbestimmungen der Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung zu unterrichten. Der Betroffene ist auch über
die Empfänger oder Kategorien von Empfängern von Daten zu
unterrichten, soweit er nicht mit der Übermittlung an diese rechnen
muss. Sofern eine Übermittlung vorgesehen ist, hat die Unterrichtung spätestens
bei der ersten Übermittlung zu erfolgen.
(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht
nicht, wenn
1. der Betroffene auf andere
Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung erlangt hat,
2. die Unterrichtung des
Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder
3. die Speicherung oder Übermittlung
der personenbezogenen Daten durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest,
unter welchen Voraussetzungen von einer Benachrichtigung nach Nummer 2
oder 3 abgesehen wird.
(3) § 19 Abs. 2 bis 4 gilt
entsprechend.
(1) Personenbezogene Daten sind zu
berichtigen,
wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, dass personenbezogene Daten,
die weder automatisiert verarbeitet noch in nicht automatisierten
Dateien gespeichert sind, unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit von
dem Betroffenen bestritten, so ist dies in geeigneter Weise
festzuhalten.
(2) Personenbezogene Daten, die
automatisiert
verarbeitet oder in nicht automatisierten Dateien gespeichert sind, sind
zu löschen, wenn
1. ihre Speicherung unzulässig
ist oder
2. ihre Kenntnis für die
verantwortliche Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit
liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.
(3) An die Stelle einer
Löschung tritt eine Sperrung, soweit
1. einer Löschung
gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen
entgegenstehen,
2. Grund zu der Annahme
besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des
Betroffenen beeinträchtigt würden, oder
3. eine Löschung wegen der
besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand mög-lich ist.
(4) Personenbezogene
Daten, die automatisiert verarbeitet oder in nicht automatisierten
Dateien gespeichert sind, sind ferner zu sperren, soweit ihre
Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die
Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt.
(5) Personenbezogene
Daten dürfen nicht für eine automatisierte Verarbeitung oder
Verarbeitung in nicht automatisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder
genutzt werden, soweit der Betroffene dieser bei der verantwortlichen
Stelle widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass das schutzwürdige
Interesse des Betroffenen wegen seiner besonderen persönlichen
Situation das Interesse der verantwortlichen Stelle an dieser Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine
Rechtsvorschrift zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung verpflichtet.
(6) Personenbezogene
Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in einer nicht
automatisierten Datei gespeichert sind, sind zu sperren, wenn die Behörde
im Einzelfall feststellt, dass ohne die Sperrung schutzwürdige
Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden und die Daten für
die Aufgabenerfüllung der Behörde nicht mehr erforderlich sind.
(7) Gesperrte Daten dürfen
ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt oder genutzt werden,
wenn
1. es zu wissenschaftlichen
Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im
überwiegenden Interesse der verantwortlichen Stelle
oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist und
2. die Daten hierfür übermittelt
oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären
(8) Von der Berichtigung
unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der Löschung
oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu
verständigen, denen im Rahmen einer Datenübermittlung diese Daten zur
Speicherung weitergegeben wurden, wenn dies keinen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht
entgegenstehen.
(9) § 2 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 des
Bundesarchivgesetzes ist anzuwenden.
Jedermann kann sich an
den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden, wenn er der Ansicht
ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner
personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen des Bundes in seinen
Rechten verletzt worden zu sein. Für die Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung von personenbezogenen Daten durch Gerichte des Bundes gilt dies
nur, soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
(1) Der Deutsche
Bundestag wählt auf Vorschlag der Bundesregierung den
Bundesbeauftragten für den Datenschutz mit mehr als der Hälfte der
gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Der Bundesbeauftragte muss bei
seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. Der Gewählte ist vom
Bundespräsidenten zu ernennen.
(2) Der
Bundesbeauftragte leistet vor
dem Bundesminister des Innern folgenden Eid:
"Ich schwöre,
dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen
Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze
des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen
und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott
helfe."
Der Eid kann auch ohne
religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3) Die Amtszeit des
Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe
dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.
er ist in Ausübung seines
Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der
Rechtsaufsicht der Bundesregierung.
(5) Der Bundesbeauftragte wird beim
Bundesministerium des Innern eingerichtet. Er untersteht der
Dienstaufsicht des Bundesministeriums des Innern. Dem Bundesbeauftragten
ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und
Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; sie ist im Einzelplan des
Bundesministeriums des Innern in einem eigenen Kapitel auszuweisen. Die
Stellen sind im Einvernehmen mit dem Bundesbeauftragten zu besetzen. Die
Mitarbeiter können, falls sie mit der beabsichtigten Maßnahme nicht
einverstanden sind, nur im Einvernehmen mit ihm versetzt, abgeordnet
oder umgesetzt werden.
(6) Ist der Bundesbeauftragte
vorübergehend an
der Ausübung seines Amtes verhindert, kann der Bundesminister des
Innern einen Vertreter mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen.
Der Bundesbeauftragte soll dazu gehört werden.
(1) Das Amtsverhältnis des
Bundesbeauftragten für
den Datenschutz beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde. Es
endet
1.
mit Ablauf der Amtszeit,
2.
mit der Entlassung.
Der Bundespräsident entlässt den
Bundesbeauftragten, wenn dieser es verlangt oder auf Vorschlag der
Bundesregierung, wenn Gründe vorliegen, die bei einem Richter auf
Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen. Im Falle der
Beendigung des Amtsverhältnisses erhält der Bundesbeauftragte eine vom
Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. Eine Entlassung wird mit der Aushändigung
der Urkunde wirksam. Auf Ersuchen des Bundesministers des Innern ist der
Bundesbeauftragte verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines
Nachfolgers weiterzuführen.
(2) Der Bundesbeauftragte darf neben seinem Amt
kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und
weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf
Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer
gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Er
darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.
(3) Der Bundesbeauftragte hat dem
Bundesministerium des Innern Mitteilung über Geschenke zu machen, die
er in bezug auf sein Amt erhält. Das Bundesministerium des Innern
entscheidet über die Verwendung der Geschenke.
(4) Der Bundesbeauftragte ist berechtigt, über
Personen, die ihm in seiner Eigenschaft als Bundesbeauftragter Tatsachen
anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu
verweigern. Dies gilt auch für die Mitarbeiter des Bundesbeauftragten
mit der Maßgabe, dass über die Ausübung dieses Rechts der
Bundesbeauftragte entscheidet. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht des
Bundesbeauftragten reicht, darf die Vorlegung oder Auslieferung von
Akten oder anderen Schriftstücken von ihm nicht gefordert werden.
(5) Der Bundesbeauftragte ist, auch nach
Beendigung seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihm
amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über
Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner
Geheimhaltung bedürfen. Der Bundesbeauftragte darf, auch wenn er nicht
mehr im Amt ist, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung des
Bundesministeriums des Innern weder vor Gericht noch außergerichtlich
aussagen oder Erklärungen abgeben. Unberührt bleibt die gesetzlich
begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung
einzutreten. Für den Bundesbeauftragten und seine Mitarbeiter gelten
die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung
mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung
nicht. Satz 5 findet keine Anwendung, soweit die Finanzbehörden
die Kenntnis für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer
Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Steuerverfahrens benötigen,
an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder
soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen
oder der für ihn tätigen Personen handelt. Stellt der
Bundesbeauftragte einen Datenschutzverstoß fest, ist er befugt, diesen
anzuzeigen und den Betroffenen hierüber zu informieren.
(6) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll
nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines
deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher
Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Die
Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die
Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.
§ 28 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
(7) Der
Bundesbeauftragte erhält vom
Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis
zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, im
Falle des Absatzes 1 Satz 6 bis zum Ende des Monats, in dem die
Geschäftsführung endet, Amtsbezüge in Höhe der einem Bundesbeamten
der Besoldungsgruppe B 9 zustehenden Besoldung. Das
Bundesreisekostengesetz und das Bundesumzugskostengesetz sind
entsprechend anzuwenden. Im übrigen sind die §§ 13 bis 20 des
Bundesministergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli
1971 (BGBl. I S. 1166),
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Kürzung des Amtsgehalts
der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen
Staatssekretäre vom 22. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2007), mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle der zweijährigen Amtszeit in § 15
Abs. 1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit von fünf Jahren
tritt. Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17
des Bundesministergesetzes berechnet sich das Ruhegehalt des
Bundesbeauftragten unter Hinzurechnung der Amtszeit als ruhegehaltsfähige
Dienstzeit in entsprechender Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes,
wenn dies günstiger ist und der Bundesbeauftragte sich unmittelbar vor
seiner Wahl zum Bundesbeauftragten als Beamter oder Richter mindestens
in dem letzten gewöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 9
zu durchlaufenden Amt befunden hat.
(8) Absatz 5 Satz 5
bis 7 gilt entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die
Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den
Ländern zuständig sind.
(1) der Bundesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert bei
den öffentlichen Stellen des Bundes die Einhaltung der Vorschriften
dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz.
(2) Die Kontrolle des
Bundesbeauftragten erstreckt sich auch auf
1. von öffentlichen Stellen
des Bundes erlangte personenbezogene Daten über den Inhalt und die näheren
Umstände des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs, und
2. personenbezogene Daten,
die einem Be-rufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem
Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, unterliegen.
Das Grundrecht des
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses des Artikels 10 des
Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Personenbezogene Daten, die
der Kontrolle durch die Kommission nach § 9 des Gesetzes zu
Artikel 10 Grundgesetz unterliegen, unterliegen nicht der Kontrolle
durch den Bundesbeauftragten, es sei denn, die Kommission ersucht den
Bundesbeauftragten, die Einhaltung der Vorschriften über den
Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu
kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten. Der
Kontrolle durch den Bundesbeauftragten unterliegen auch nicht
personenbezogene Daten in Akten über die Sicherheitsüberprüfung, wenn
der Betroffene der Kontrolle der auf ihn bezogenen Daten im Einzelfall
gegenüber dem Bundesbeauftragten widerspricht.
(3) Bei den
Bundesgerichten ist die unmittelbar der Rechtsprechung dienende Tätigkeit
der Richter von der Kontrolle ausgenommen.
(4) Die öffentlichen
Stellen des Bundes sind verpflichtet, den Bundesbeauftragten und seine
Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihnen
ist dabei insbesondere
1. Auskunft zu ihren Fragen
sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten
Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im
Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 1 stehen,
2. jederzeit Zutritt in alle
Diensträume zu gewähren.
Die in § 6 Abs. 2
und § 19 Abs. 3 genannten Behörden gewähren die Unterstützung
nur dem Bundesbeauftragten selbst und den von ihm schriftlich besonders
Beauftragten. Satz 2 gilt für diese Behörden nicht, soweit die
oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft oder
Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde.
(5) Der Bundesbeauftragte teilt das Ergebnis
seiner Kontrolle der öffentlichen Stelle mit. Damit kann er Vorschläge
zur Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung von
festgestellten Mängeln bei der Verarbeitung oder Nutzung
personenbezogener Daten, verbinden. § 25 bleibt unberührt.
(6) Absatz 2 gilt entsprechend für die
öffentlichen
Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über
den Datenschutz in den Ländern zuständig sind.
(1) Stellt der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder
gegen andere Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel
bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten fest, so
beanstandet er dies
1. bei der Bundesverwaltung
gegenüber der zuständigen obersten Bundesbehörde,
2. beim Bundeseisenbahnvermögen
gegenüber dem Präsidenten,
3. bei den aus dem Sondervermögen
Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange
ihnen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht, gegenüber
deren Vorständen,
4. bei den
bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts sowie bei Vereinigungen solcher Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen gegenüber dem Vorstand oder dem sonst
vertretungsberechtigten Organ
und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von
ihm zu bestimmenden Frist auf. In den Fällen von Satz 1 Nr. 4
unterrichtet der Bundesbeauftragte gleichzeitig die zuständige
Aufsichtsbehörde.
(2) Der Bundesbeauftragte kann von einer
Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der betroffenen Stelle
verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen
beseitigte Mängel handelt.
(3) Die Stellungnahme soll auch eine
Darstellung
der Maßnahmen enthalten, die auf Grund der Beanstandung des
Bundesbeauftragten getroffen worden sind. Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4
genannten Stellen leiten der zuständigen Aufsichtsbehörde gleichzeitig
eine Abschrift ihrer Stellungnahme an den Bundesbeauftragten zu.
(1) Der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz
erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht.
Er unterrichtet den Deutschen Bundestag und die Öffentlichkeit über
wesentliche Entwicklungen des Datenschutzes.
(2) Auf Anforderung des Deutschen
Bundestages
oder der Bundesregierung hat der Bundesbeauftragte Gutachten zu
erstellen und Berichte zu erstatten. Auf Ersuchen des Deutschen
Bundestages, des Petitionsausschusses, des Innenausschusses oder der
Bundesregierung geht der Bundesbeauftragte ferner Hinweisen auf
Angelegenheiten und Vorgänge des Datenschutzes bei den öffentlichen
Stellen des Bundes nach. Der Bundesbeauftragte kann sich jederzeit an
den Deutschen Bundestag wenden.
(3) Der Bundesbeauftragte kann der
Bundesregierung und den in § 12 Abs. 1 genannten Stellen
des Bundes Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben und sie
in Fragen des Datenschutzes beraten. Die in § 25 Abs. 1 Nr. 1
bis 4 genannten Stellen sind durch den Bundesbeauftragten zu
unterrichten, wenn die Empfehlung oder Beratung sie nicht unmittelbar
betrifft.
(4) Der Bundesbeauftragte wirkt auf die
Zusammenarbeit mit den öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle
der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern
zuständig sind, sowie mit den Aufsichtsbehörden nach § 38 hin.
§ 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden
Anwendung, soweit personenbezogene Daten unter Einsatz von
Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben
werden oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien
verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden durch
1. nicht öffentliche
Stellen,
2. a)
öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie als öffentlich-rechtliche
Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen,
b)
öffentlichen Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche
Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der
Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.
Dies gilt nicht, wenn
die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten ausschließlich für
persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt. In den Fällen der
Nummer 2 Buchstabe a gelten anstelle des § 38 die
§§ 18, 21 und 24 bis 26.
(2) Die Vorschriften
dieses Abschnittes gelten nicht für die Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten außerhalb von nicht automatisierten Dateien,
soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, die
offensichtlich aus einer automatisierten Verarbeitung entnommen worden
sind.
(1) Das Erheben,
Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder
ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke
ist zulässig
1. wenn es der
Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen
Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient,
2. soweit es zur Wahrung
berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und
kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse
des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt
oder
3. wenn die Daten allgemein
zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte,
es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem
Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten
Interesse der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt.
Bei der Erhebung
personenbezogener Daten sind die Zwecke, für die die Daten verarbeitet
oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen.
(2) Für einen anderen Zweck dürfen sie nur
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 übermittelt
oder genutzt werden.
(3) Die Übermittlung
oder Nutzung für einen anderen Zweck ist auch zulässig:
1. soweit es zur Wahrung
berechtigter Interessen eines Dritten oder
2. zur Abwehr von Gefahren für
die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von
Straftaten erforderlich ist, oder
3. für Zwecke der Werbung,
der Markt- und Meinungsforschung, wenn es sich um listenmäßig oder
sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe
handelt, die sich auf
a) eine Angabe über die Zugehörigkeit
des Betroffenen zu dieser Personengruppe,
b) Berufs-, Branchen- oder
Geschäftsbeziehung,
c) Namen,
d) Titel,
e) akademische Grade,
f) Anschrift und
g) Geburtsjahr
beschränken
und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der
Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung
oder Nutzung hat, oder
4. wenn es im Interesse einer Forschungseinrichtung zur Durchführung
wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche
Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des
Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt
und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand erreicht werden kann.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist anzunehmen,
dass dieses Interesse besteht, wenn im Rahmen der Zweckbestimmung eines
Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses
gespeicherte Daten übermittelt werden sollen, die sich
1. auf strafbare Handlungen,
2. auf Ordnungswidrigkeiten
sowie
3. bei Übermittlung durch
den Arbeitgeber auf arbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse
beziehen.
(4) Widerspricht der
Betroffene bei der verantwortlichen Stelle der Nutzung oder
Übermittlung
seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder
Meinungsforschung, ist eine Nutzung oder Übermittlung für diese Zwecke
unzulässig. Der Betroffene ist bei der Ansprache zum Zweck der Werbung
oder der Markt- oder Meinungsforschung über die verantwortliche Stelle
sowie über das Widerspruchsrecht nach Satz 1 zu unterrichten; soweit
der Ansprechende personenbezogene Daten des Betroffenen nutzt, die bei
einer ihm nicht bekannten Stelle gespeichert sind, hat er auch
sicherzustellen, dass der Betroffene Kenntnis über die Herkunft der
Daten erhalten kann. Widerspricht der Betroffenen bei dem Dritten, dem
die Daten nach Absatz 3 übermittelt werden, der Verarbeitung oder
Nutzung zum Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung,
hat dieser die Daten für diese Zwecke zu sperren.
(5) Der Dritte, dem die
Daten übermittelt worden sind, darf diese nur für den Zweck
verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie
ihm übermittelt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere
Zwecke ist nicht öffentlichen Stellen nur unter den Voraussetzungen der
Absätze 2 und 3 und öffentlichen Stellen nur unter den
Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 erlaubt. Die
übermittelnde Stelle hat ihn darauf hinzuweisen.
(6) Das Erheben,
Verarbeiten und Nutzen von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3
Abs. 9) für eigene Geschäftszwecke ist zulässig, soweit nicht
der Betroffene nach Maßgabe des § 4a Abs. 3 eingewilligt
hat, wenn
1. dies zum Schutz
lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder eines Dritten
erforderlich ist, sofern der Betroffene aus physischen oder rechtlichen
Gründen außerstande ist, seine Einwilligung zu geben,
2. es sich um Daten handelt,
die der Betroffene offenkundig öffentlich gemacht hat,
3. dies zur Geltendmachung,
Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist und
kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse
des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung überwiegt, oder
4. dies zur Durchführung
wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche
Interesse an der Durchfüh-
rung des
Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung erheblich überwiegt und der Zweck
der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand erreicht werden kann.
(7) Das Erheben von besonderen Arten
personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) ist ferner zulässig,
wenn dies zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen
Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die
Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist und die Verarbeitung
dieser Daten durch ärztliches Personal oder durch sonstige Personen
erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen.
Die Verarbeitung und Nutzung von Daten zu den in Satz 1 genannten
Zwecken richtet sich nach den für die in Satz 1 genannten Personen
geltenden Geheimhaltungspflichten. Werden zu einem in Satz 1 genannten
Zweck Daten über die Gesundheit von Personen durch Angehörige eines
anderen als in § 203 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches
genannten Berufes, dessen Ausübung die Feststellung, Heilung oder
Linderung von Krankheiten oder die Herstellung oder den Vertrieb von
Hilfsmitteln mit sich bringt, erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist
dies nur unter den Voraussetzungen zulässig, unter denen ein Arzt
selbst hierzu befugt wäre.
(8) Für einen anderen Zweck dürfen die
besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) nur
unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Nr. 1 bis 4 oder des Absatzes 7
Satz 1 übermittelt oder genutzt werden. Eine Übermittlung oder Nutzung
ist auch zulässig, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für
die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von
Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.
(9) Organisationen, die politisch, philosophisch,
religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtet sind und keinen
Erwerbszweck verfolgen, dürfen besondere Arten personenbezogener Daten
(§ 3 Abs. 9) erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies für
die Tätigkeit der Organisation erforderlich ist. Dies gilt nur für
personenbezogene Daten ihrer Mitglieder oder von Personen, die im
Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßig Kontakte mit ihr
unterhalten. Die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an
Personen oder Stellen außerhalb der Organisation ist nur unter den
Voraussetzungen des § 4a Abs. 3 zulässig. Absatz 3 Nr. 2 gilt entsprechend.
(1) Das geschäftsmäßige Erheben,
Speichern
oder Verändern personenbezogener Daten zum Zwecke der Übermittlung,
insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien, dem
Adresshandel oder der Markt- und Meinungsforschung dient, ist zulässig,
wenn
1. kein Grund zu der Annahme
besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem
Ausschluss der Erhe-bung,
Speicherung oder Veränderung hat, oder
2. die Daten aus allgemein
zugänglichen Quellen entnommen werden können
oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei
denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem
Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich überwiegt.
§ 28 Abs. 1 Satz 2 ist
anzuwenden.
(2) Die Übermittlung im
Rahmen der Zwecke nach Absatz 1 ist zulässig, wenn
1. a)
der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes
Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat oder
b) es sich um listenmäßig
oder sonst zusammengefasste Daten nach § 28 Abs. 3 Nr. 3
handelt, die für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder
Meinungsforschung übermittelt werden sollen, und
2. kein Grund zu der Annahme
besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem
Ausschluss der Übermittlung hat.
§ 28 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der
Übermittlung nach Nummer 1 Buchstabe a sind die Gründe für
das Vorliegen eines berechtigten Interesses und die Art und Weise ihrer
glaubhaften Darlegung von der übermittelnden Stelle aufzuzeichnen. Bei
der Übermittlung im automatisierten Abrufverfahren obliegt die
Aufzeichnungspflicht dem Dritten, dem die Daten übermittelt werden.
(3) Die Aufnahme
personenbezogener Daten in elektronische oder gedruckte Adress-,
Telefon-, Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse hat zu
unterbleiben, wenn der entgegenstehende Wille des Betroffenen aus dem
zugrunde liegenden elektronischen oder gedruckten Verzeichnis oder
Register ersichtlich ist. Der Empfänger der Daten hat sicherzustellen,
dass Kennzeichnungen aus elektronischen oder gedruckten Verzeichnissen
oder Registern bei der Übernahme in Verzeichnisse oder Register übernommen
werden.
(4) Für die Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten
Daten gilt § 28 Abs. 4 und 5.
(5) § 28 Abs. 6 bis 9 gilt
entsprechend.
(1) Werden personenbezogene Daten
geschäftsmäßig
erhoben und gespeichert, um sie in anonymisierter Form zu übermitteln,
sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über
persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder
bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. Diese
Merkmale dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden,
soweit dies für die Erfüllung des Zweckes der Speicherung oder zu
wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist.
(2) Die Veränderung personenbezogener Daten ist
zulässig, wenn
1. kein Grund zu der Annahme
besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem
Ausschluss der Verän-derung hat, oder
2. die Daten aus allgemein
zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröf-fentlichen
dürfte, soweit nicht das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an
dem Ausschluss der Veränderung offensichtlich überwiegt.
(3) Die personenbezogenen Daten sind zu löschen,
wenn ihre Speicherung unzulässig ist.
(4) § 29 gilt nicht.
(5) § 28 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend.
Personenbezogene Daten, die
ausschließlich zu
Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur
Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer
Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese
Zwecke verwendet werden.
weggefallen
(1) Werden erstmals personenbezogene
Daten für
eigene Zwecke ohne Kenntnis des Betroffenen gespeichert, ist der
Betroffene von der Speicherung, der Art der Daten, der Zweckbestimmung
der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und der Identität der
verantwortlichen Stelle zu benachrichtigen. Werden personenbezogene
Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung ohne Kenntnis des
Betroffenen gespeichert, ist der Betroffene von der erstmaligen
Übermittlung
und der Art der übermittelten Daten zu benachrichtigen. Der Betroffene
ist in den Fällen der Sätze 1 und 2 auch über die Kategorien von Empfängern
zu unterrichten, soweit er nach den Umständen des Einzelfalles nicht
mit der Übermittlung an diese rechnen muss.
(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung
besteht
nicht, wenn
1. der Betroffene auf andere
Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung erlangt hat,
2. die Daten nur deshalb
gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger
oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen
oder ausschließlich der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle
dienen und eine Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordern würde,
3. die Daten nach einer
Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen des überwiegenden
rechtlichen Interesses eines Dritten, geheimgehalten werden müssen,
4. die Speicherung oder Übermittlung
durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist,
5. die Speicherung oder Übermittlung
für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich ist und eine
Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,
6. die zuständige öffentliche
Stelle gegenüber der verantwortlichen Stelle festgestellt hat, dass
das Bekanntwerden der Daten die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden
oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
7.
die Daten für eigene Zwecke gespeichert sind und
a)
aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind und eine
Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig
ist, oder
b) die Benachrichtigung die
Geschäftszwecke der verantwortlichen Stelle erheblich gefährden würde,
es sei denn, dass das Interesse an der Benachrichtigung die Gefährdung überwiegt,
oder
8. die Daten geschäftsmäßig
zum Zwecke der Übermittlung gespeichert sind und
a) aus allgemein zugänglichen
Quellen entnommen sind, soweit sie sich auf diejenigen Personen
beziehen, die diese Daten veröffentlicht haben,
oder
b) es sich um listenmäßig
oder sonst zusammengefasste Daten handelt (§ 29 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b)
und eine
Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig
ist.
Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest,
unter welchen Voraussetzungen von einer Benachrichtigung nach Satz 1 Nr.
2 bis 7 abgesehen wird.
(1) Der Betroffene kann Auskunft verlangen über
1. die zu seiner Person
gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser
Daten beziehen,
2. Empfänger oder Kategorien
von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und
3. den Zweck der Speicherung.
Er soll die Art der personenbezogenen Daten, über
die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Werden die
personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung
gespeichert, kann der Betroffene über Herkunft und Empfänger nur
Auskunft verlangen, sofern nicht das Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses
überwiegt. In diesem Falle
ist Auskunft über Herkunft und Empfänger auch dann zu erteilen, wenn
diese Angaben nicht gespeichert sind.
(2) Der Betroffene kann von Stellen, die
geschäftsmäßig
personenbezogene Daten zum Zwecke der Auskunftserteilung speichern,
Auskunft über seine personenbezogenen Daten verlangen, auch wenn sie
weder in einer automatisierten Verarbeitung noch in einer nicht
automatisierten Datei gespeichert sind. Auskunft über Herkunft und Empfänger
kann der Betroffene nur verlangen, sofern nicht das Interesse an der
Wahrung des Geschäftsgeheimnisses überwiegt.
(3) Die Auskunft wird schriftlich erteilt,
soweit nicht wegen der besonderen Umstände eine andere Form der
Auskunftserteilung angemessen ist.
(4) Eine Pflicht zur Auskunftserteilung
besteht
nicht, wenn der Betroffene nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3
und 5 bis 7 nicht zu benachrichtigen ist.
(5) Die Auskunft ist unentgeltlich. Werden die
personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung
gespeichert, kann jedoch ein Entgelt verlangt werden, wenn der
Betroffene die Auskunft gegenüber Dritten zu wirtschaftlichen Zwecken
nutzen kann. Das Entgelt darf über die durch die Auskunftserteilung
entstandenen direkt zurechenbaren Kosten nicht hinausgehen. Ein Entgelt
kann in den Fällen nicht verlangt werden, in denen besondere Umstände
die Annahme rechtfertigen, dass Daten unrichtig oder unzulässig
gespeichert werden, oder in denen die Auskunft ergibt, dass die Daten zu
berichtigen oder unter der Voraussetzung des § 35 Abs. 2 Satz 2
Nr. 1 zu löschen sind.
(6) Ist die Auskunftserteilung nicht
unentgeltlich, ist dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich im
Rahmen seines Auskunftsanspruchs persönlich Kenntnis über die ihn
betreffenden Daten und Angaben zu verschaffen. Er ist hierauf in
geeigneter Weise hinzuweisen.
(1) Personenbezogene Daten sind zu
berichtigen,
wenn sie unrichtig sind.
(2) Personenbezogene Daten können außer in den
Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 jederzeit gelöscht werden.
Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn
1. ihre Speicherung unzulässig
ist,
2. es sich um Daten über die
rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder
philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit, über
Gesundheit oder das Sexualleben, strafbare Handlungen oder
Ordnungswidrigkeiten handelt und ihre Richtigkeit von der
verantwortlichen Stelle nicht bewiesen werden kann,
3.
sie für eigene Zwecke verarbeitet werden, sobald ihre Kenntnis
für die Erfüllung des Zweckes der Speicherung nicht mehr erforderlich
ist, oder
4. sie geschäftsmäßig zum
Zweck der Übermittlung
verarbeitet werden und eine Prüfung jeweils am Ende des vierten
Kalenderjahres beginnend mit ihrer erstmaligen Speicherung ergibt, dass
eine längerwährende Speicherung nicht erforderlich ist.
(3) An die Stelle einer
Löschung tritt eine Sperrung, soweit
1. im Falle des Absatzes 2
Nr. 3 einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige
oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen,
2. Grund zu der Annahme
besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des
Betroffenen beeinträchtigt würden, oder
3. eine Löschung wegen der
besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand mög-lich ist.
(4) Personenbezogene
Daten sind ferner zu sperren, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen
bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit
feststellen lässt.
(5) Personenbezogene
Daten dürfen nicht für eine automatisierte Verarbeitung oder
Verarbeitung in nicht automatisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder
genutzt werden, soweit der Betroffene dieser bei der verantwortlichen
Stelle widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass das schutzwürdige
Interesse des Betroffenen wegen seiner besonderen persönlichen
Situation das Interesse der verantwortlichen Stelle an dieser Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine
Rechtsvorschrift zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung verpflichtet.
(6) Personenbezogene
Daten, die unrichtig sind oder deren Richtigkeit bestritten wird, müssen
bei der geschäftsmäßigen Datenspeicherung zum Zwecke der Übermittlung
außer in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 nicht berichtigt,
gesperrt oder gelöscht werden, wenn sie aus allgemein zugänglichen
Quellen entnommen und zu Dokumentationszwecken gespeichert sind. Auf
Verlangen des Betroffenen ist diesen Daten für die Dauer der
Speicherung seine Gegendarstellung beizufügen. Die Daten dürfen nicht
ohne diese Gegendarstellung übermittelt werden.
(7) Von der Berichtigung
unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der Löschung
oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu
verständigen, denen im Rahmen einer Datenübermittlung diese Daten zur
Speicherung weitergegeben werden, wenn dies keinen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht
entgegenstehen.
(8) Gesperrte Daten dürfen ohne
Einwilligung
des Betroffenen nur übermittelt oder genutzt werden, wenn
1 es zu
wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot
oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der verantwortlichen
Stelle
oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist und
2. die Daten hierfür übermittelt
oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären.
weggefallen
weggefallen
(1) Die Aufsichtsbehörde kontrolliert die Ausführung
dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz, soweit
diese die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten oder die
Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten in oder aus nicht
automatisierten Dateien regeln einschließlich des Rechts der
Mit-gliedstaaten in den Fällen des § 1 Abs. 5. Die
Aufsichtsbehörde darf die von ihr gespeicherten Daten nur für Zwecke
der Aufsicht verarbeiten und nutzen; § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3,
6 und 7 gilt entsprechend. Insbesondere darf die Aufsichtsbehörde zum
Zweck der Aufsicht Daten an andere Aufsichtsbehörden übermitteln. Sie
leistet den Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Union auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe). Stellt die
Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen dieses Gesetz oder andere
Vorschriften über den Datenschutz fest, so ist sie befugt, die
Betroffenen hierüber zu unterrichten, den Verstoß bei den für die
Verfolgung oder Ahndung zuständigen Stellen anzuzeigen sowie bei
schwerwiegenden Verstößen die Gewerbeaufsichtsbehörde zur Durchführung
gewerberechtlicher Maßnahmen zu unterrichten. Sie veröffentlicht
regelmäßig, spätestens alle zwei Jahre, einen Tätigkeitsbericht.
§ 21 Satz 1 und § 23 Abs. 5 Satz 4 bis 7 gelten
entsprechend.
(2) Die Aufsichtsbehörde führt ein Register der
nach § 4d meldepflichtigen automatisierten Verarbeitungen mit den
Angaben nach § 4e Satz 1. Das Register kann von jedem
eingesehen werden. Das Einsichtsrecht erstreckt sich nicht auf die
Angaben nach § 4e Satz 1 Nr. 9 sowie auf die Angabe der
zugriffsberechtigten Personen.
(3) Die der Kontrolle unterliegenden Stellen
sowie die mit deren Leitung beauftragten Personen haben der Aufsichtsbehörde
auf Verlangen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte
unverzüglich zu erteilen. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der
in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder
eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Der Auskunftspflichtige ist darauf hinzuweisen.
(4) Die von der Aufsichtsbehörde mit der
Kontrolle beauftragten Personen sind befugt, soweit es zur Erfüllung
der der Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, während
der Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume
der Stelle zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen
vorzunehmen. Sie können geschäftliche Unterlagen, insbesondere die Übersicht
nach § 4g Abs. 2 Satz 1 sowie die gespeicherten
personenbezogenen Daten und die Datenverarbeitungsprogramme, einsehen.
§ 24 Abs. 6 gilt entsprechend. Der Auskunftspflichtige hat
diese Maßnahmen zu dulden.
(5) Zur Gewährleistung des Datenschutzes nach
diesem Gesetz und anderen Vorschriften über den Datenschutz, soweit
diese die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten oder die
Verarbeitung personenbezogener Daten in oder aus nicht automatisierten
Dateien regeln, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass im Rahmen der
Anforderungen nach § 9 Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter
technischer oder organisatorischer Mängel getroffen werden. Bei
schwerwiegenden Mängeln dieser Art, insbesondere, wenn sie mit
besonderer Gefährdung des Persönlichkeitsrechts verbunden sind, kann
sie den Einsatz einzelner Verfahren untersagen, wenn die Mängel
entgegen der Anordnung nach Satz 1 und trotz der Verhängung eines
Zwangsgeldes nicht in angemessener Zeit beseitigt werden. Sie kann die
Abberufung des Beauftragten für den Datenschutz verlangen, wenn er die
zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit
nicht besitzt.
(6) Die Landesregierungen oder die von
ihnen ermächtigten
Stellen bestimmen die für die Kontrolle der Durchführung des
Datenschutzes im Anwendungsbereich dieses Abschnittes zuständigen
Aufsichtsbehörden.
(7) Die Anwendung der Gewerbeordnung auf die den
Vorschriften dieses Abschnitts unterliegenden Gewerbebetriebe bleibt
un-berührt.
(1) Berufsverbände und andere Vereinigungen, die
bestimmte Gruppen von verantwortlichen Stellen vertreten, können Entwürfe
für Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung von
datenschutzrechtlichen Regelungen der zuständigen Aufsichtsbehörde
unterbreiten.
(2) Die Aufsichtsbehörde überprüft die
Vereinbarkeit der ihr unterbreiteten Entwürfe mit dem geltenden
Datenschutzrecht.
(1) Personenbezogene Daten, die einem Berufs-
oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen und die von der zur
Verschwiegenheit verpflichteten Stelle in Ausübung ihrer Berufs- oder
Amtspflicht zur Verfügung gestellt worden sind, dürfen von der
verantwortlichen Stelle nur für den Zweck verarbeitet oder genutzt
werden, für den sie sie erhalten hat. In die Übermittlung an eine
nicht öffentliche Stelle muss die zur Verschwiegenheit verpflichtete
Stelle einwilligen.
(2) Für einen anderen Zweck dürfen die Daten
nur verarbeitet oder genutzt werden, wenn die Änderung des Zwecks durch
besonderes Gesetz zugelassen ist.
(1) Für Zwecke der
wissenschaftlichen Forschung erhobene oder gespeicherte personenbezogene
Daten dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
verarbeitet oder genutzt werden.
(2) Die
personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem
Forschungszweck möglich ist. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu
speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche
Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet
werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt
werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.
(3) Die
wissenschaftliche Forschung betreibenden Stellen dürfen
personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn
1. der Betroffene
eingewilligt hat oder
2. dies für die Darstellung
von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich
ist.
(1) Die Länder haben in
ihrer Gesetzgebung vorzusehen, dass für die Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung personenbezogener Daten von Unternehmen und Hilfsunternehmen
der Presse ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder
literarischen Zwecken den Vorschriften der §§ 5, 9 und 38a
entsprechende Regelungen einschließlich einer hierauf bezogenen
Haftungsregelung entsprechend § 7 zur Anwendung kommen.
(2) Führt die
journalistisch-redaktionelle Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
personenbezogener Daten durch die Deutsche Welle zur Veröffentlichung
von Gegendarstellungen des Betroffenen, so sind diese Gegendarstellungen
zu den gespeicherten Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer
aufzubewahren wie die Daten selbst.
(3) Wird jemand durch
eine Berichterstattung der Deutschen Welle in seinem
Persönlichkeitsrecht
beeinträchtigt, so kann er Auskunft über die der Berichterstattung zugrundeliegenden, zu seiner Person
gespeicherten Daten verlangen. Die
Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der
Beteiligten verweigert werden, soweit
1.
aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung
oder Verbreitung von Rundfunksendungen berufsmäßig journalistisch
mitwirken oder mitgewirkt haben, geschlossen werden kann,
2. aus den Daten auf die
Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen,
Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen
werden kann,
3. durch die Mitteilung der
recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe
der Deutschen Welle durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt
würde.
Der Betroffene kann die Berichtigung un-richtiger
Daten verlangen.
(4) Im übrigen gelten für die Deutsche Welle
von den Vorschriften dieses Gesetzes die §§ 5, 7, 9 und 38a.
Anstelle der §§ 24 bis 26 gilt § 42, auch soweit es sich um
Verwaltungsangelegenheiten handelt.
(1) Die Deutsche Welle bestellt einen
Beauftragten für den Datenschutz, der an die Stelle des
Bundesbeauftragten für den Datenschutz tritt. Die Bestellung erfolgt
auf Vorschlag des Intendanten durch den Verwaltungsrat für die Dauer
von vier Jahren, wobei Wiederbestellungen zulässig sind. Das Amt eines
Beauftragten für den Datenschutz kann neben anderen Aufgaben innerhalb
der Rundfunkanstalt wahrgenommen werden.
(2) Der Beauftragte für den Datenschutz
kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie
anderer Vorschriften über den Datenschutz. Er ist in Ausübung dieses
Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Im übrigen untersteht
er der Dienst- und Rechtsaufsicht des Verwaltungsrates.
(3) Jedermann kann sich entsprechend § 21
Satz 1 an den Beauftragten für den Datenschutz wenden.
(4) Der Beauftragte für den Datenschutz
erstattet den Organen der Deutschen Welle alle zwei Jahre, erstmals zum
1. Januar 1994 einen Tätigkeitsbericht. Er erstattet darüber hinaus
besondere Berichte auf Beschluss eines Organes der Deutschen Welle. Die
Tätigkeitsberichte übermittelt der Beauftragte auch an den
Bundesbeauftragten für den Datenschutz.
(5) Weitere Regelungen entsprechend den
§§ 23 bis 26 trifft die Deutsche Welle für ihren Bereich. Die
§ 4f und 4g bleiben unberührt.
(1) Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen
§ 4d Abs. 1, auch in Verbindung mit § 4e Satz 2, eine
Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig macht,
2. entgegen
§ 4f Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung
mit Satz 3 und 6, einen Beauftragten für den Datenschutz nicht,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt,
3. entgegen
§ 28 Abs. 4 Satz 2 den Betroffenen nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht sicherstellt, dass der
Betroffene Kenntnis erhalten kann,
4. entgegen § 28
Abs. 5 Satz 2 personenbezogene Daten übermittelt oder nutzt,
5. entgegen
§ 29 Abs. 2 Satz 3 oder 4 die dort bezeichneten Gründe
oder die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung nicht aufzeichnet,
6. entgegen
§ 29 Abs. 3 Satz 1 personenbezogene Daten in
elektronische oder gedruckte Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder
vergleichbare Verzeichnisse aufnimmt,
7. entgegen
§ 29 Abs. 3 Satz 2 die Übernahme von Kennzeichnungen
nicht sicherstellt,
8. entgegen
§ 33 Abs. 1 den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig benachrichtigt,
9. entgegen
§ 35 Abs. 6 Satz 3 Daten ohne Gegendarstellung übermittelt,
10. entgegen § 38
Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 eine Auskunft nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
eine Maßnahme nicht duldet oder
11. einer vollziehbaren
Anordnung nach § 38 Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1.
unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich
sind, erhebt oder verarbeitet,
2.
unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich
sind, zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält,
3.
unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich
sind, abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten
Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien verschafft,
4.
die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht
allgemein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben erschleicht,
5.
entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1, § 28 Abs. 5
Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4, § 39
Abs. 1 Satz 1 oder § 40 Abs. 1, die übermittelten
Daten für andere Zwecke nutzt, indem er sie an Dritte weitergibt, oder
6.
entgegen § 30 Abs. 1 Satz 2 die in § 30
Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Merkmale
oder entgegen § 40 Abs. 2 Satz 3 die in § 40 Abs. 2
Satz 2 bezeichneten Merkmale mit den Einzelangaben zusammenführt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des
Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche
Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend
Deutsche Mark geahndet werden.
(1) Wer eine
in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen
Entgelt oder in der Absicht,
sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen,
begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, der
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Aufsichtsbehörde.
Erhebungen, Verarbeitungen oder Nutzungen
personenbezogener Daten, die am ... [einsetzen: Tag nach der Verkündung
dieses Gesetzes] bereits begonnen haben, sind binnen drei Jahren nach
diesem Zeitpunkt mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Übereinstimmung
zu bringen. Soweit Vorschriften dieses Gesetzes in Rechtsvorschriften außerhalb
des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr zur Anwendung gelangen, sind Erhebungen, Verarbeitungen
oder Nutzungen personenbezogener Daten, die am ... [einsetzen: Tag nach
der Verkündung dieses Gesetzes] bereits begonnen haben, binnen fünf
Jahren nach diesem Zeitpunkt mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Übereinstimmung
zu bringen.
(1) Wird in besonderen Rechtsvorschriften des
Bundes der Begriff Datei verwendet, ist Datei
1.
eine Sammlung personenbezogener Daten, die durch automatisierte
Verfahren nach bestimmten Merkmalen ausgewertet werden kann
(automatisierte Datei), oder
2.
jede sonstige Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig
aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen geordnet, umgeordnet und
ausgewertet werden kann (nicht automatisierte Datei).
Nicht hierzu gehören Akten und Aktensammlungen,
es sei denn, dass sie durch automatisierte Verfahren umgeordnet und
ausgewertet werden können.
(2) Wird in besonderen Rechtsvorschriften des
Bundes der Begriff Akte verwendet, ist Akte jede amtlichen oder
dienstlichen Zwecken dienende Unterlage, die nicht dem Dateibegriff des
Absatzes 1 unterfällt; dazu zählen auch Bild- und Tonträger. Nicht
hierunter fallen Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines
Vorgangs werden sollen.
(3) Wird in besonderen Rechtsvorschriften des
Bundes der Begriff Empfänger verwendet, ist Empfänger jede Person oder
Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle. Empfänger sind nicht
der Betroffene sowie Personen und Stellen, die im Inland, in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
personenbezogene Daten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen.
Werden personenbezogene
Daten automatisiert verarbeitet oder genutzt, ist die innerbehördliche
oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den
besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Dabei sind
insbesondere Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden
personenbezogenen Daten oder Datenkategorien geeignet sind,
1.
Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen
personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren
(Zutrittskontrolle),
2.
zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten
genutzt werden können (Zugangskontrolle),
3.
zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines
Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer
Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass
personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der
Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt
werden können (Zugriffskontrolle),
4.
zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten
bei der elektronischen Übertragung
oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger
nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können,
und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen
eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung
vorgesehen ist (Weitergabekontrolle),
5.
zu gewährleisten, dass nachträglich
überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem
personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert
oder entfernt worden sind (Eingabekontrolle),
6.
zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag
verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers
verarbeitet werden können (Auftragskontrolle),
7.
zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige
Zerstörung
oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle),
8.
zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene
Daten getrennt verarbeitet werden können.
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