Richtlinie 95/46/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates
vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natuerlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr
Amtsblatt nr. L 281 vom 23/11/1995 S. 0031 - 0050
Text:
RICHTLINIE 95/46/EG DES EUROPAEISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 24. Oktober 1995
zum Schutz natuerlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr
DAS EUROPAEISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPAEISCHEN UNION -
gestuetzt auf den Vertrag zur Gruendung der Europaeischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
gemaess dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3),
in Erwaegung nachstehender Gruende:
(1) Die Ziele der Gemeinschaft, wie sie in dem durch den Vertrag ueber
die Europaeische Union geaenderten Vertrag festgelegt sind, bestehen
darin, einen immer engeren Zusammenschluss der europaeischen Voelker
zu schaffen, engere Beziehungen zwischen den in der Gemeinschaft
zusammengeschlossenen Staaten herzustellen, durch gemeinsames Handeln
den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu sichern, indem die
Europa trennenden Schranken beseitigt werden, die staendige Besserung
der Lebensbedingungen ihrer Voelker zu foerdern, Frieden und Freiheit
zu wahren und zu festigen und fuer die Demokratie einzutreten und sich
dabei auf die in den Verfassungen und Gesetzen der Mitgliedstaaten
sowie in der Europaeischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten anerkannten Grundrechte zu stuetzen.
(2) Die Datenverarbeitungssysteme stehen im Dienste des Menschen; sie
haben, ungeachtet der Staatsangehoerigkeit oder des Wohnorts der
natuerlichen Personen, deren Grundrechte und -freiheiten und
insbesondere deren Privatsphaere zu achten und zum wirtschaftlichen
und sozialen Fortschritt, zur Entwicklung des Handels sowie zum
Wohlergehen der Menschen beizutragen.
(3) Fuer die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes, der
gemaess Artikel 7a des Vertrags den freien Verkehr von Waren,
Personen, Dienstleistungen und Kapital gewaehrleisten soll, ist es
nicht nur erforderlich, dass personenbezogene Daten von einem
Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat uebermittelt werden
koennen, sondern auch, dass die Grundrechte der Personen gewahrt
werden.
(4) Immer haeufiger werden personenbezogene Daten in der Gemeinschaft
in den verschiedenen Bereichen wirtschaftlicher und sozialer
Taetigkeiten verarbeitet. Die Fortschritte der Informationstechnik
erleichtern die Verarbeitung und den Austausch dieser Daten
betraechtlich.
(5) Die wirtschaftliche und soziale Integration, die sich aus der
Errichtung und dem Funktionieren des Binnenmarktes im Sinne von
Artikel 7a des Vertrags ergibt, wird notwendigerweise zu einer
spuerbaren Zunahme der grenzueberschreitenden Stroeme
personenbezogener Daten zwischen allen am wirtschaftlichen und
sozialen Leben der Mitgliedstaaten Beteiligten im oeffentlichen wie im
privaten Bereich fuehren. Der Austausch personenbezogener Daten
zwischen in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen
wird zunehmen. Die Verwaltungen der Mitgliedstaaten sind aufgrund des
Gemeinschaftsrechts gehalten, zusammenzuarbeiten und untereinander
personenbezogene Daten auszutauschen, um im Rahmen des Raums ohne
Grenzen, wie er durch den Binnenmarkt hergestellt wird, ihren Auftrag
erfuellen oder Aufgaben anstelle der Behoerden eines anderen
Mitgliedstaats durchfuehren zu koennen.
(6) Die verstaerkte wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit
sowie die koordinierte Einfuehrung neuer Telekommunikationsnetze in
der Gemeinschaft erfordern und erleichtern den grenzueberschreitenden
Verkehr personenbezogener Daten.
(7) Das unterschiedliche Niveau des Schutzes der Rechte und Freiheiten
von Personen, insbesondere der Privatsphaere, bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten kann die UEbermittlung
dieser Daten aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats in das Gebiet eines
anderen Mitgliedstaats verhindern. Dieses unterschiedliche
Schutzniveau kann somit ein Hemmnis fuer die Ausuebung einer Reihe von
Wirtschaftstaetigkeiten auf Gemeinschaftsebene darstellen, den
Wettbewerb verfaelschen und die Erfuellung des Auftrags der im
Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts taetigen Behoerden
verhindern. Dieses unterschiedliche Schutzniveau ergibt sich aus der
Verschiedenartigkeit der einzelstaatlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften.
(8) Zur Beseitigung der Hemmnisse fuer den Verkehr personenbezogener
Daten ist ein gleichwertiges Schutzniveau hinsichtlich der Rechte und
Freiheiten von Personen bei der Verarbeitung dieser Daten in allen
Mitgliedstaaten unerlaesslich. Insbesondere unter Beruecksichtigung
der grossen Unterschiede, die gegenwaertig zwischen den einschlaegigen
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bestehen, und der Notwendigkeit,
die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu koordinieren, damit der
grenzueberschreitende Fluss personenbezogener Daten kohaerent und in
UEbereinstimmung mit dem Ziel des Binnenmarktes im Sinne des Artikels
7a des Vertrags geregelt wird, laesst sich dieses fuer den Binnenmarkt
grundlegende Ziel nicht allein durch das Vorgehen der Mitgliedstaaten
verwirklichen. Deshalb ist eine Massnahme der Gemeinschaft zur
Angleichung der Rechtsvorschriften erforderlich.
(9) Die Mitgliedstaaten duerfen aufgrund des gleichwertigen Schutzes,
der sich aus der Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
ergibt, den freien Verkehr personenbezogener Daten zwischen ihnen
nicht mehr aus Gruenden behindern, die den Schutz der Rechte und
Freiheiten natuerlicher Personen und insbesondere das Recht auf die
Privatsphaere betreffen. Die Mitgliedstaaten besitzen einen Spielraum,
der im Rahmen der Durchfuehrung der Richtlinie von den Wirtschafts-
und Sozialpartnern genutzt werden kann. Sie koennen somit in ihrem
einzelstaatlichen Recht allgemeine Bedingungen fuer die
Rechtmaessigkeit der Verarbeitung festlegen. Hierbei streben sie eine
Verbesserung des gegenwaertig durch ihre Rechtsvorschriften gewaehrten
Schutzes an. Innerhalb dieses Spielraums koennen unter Beachtung des
Gemeinschaftsrechts Unterschiede bei der Durchfuehrung der Richtlinie
auftreten, was Auswirkungen fuer den Datenverkehr sowohl innerhalb
eines Mitgliedstaats als auch in der Gemeinschaft haben kann.
(10) Gegenstand der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ueber die
Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Gewaehrleistung der
Achtung der Grundrechte und -freiheiten, insbesondere des auch in
Artikel 8 der Europaeischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten und in den allgemeinen Grundsaetzen des
Gemeinschaftsrechts anerkannten Rechts auf die Privatsphaere. Die
Angleichung dieser Rechtsvorschriften darf deshalb nicht zu einer
Verringerung des durch diese Rechtsvorschriften garantierten Schutzes
fuehren, sondern muss im Gegenteil darauf abzielen, in der
Gemeinschaft ein hohes Schutzniveau sicherzustellen.
(11) Die in dieser Richtlinie enthaltenen Grundsaetze zum Schutz der
Rechte und Freiheiten der Personen, insbesondere der Achtung der
Privatsphaere, konkretisieren und erweitern die in dem UEbereinkommen
des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutze der Personen bei der
automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten enthaltenen
Grundsaetze.
(12) Die Schutzprinzipien muessen fuer alle Verarbeitungen
personenbezogener Daten gelten, sobald die Taetigkeiten des fuer die
Verarbeitung Verantwortlichen in den Anwendungsbereich des
Gemeinschaftsrechts fallen. Auszunehmen ist die Datenverarbeitung, die
von einer natuerlichen Person in Ausuebung ausschliesslich
persoenlicher oder familiaerer Taetigkeiten - wie zum Beispiel
Schriftverkehr oder Fuehrung von Anschriftenverzeichnissen -
vorgenommen wird
(13) Die in den Titeln V und VI des Vertrags ueber die Europaeische
Union genannten Taetigkeiten, die die oeffentliche Sicherheit, die
Landesverteidigung, die Sicherheit des Staates oder die Taetigkeiten
des Staates im Bereich des Strafrechts betreffen, fallen unbeschadet
der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemaess Artikel 56 Absatz 2
sowie gemaess den Artikeln 57 und 100a des Vertrags zur Gruendung der
Europaeischen Gemeinschaft nicht in den Anwendungsbereich des
Gemeinschaftsrechts. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die zum
Schutz des wirtschaftlichen Wohls des Staates erforderlich ist, faellt
nicht unter diese Richtlinie, wenn sie mit Fragen der Sicherheit des
Staates zusammenhaengt.
(14) In Anbetracht der Bedeutung der gegenwaertigen Entwicklung im
Zusammenhang mit der Informationsgesellschaft bezueglich Techniken der
Erfassung, UEbermittlung, Veraenderung, Speicherung, Aufbewahrung oder
Weitergabe von personenbezogenen Ton- und Bilddaten muss diese
Richtlinie auch auf die Verarbeitung dieser Daten Anwendung finden.
(15) Die Verarbeitung solcher Daten wird von dieser Richtlinie nur
erfasst, wenn sie automatisiert erfolgt oder wenn die Daten, auf die
sich die Verarbeitung bezieht, in Dateien enthalten oder fuer solche
bestimmt sind, die nach bestimmten personenbezogenen Kriterien
strukturiert sind, um einen leichten Zugriff auf die Daten zu
ermoeglichen.
(16) Die Verarbeitung von Ton- und Bilddaten, wie bei der
Videoueberwachung, faellt nicht unter diese Richtlinie, wenn sie fuer
Zwecke der oeffentlichen Sicherheit, der Landesverteidigung, der
Sicherheit des Staates oder der Taetigkeiten des Staates im Bereich
des Strafrechts oder anderen Taetigkeiten erfolgt, die nicht unter das
Gemeinschaftsrecht fallen.
(17) Bezueglich der Verarbeitung von Ton- und Bilddaten fuer
journalistische, literarische oder kuenstlerische Zwecke, insbesondere
im audiovisuellen Bereich, finden die Grundsaetze dieser Richtlinie
gemaess Artikel 9 eingeschraenkt Anwendung.
(18) Um zu vermeiden, dass einer Person der gemaess dieser Richtlinie
gewaehrleistete Schutz vorenthalten wird, muessen auf jede in der
Gemeinschaft erfolgte Verarbeitung personenbezogener Daten die
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats angewandt werden. Es ist
angebracht, auf die Verarbeitung, die von einer Person, die dem in dem
Mitgliedstaat niedergelassenen fuer die Verarbeitung Verantwortlichen
unterstellt ist, vorgenommen werden, die Rechtsvorschriften dieses
Staates anzuwenden.
(19) Eine Niederlassung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats setzt
die effektive und tatsaechliche Ausuebung einer Taetigkeit mittels
einer festen Einrichtung voraus. Die Rechtsform einer solchen
Niederlassung, die eine Agentur oder eine Zweigstelle sein kann, ist
in dieser Hinsicht nicht massgeblich. Wenn der Verantwortliche im
Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten niedergelassen ist,
insbesondere mit einer Filiale, muss er vor allem zu Vermeidung von
Umgehungen sicherstellen, dass jede dieser Niederlassungen die
Verpflichtungen einhaelt, die im jeweiligen einzelstaatlichen Recht
vorgesehen sind, das auf ihre jeweiligen Taetigkeiten anwendbar ist.
(20) Die Niederlassung des fuer die Verarbeitung Verantwortlichen in
einem Drittland darf dem Schutz der Personen gemaess dieser Richtlinie
nicht entgegenstehen. In diesem Fall sind die Verarbeitungen dem Recht
des Mitgliedstaats zu unterwerfen, in dem sich die fuer die
betreffenden Verarbeitungen verwendeten Mittel befinden, und
Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die in dieser
Richtlinie vorgesehenen Richte und Pflichten tatsaechlich eingehalten
werden.
(21) Diese Richtlinie beruehrt nicht die im Strafrecht geltenden
Territorialitaetsregeln.
(22) Die Mitgliedstaaten koennen in ihren Rechtsvorschriften oder bei
der Durchfuehrung der Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie die
allgemeinen Bedingungen praezisieren, unter denen die Verarbeitungen
rechtmaessig sind. Insbesondere nach Artikel 5 in Verbindung mit den
Artikeln 7 und 8 koennen die Mitgliedstaaten neben den allgemeinen
Regeln besondere Bedingungen fuer die Datenverarbeitung in
spezifischen Bereichen und fuer die verschiedenen Datenkategorien
gemaess Artikel 8 vorsehen.
(23) Die Mitgliedstaaten koennen den Schutz von Personen sowohl durch
ein allgemeines Gesetz zum Schutz von Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten als auch durch gesetzliche Regelungen fuer
bestimmte Bereiche, wie zum Beispiel die statistischen AEmter,
sicherstellen.
(24) Diese Richtlinie beruehrt nicht die Rechtsvorschriften zum Schutz
juristischer Personen bei der Verarbeitung von Daten, die sich auf sie
beziehen.
(25) Die Schutzprinzipien finden zum einen ihren Niederschlag in den
Pflichten, die den Personen, Behoerden, Unternehmen, Geschaeftsstellen
oder anderen fuer die Verarbeitung verantwortlichen Stellen obliegen;
diese Pflichten betreffen insbesondere die Datenqualitaet, die
technische Sicherheit, die Meldung bei der Kontrollstelle und die
Voraussetzungen, unter denen eine Verarbeitung vorgenommen werden
kann. Zum anderen kommen sie zum Ausdruck in den Rechten der Personen,
deren Daten Gegenstand von Verarbeitungen sind, ueber diese informiert
zu werden, Zugang zu den Daten zu erhalten, ihre Berichtigung
verlangen bzw. unter gewissen Voraussetzungen Widerspruch gegen die
Verarbeitung einlegen zu koennen.
(26) Die Schutzprinzipien muessen fuer alle Informationen ueber eine
bestimmte oder bestimmbare Person gelten. Bei der Entscheidung, ob
eine Person bestimmbar ist, sollten alle Mittel beruecksichtigt
werden, die vernuenftigerweise entweder von dem Verantwortlichen fuer
die Verarbeitung oder von einem Dritten eingesetzt werden koennten, um
die betreffende Person zu bestimmen. Die Schutzprinzipien finden keine
Anwendung auf Daten, die derart anonymisiert sind, dass die betroffene
Person nicht mehr identifizierbar ist. Die Verhaltensregeln im Sinne
des Artikels 27 koennen ein nuetzliches Instrument sein, mit dem
angegeben wird, wie sich die Daten in einer Form anonymisieren und
aufbewahren lassen, die die Identifizierung der betroffenen Person
unmoeglich macht.
(27) Datenschutz muss sowohl fuer automatisierte als auch fuer nicht
automatisierte Verarbeitungen gelten. In der Tat darf der Schutz nicht
von den verwendeten Techniken abhaengen, da andernfalls ernsthafte
Risiken der Umgehung entstehen wuerden. Bei manuellen Verarbeitungen
erfasst diese Richtlinie lediglich Dateien, nicht jedoch
unstrukturierte Akten. Insbesondere muss der Inhalt einer Datei nach
bestimmten personenbezogenen Kriterien strukturiert sein, die einen
leichten Zugriff auf die Daten ermoeglichen. Nach der Definition in
Artikel 2 Buchstabe c) koennen die Mitgliedstaaten die Kriterien zur
Bestimmung der Elemente einer strukturierten Sammlung
personenbezogener Daten sowie die verschiedenen Kriterien zur Regelung
des Zugriffs zu einer solchen Sammlung festlegen. Akten und
Aktensammlungen sowie ihre Deckblaetter, die nicht nach bestimmten
Kriterien strukturiert sind, fallen unter keinen Umstaenden in den
Anwendungsbereich dieser Richtlinie.
(28) Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss gegenueber den
betroffenen Personen nach Treu und Glauben erfolgen. Sie hat den
angestrebten Zweck zu entsprechen, dafuer erheblich zu sein und nicht
darueber hinauszugehen. Die Zwecke muessen eindeutig und rechtmaessig
sein und bei der Datenerhebung festgelegt werden. Die
Zweckbestimmungen der Weiterverarbeitung nach der Erhebung duerfen
nicht mit den urspruenglich festgelegten Zwecken unvereinbar sein.
(29) Die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten fuer historische,
statistische oder wissenschaftliche Zwecke ist im allgemeinen nicht
als unvereinbar mit den Zwecken der vorausgegangenen Datenerhebung
anzusehen, wenn der Mitgliedstaat geeignete Garantien vorsieht. Diese
Garantien muessen insbesondere ausschliessen, dass die Daten fuer
Massnahmen oder Entscheidungen gegenueber einzelnen Betroffenen
verwendet werden.
(30) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur dann
rechtmaessig, wenn sie auf der Einwilligung der betroffenen Person
beruht oder notwendig ist im Hinblick auf den Abschluss oder die
Erfuellung eines fuer die betroffene Person bindenden Vertrags, zur
Erfuellung einer gesetzlichen Verpflichtung, zur Wahrnehmung einer
Aufgabe im oeffentlichen Interesse, in Ausuebung hoheitlicher Gewalt
oder wenn sie im Interesse einer anderen Person erforderlich ist,
vorausgesetzt, dass die Interessen oder die Rechte und Freiheiten der
betroffenen Person nicht ueberwiegen. Um den Ausgleich der in Frage
stehenden Interessen unter Gewaehrleistung eines effektiven
Wettbewerbs sicherzustellen, koennen die Mitgliedstaaten insbesondere
die Bedingungen naeher bestimmen, unter denen personenbezogene Daten
bei rechtmaessigen Taetigkeiten im Rahmen laufender Geschaefte von
Unternehmen und anderen Einrichtungen an Dritte weitergegeben werden
koennen. Ebenso koennen sie die Bedingungen festlegen, unter denen
personenbezogene Daten an Dritte zum Zweck der kommerziellen Werbung
oder der Werbung von Wohltaetigkeitsverbaenden oder anderen
Vereinigungen oder Stiftungen, z. B. mit politischer Ausrichtung,
weitergegeben werden koennen, und zwar unter Beruecksichtigung der
Bestimmungen dieser Richtlinie, nach denen betroffene Personen ohne
Angabe von Gruenden und ohne Kosten Widerspruch gegen die Verarbeitung
von Daten, die sie betreffen, erheben koennen.
(31) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist ebenfalls als
rechtmaessig anzusehen, wenn sie erfolgt, um ein fuer das Leben der
betroffenen Person wesentliches Interesse zu schuetzen.
(32) Es ist nach einzelstaatlichem Recht festzulegen, ob es sich bei
dem fuer die Verarbeitung Verantwortlichen, der mit der Wahrnehmung
einer Aufgabe betraut wurde, die im oeffentlichen Interesse liegt oder
in Ausuebung hoheitlicher Gewalt erfolgt, um eine Behoerde oder um
eine andere unter das oeffentliche Recht oder das Privatrecht fallende
Person, wie beispielsweise eine Berufsvereinigung, handeln soll.
(33) Daten, die aufgrund ihrer Art geeignet sind, die Grundfreiheiten
oder die Privatsphaere zu beeintraechtigen, duerfen nicht ohne
ausdrueckliche Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden.
Ausnahmen von diesem Verbot muessen ausdruecklich vorgesehen werden
bei spezifischen Notwendigkeiten, insbesondere wenn die Verarbeitung
dieser Daten fuer gewisse auf das Gesundheitswesen bezogene Zwecke von
Personen vorgenommen wird, die nach dem einzelstaatlichen Recht dem
Berufsgeheimnis unterliegen, oder wenn die Verarbeitung fuer
berechtigte Taetigkeiten bestimmter Vereinigungen oder Stiftungen
vorgenommen wird, deren Ziel es ist, die Ausuebung von Grundfreiheiten
zu ermoeglichen.
(34) Die Mitgliedstaaten koennen, wenn dies durch ein wichtiges
oeffentliches Interesse gerechtfertigt ist, Ausnahmen vom Verbot der
Verarbeitung sensibler Datenkategorien vorsehen in Bereichen wie dem
oeffentlichen Gesundheitswesen und der sozialen Sicherheit -
insbesondere hinsichtlich der Sicherung von Qualitaet und
Wirtschaftlichkeit der Verfahren zur Abrechnung von Leistungen in den
sozialen Krankenversicherungssystemen -, der wissenschaftlichen
Forschung und der oeffentlichen Statistik. Die Mitgliedstaaten muessen
jedoch geeignete besondere Garantien zum Schutz der Grundrechte und
der Privatsphaere von Personen vorsehen.
(35) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch staatliche Stellen
fuer verfassungsrechtlich oder im Voelkerrecht niedergelegte Zwecke
von staatlich anerkannten Religionsgesellschaften erfolgt ebenfalls im
Hinblick auf ein wichtiges oeffentliches Interesse.
(36) Wenn es in bestimmten Mitgliedstaaten zum Funktionieren des
demokratischen Systems gehoert, dass die politischen Parteien im
Zusammenhang mit Wahlen Daten ueber die politische Einstellung von
Personen sammeln, kann die Verarbeitung derartiger Daten aus Gruenden
eines wichtigen oeffentlichen Interesses zugelassen werden, sofern
angemessene Garantien vorgesehen werden.
(37) Fuer die Verarbeitung personenbezogener Daten zu
journalistischen, literarischen oder kuenstlerischen Zwecken,
insbesondere im audiovisuellen Bereich, sind Ausnahmen von bestimmten
Vorschriften dieser Richtlinie vorzusehen, soweit sie erforderlich
sind, um die Grundrechte der Person mit der Freiheit der
Meinungsaeusserung und insbesondere der Freiheit, Informationen zu
erhalten oder weiterzugeben, die insbesondere in Artikel 10 der
Europaeischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der
Grundfreiheiten garantiert ist, in Einklang zu bringen. Es obliegt
deshalb den Mitgliedstaaten, unter Abwaegung der Grundrechte Ausnahmen
und Einschraenkungen festzulegen, die bei den allgemeinen Massnahmen
zur Rechtmaessigkeit der Verarbeitung von Daten, bei den Massnahmen
zur UEbermittlung der Daten in Drittlaender sowie hinsichtlich der
Zustaendigkeiten der Kontrollstellen erforderlich sind, ohne dass
jedoch Ausnahmen bei den Massnahmen zur Gewaehrleistung der Sicherheit
der Verarbeitung vorzusehen sind. Ferner sollte mindestens die in
diesem Bereich zustaendige Kontrollstelle bestimmte nachtraegliche
Zustaendigkeiten erhalten, beispielsweise zur regelmaessigen
Veroeffentlichung eines Berichts oder zur Befassung der
Justizbehoerden.
(38) Datenverarbeitung nach Treu und Glauben setzt voraus, dass die
betroffenen Personen in der Lage sind, das Vorhandensein einer
Verarbeitung zu erfahren und ordnungsgemaess und umfassend ueber die
Bedingungen der Erhebung informiert zu werden, wenn Daten bei ihnen
erhoben werden.
(39) Bestimmte Verarbeitungen betreffen Daten, die der Verantwortliche
nicht unmittelbar bei der betroffenen Person erhoben hat. Des weiteren
koennen Daten rechtmaessig an Dritte weitergegeben werden, auch wenn
die Weitergabe bei der Erhebung der Daten bei der betroffenen Person
nicht vorgesehen war. In diesen Faellen muss die betroffene Person zum
Zeitpunkt der Speicherung der Daten oder spaetestens bei der
erstmaligen Weitergabe der Daten an Dritte unterrichtet werden.
(40) Diese Verpflichtung eruebrigt sich jedoch, wenn die betroffene
Person bereits unterrichtet ist. Sie besteht auch nicht, wenn die
Speicherung oder Weitergabe durch Gesetz ausdruecklich vorgesehen ist
oder wenn die Unterrichtung der betroffenen Person unmoeglich ist oder
unverhaeltnismaessigen Aufwand erfordert, was bei Verarbeitungen fuer
historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke der Fall sein
kann. Diesbezueglich koennen die Zahl der betroffenen Personen, das
Alter der Daten und etwaige Ausgleichsmassnahmen in Betracht gezogen
werden.
(41) Jede Person muss ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie
betreffenden Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, haben,
damit sie sich insbesondere von der Richtigkeit dieser Daten und der
Zulaessigkeit ihrer Verarbeitung ueberzeugen kann. Aus denselben
Gruenden muss jede Person ausserdem das Recht auf Auskunft ueber den
logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der sie betreffenden
Daten, zumindest im Fall automatisierter Entscheidungen im Sinne des
Artikels 15 Absatz 1, besitzen. Dieses Recht darf weder das
Geschaeftsgeheimnis noch das Recht an geistigem Eigentum, insbesondere
das Urheberrecht zum Schutz von Software, beruehren. Dies darf
allerdings nicht dazu fuehren, dass der betroffenen Person jegliche
Auskunft verweigert wird.
(42) Die Mitgliedstaaten koennen die Auskunfts- und Informationsrechte
im Interesse der betroffenen Person oder zum Schutz der Rechte und
Freiheiten Dritter einschraenken. Zum Beispiel koennen sie vorsehen,
dass Auskunft ueber medizinische Daten nur ueber aerztliches Personal
erhalten werden kann.
(43) Die Mitgliedstaaten koennen Beschraenkungen des Auskunfts- und
Informationsrechts sowie bestimmter Pflichten des fuer die
Verarbeitung Verantwortlichen vorsehen, soweit dies beispielsweise
fuer die Sicherheit des Staates, die Landesverteidigung, die
oeffentliche Sicherheit, fuer zwingende wirtschaftliche oder
finanzielle Interessen eines Mitgliedstaats oder der Union oder fuer
die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten oder von Verstoessen
gegen Standesregeln bei reglementierten Berufen erforderlich ist. Als
Ausnahmen und Beschraenkungen sind Kontroll-, UEberwachungs- und
Ordnungsfunktionen zu nennen, die in den drei letztgenannten Bereichen
in bezug auf oeffentliche Sicherheit, wirtschaftliches oder
finanzielles Interesse und Strafverfolgung erforderlich sind. Die
Erwaehnung der Aufgaben in diesen drei Bereichen laesst die
Zulaessigkeit von Ausnahmen und Einschraenkungen aus Gruenden der
Sicherheit des Staates und der Landesverteidigung unberuehrt.
(44) Die Mitgliedstaaten koennen aufgrund gemeinschaftlicher
Vorschriften gehalten sein, von den das Auskunftsrecht, die
Information der Personen und die Qualitaet der Daten betreffenden
Bestimmungen dieser Richtlinie abzuweichen, um bestimmte der
obengenannten Zweckbestimmungen zu schuetzen.
(45) Auch wenn die Daten Gegenstand einer rechtmaessigen Verarbeitung
aufgrund eines oeffentlichen Interesses, der Ausuebung hoheitlicher
Gewalt oder der Interessen eines einzelnen sein koennen, sollte doch
jede betroffene Person das Recht besitzen, aus ueberwiegenden,
schutzwuerdigen, sich aus ihrer besonderen Situation ergebenden
Gruenden Widerspruch dagegen einzulegen, dass die sie betreffenden
Daten verarbeitet werden. Die Mitgliedstaaten koennen allerdings
innerstaatliche Bestimmungen vorsehen, die dem entgegenstehen.
(46) Fuer den Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten muessen
geeignete technische und organisatorische Massnahmen getroffen werden,
und zwar sowohl zum Zeitpunkt der Planung des Verarbeitungssystems als
auch zum Zeitpunkt der eigentlichen Verarbeitung, um insbesondere
deren Sicherheit zu gewaehrleisten und somit jede unrechtmaessige
Verarbeitung zu verhindern. Die Mitgliedstaaten haben dafuer Sorge zu
tragen, dass der fuer die Verarbeitung Verantwortliche diese
Massnahmen einhaelt. Diese Massnahmen muessen unter Beruecksichtigung
des Standes der Technik und der bei ihrer Durchfuehrung entstehenden
Kosten ein Schutzniveau gewaehrleisten, das den von der Verarbeitung
ausgehenden Risiken und der Art der zu schuetzenden Daten angemessen
ist.
(47) Wird eine Nachricht, die personenbezogene Daten enthaelt, ueber
Telekommunikationsdienste oder durch elektronische Post uebermittelt,
deren einziger Zweck darin besteht, Nachrichten dieser Art zu
uebermitteln, so gilt in der Regel die Person, von der die Nachricht
stammt, und nicht die Person, die den UEbermittlungsdienst anbietet,
als Verantwortlicher fuer die Verarbeitung der in der Nachricht
enthaltenen personenbezogenen Daten. Jedoch gelten die Personen, die
diese Dienste anbieten, in der Regel als Verantwortliche fuer die
Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die zusaetzlich fuer den
Betrieb des Dienstes erforderlich sind.
(48) Die Meldeverfahren dienen der Offenlegung der Zweckbestimmungen
der Verarbeitungen sowie ihrer wichtigsten Merkmale mit dem Zweck der
UEberpruefung ihrer Vereinbarkeit mit den einzelstaatlichen
Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie.
(49) Um unangemessene Verwaltungsformalitaeten zu vermeiden, koennen
die Mitgliedstaaten bei Verarbeitungen, bei denen eine
Beeintraechtigung der Rechte und Freiheiten der Betroffenen nicht zu
erwarten ist, von der Meldepflicht absehen oder sie vereinfachen,
vorausgesetzt, dass diese Verarbeitungen den Bestimmungen entsprechen,
mit denen der Mitgliedstaat die Grenzen solcher Verarbeitungen
festgelegt hat. Eine Befreiung oder eine Vereinfachung kann ebenso
vorgesehen werden, wenn ein vom fuer die Verarbeitung Verantwortlichen
benannter Datenschutzbeauftragter sicherstellt, dass eine
Beeintraechtigung der Rechte und Freiheiten der Betroffenen durch die
Verarbeitung nicht zu erwarten ist. Ein solcher Beauftragter, ob
Angestellter des fuer die Verarbeitung Verantwortlichen oder externer
Beauftragter, muss seine Aufgaben in vollstaendiger Unabhaengigkeit
ausueben koennen.
(50) Die Befreiung oder Vereinfachung kann vorgesehen werden fuer
Verarbeitungen, deren einziger Zweck das Fuehren eines Registers ist,
das gemaess einzelstaatlichem Recht zur Information der
OEffentlichkeit bestimmt ist und entweder der gesamten OEffentlichkeit
oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen koennen,
zur Einsichtnahme offensteht.
(51) Die Vereinfachung oder Befreiung von der Meldepflicht entbindet
jedoch den fuer die Verarbeitung Verantwortlichen von keiner der
anderen sich aus dieser Richtlinie ergebenen Verpflichtungen.
(52) In diesem Zusammenhang ist die nachtraegliche Kontrolle durch die
zustaendigen Stellen im allgemeinen als ausreichende Massnahme
anzusehen.
(53) Bestimmte Verarbeitungen koennen jedoch aufgrund ihrer Art, ihrer
Tragweite oder ihrer Zweckbestimmung - wie beispielsweise derjenigen,
betroffene Personen von der Inanspruchnahme eines Rechts, einer
Leistung oder eines Vertrags auszuschliessen - oder aufgrund der
besonderen Verwendung einer neuen Technologie besondere Risiken im
Hinblick auf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen
aufweisen. Es obliegt den Mitgliedstaaten, derartige Risiken in ihren
Rechtsvorschriften aufzufuehren, wenn sie dies wuenschen.
(54) Bei allen in der Gesellschaft durchgefuehrten Verarbeitungen
sollte die Zahl der Verarbeitungen mit solchen besonderen Risiken sehr
beschraenkt sein. Die Mitgliedstaaten muessen fuer diese
Verarbeitungen vorsehen, dass vor ihrer Durchfuehrung eine
Vorabpruefung durch die Kontrollstelle oder in Zusammenarbeit mit ihr
durch den Datenschutzbeauftragten vorgenommen wird. Als Ergebnis
dieser Vorabpruefung kann die Kontrollstelle gemaess einzelstaatlichem
Recht eine Stellungnahme abgeben oder die Verarbeitung genehmigen.
Diese Pruefung kann auch bei der Ausarbeitung einer gesetzgeberischen
Massnahme des nationalen Parlaments oder einer auf eine solche
gesetzgeberische Massnahme gestuetzten Massnahme erfolgen, die die Art
der Verarbeitung und geeignete Garantien festlegt.
(55) Fuer den Fall der Missachtung der Rechte der betroffenen Personen
durch den fuer die Verarbeitung Verantwortlichen ist im nationalen
Recht eine gerichtliche UEberpruefungsmoeglichkeit vorzusehen.
Moegliche Schaeden, die den Personen aufgrund einer unzulaessigen
Verarbeitung entstehen, sind von dem fuer die Verarbeitung
Verantwortlichen zu ersetzen, der von seiner Haftung befreit werden
kann, wenn er nachweist, dass der Schaden ihm nicht angelastet werden
kann, insbesondere weil ein Fehlverhalten der betroffenen Person oder
ein Fall hoeherer Gewalt vorliegt. Unabhaengig davon, ob es sich um
eine Person des Privatrechts oder des oeffentlichen Rechts handelt,
muessen Sanktionen jede Person treffen, die die einzelstaatlichen
Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht einhaelt.
(56) Grenzueberschreitender Verkehr von personenbezogenen Daten ist
fuer die Entwicklung des internationalen Handels notwendig. Der in der
Gemeinschaft durch diese Richtlinie gewaehrte Schutz von Personen
steht der UEbermittlung personenbezogener Daten in Drittlaender, die
ein angemessenes Schutzniveau aufweisen, nicht entgegen. Die
Angemessenheit des Schutzniveaus, das ein Drittland bietet, ist unter
Beruecksichtigung aller Umstaende im Hinblick auf eine UEbermittlung
oder eine Kategorie von UEbermittlungen zu beurteilen.
(57) Bietet hingegen ein Drittland kein angemessenes Schutzniveau, so
ist die UEbermittlung personenbezogener Daten in dieses Land zu
untersagen.
(58) Ausnahmen von diesem Verbot sind unter bestimmten Voraussetzungen
vorzusehen, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung erteilt hat
oder die UEbermittlung im Rahmen eines Vertrags oder
Gerichtsverfahrens oder zur Wahrung eines wichtigen oeffentlichen
Interesses erforderlich ist, wie zum Beispiel bei internationalem
Datenaustausch zwischen Steuer- oder Zollverwaltungen oder zwischen
Diensten, die fuer Angelegenheiten der sozialen Sicherheit zustaendig
sind. Ebenso kann eine UEbermittlung aus einem gesetzlich vorgesehenen
Register erfolgen, das der oeffentlichen Einsichtnahme oder der
Einsichtnahme durch Personen mit berechtigtem Interesse dient. In
diesem Fall sollte eine solche UEbermittlung nicht die Gesamtheit oder
ganze Kategorien der im Register enthaltenen Daten umfassen. Ist ein
Register zur Einsichtnahme durch Personen mit berechtigtem Interesse
bestimmt, so sollte die UEbermittlung nur auf Antrag dieser Person
oder nur dann erfolgen, wenn diese Person die Adressaten der
UEbermittlung sind.
(59) Besondere Massnahmen koennen getroffen werden, um das
unzureichende Schutzniveau in einem Drittland auszugleichen, wenn der
fuer die Verarbeitung Verantwortliche geeignete Sicherheiten
nachweist. Ausserdem sind Verfahren fuer die Verhandlungen zwischen
der Gemeinschaft und den betreffenden Drittlaendern vorzusehen.
(60) UEbermittlungen in Drittstaaten duerfen auf jeden Fall nur unter
voller Einhaltung der Rechtsvorschriften erfolgen, die die
Mitgliedstaaten gemaess dieser Richtlinie, insbesondere gemaess
Artikel 8, erlassen haben.
(61) Die Mitgliedstaaten und die Kommission muessen in ihren
jeweiligen Zustaendigkeitsbereichen die betroffenen Wirtschaftskreise
ermutigen, Verhaltensregeln auszuarbeiten, um unter Beruecksichtigung
der Besonderheiten der Verarbeitung in bestimmten Bereichen die
Durchfuehrung dieser Richtlinie im Einklang mit den hierfuer
vorgesehenen einzelstaatlichen Bestimmungen zu foerdern.
(62) Die Einrichtung unabhaengiger Kontrollstellen in den
Mitgliedstaaten ist ein wesentliches Element des Schutzes der Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.
(63) Diese Stellen sind mit den notwendigen Mitteln fuer die
Erfuellung dieser Aufgabe auszustatten, d. h. Untersuchungs- und
Einwirkungsbefugnissen, insbesondere bei Beschwerden, sowie
Klagerecht. Die Kontrollstellen haben zur Transparenz der
Verarbeitungen in dem Mitgliedstaat beizutragen, dem sie unterstehen.
(64) Die Behoerden der verschiedenen Mitgliedstaaten werden einander
bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstuetzen muessen, um
sicherzustellen, dass die Schutzregeln in der ganzen Europaeischen
Union beachtet werden.
(65) Auf Gemeinschaftsebene ist eine Arbeitsgruppe fuer den Schutz der
Rechte von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
einzusetzen, die ihre Aufgaben in voelliger Unabhaengigkeit
wahrzunehmen hat. Unter Beruecksichtigung dieses besonderen Charakters
hat sie die Kommission zu beraten und insbesondere zur einheitlichen
Anwendung der zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen
einzelstaatlichen Vorschriften beizutragen.
(66) Fuer die UEbermittlung von Daten in Drittlaendern ist es zur
Anwendung dieser Richtlinie erforderlich, der Kommission
Durchfuehrungsbefugnisse zu uebertragen und ein Verfahren gemaess den
Bestimmungen des Beschlusses 87/373/EWG des Rates (1) festzulegen.
(67) Am 20. Dezember 1994 wurde zwischen dem Europaeischen Parlament,
dem Rat und der Kommission ein Modus vivendi betreffend die Massnahmen
zur Durchfuehrung der nach dem Verfahren des Artikels 189b des
EG-Vertrag erlassenen Rechtsakte vereinbart.
(68) Die in dieser Richtlinie enthaltenen Grundsaetze des Schutzes der
Rechte und Freiheiten der Personen und insbesondere der Achtung der
Privatsphaere bei der Verarbeitung personenbezogener Daten koennen -
besonders fuer bestimmte Bereiche - durch spezifische Regeln ergaenzt
oder praezisiert werden, die mit diesen Grundsaetzen in Einklang
stehen.
(69) Den Mitgliedstaaten sollte eine Frist von laengstens drei Jahren
ab Inkrafttreten ihrer Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie
eingeraeumt werden, damit sie die neuen einzelstaatlichen Vorschriften
fortschreitend auf alle bereits laufenden Verarbeitungen anwenden
koennen. Um eine kosteneffiziente Durchfuehrung dieser Vorschriften zu
erleichtern, wird den Mitgliedstaaten eine weitere Frist von zwoelf
Jahren nach Annahme dieser Richtlinie eingeraeumt, um die Anpassung
bestehender manueller Dateien an bestimmte Vorschriften dieser
Richtlinie sicherzustellen. Werden in solchen Dateien enthaltene Daten
waehrend dieser erweiterten Umsetzungsfrist manuell verarbeitet, so
sollten die Dateien zum Zeitpunkt der Verarbeitung mit diesen
Vorschriften in Einklang gebracht werden.
(70) Die betroffene Person braucht nicht erneut ihre Einwilligung zu
geben, damit der Verantwortliche nach Inkrafttreten der
einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie eine
Verarbeitung sensibler Daten fortfuehren kann, die fuer die Erfuellung
eines in freier Willenserklaerung geschlossenen Vertrags erforderlich
ist und vor Inkrafttreten der genannten Vorschriften mitgeteilt wurde.
(71) Diese Richtlinie steht den gesetzlichen Regelungen eines
Mitgliedstaats im Bereich der geschaeftsmaessigen Werbung gegenueber
in seinem Hoheitsgebiet ansaessigen Verbrauchern nicht entgegen,
sofern sich diese gesetzlichen Regelungen nicht auf den Schutz der
Person bei der Verarbeitung personenbezogener Daten beziehen.
(72) Diese Richtlinie erlaubt bei der Umsetzung der mit ihr
festgelegten Grundsaetze die Beruecksichtigung des Grundsatzes des
oeffentlichen Zugangs zu amtlichen Dokumenten -
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand der Richtlinie
(1) Die Mitgliedstaaten gewaehrleisten nach den Bestimmungen dieser
Richtlinie den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten und
insbesondere den Schutz der Privatsphaere natuerlicher Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten.
(2) Die Mitgliedstaaten beschraenken oder untersagen nicht den freien
Verkehr personenbezogener Daten zwischen Mitgliedstaaten aus Gruenden
des gemaess Absatz 1 gewaehrleisteten Schutzes.
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Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) "personenbezogene Daten" alle Informationen ueber eine
bestimmte oder bestimmbare natuerliche Person ("betroffene
Person"); als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt
oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung
zu einer Kennummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen,
die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen,
wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identitaet sind;
b) "Verarbeitung personenbezogener Daten"
("Verarbeitung") jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter
Verfahren ausgefuehrten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im
Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das
Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder
Veraenderung, das Auslesen, das Abfragen, die Benutzung, die
Weitergabe durch UEbermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der
Bereitstellung, die Kombination oder die Verknuepfung sowie das
Sperren, Loeschen oder Vernichten;
c) "Datei mit personenbezogenen Daten" ("Datei")
jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach
bestimmten Kriterien zugaenglich sind, gleichgueltig ob diese Sammlung
zentral, dezentralisiert oder nach funktionalen oder geographischen
Gesichtspunkten aufgeteilt gefuehrt wird;
d) "fuer die Verarbeitung Verantwortlicher" die natuerliche
oder juristische Person, Behoerde, Einrichtung oder jede andere
Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen ueber die Zwecke und
Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Sind
die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in
einzelstaatlichen oder gemeinschaftlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften festgelegt, so koennen der fuer die
Verarbeitung Verantwortliche bzw. die spezifischen Kriterien fuer
seine Benennung durch einzelstaatliche oder gemeinschaftliche
Rechtsvorschriften bestimmt werden;
e) "Auftragsverarbeiter" die natuerliche oder juristische
Person, Behoerde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die
personenbezogene Daten im Auftrag des fuer die Verarbeitung
Verantwortlichen verarbeitet;
f) "Dritter" die natuerliche oder juristische Person,
Behoerde, Einrichtung oder jede andere Stelle, ausser der betroffenen
Person, dem fuer die Verarbeitung Verantwortlichen, dem
Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren
Verantwortung des fuer die Verarbeitung Verantwortlichen oder des
Auftragsverarbeiters befugt sind, die Daten zu verarbeiten;
g) "Empfaenger" die natuerliche oder juristische Person,
Behoerde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die Daten erhaelt,
gleichgueltig, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht.
Behoerden, die im Rahmen eines einzelnen Untersuchungsauftrags
moeglicherweise Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfaenger;
h) "Einwilligung der betroffenen Person" jede
Willensbekundung, die ohne Zwang, fuer den konkreten Fall und in
Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person
akzeptiert, dass personenbezogene Daten, die sie betreffen,
verarbeitet werden.
Artikel 3
Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt fuer die ganz oder teilweise automatisierte
Verarbeitung personenbezogener Daten sowie fuer die nicht
automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einer
Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf die Verarbeitung
personenbezogener Daten,
- die fuer die Ausuebung von Taetigkeiten erfolgt, die nicht in den
Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, beispielsweise
Taetigkeiten gemaess den Titeln V und VI des Vertrags ueber die
Europaeische Union, und auf keinen Fall auf Verarbeitungen betreffend
die oeffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die Sicherheit
des Staates (einschliesslich seines wirtschaftlichen Wohls, wenn die
Verarbeitung die Sicherheit des Staates beruehrt) und die Taetigkeiten
des Staates im strafrechtlichen Bereich;
- die von einer natuerlichen Person zur Ausuebung ausschliesslich
persoenlicher oder familiaerer Taetigkeiten vorgenommen wird.
Artikel 4
Anwendbares einzelstaatliches Recht
(1) Jeder Mitgliedstaat wendet die Vorschriften, die er zur Umsetzung
dieser Richtlinie erlaesst, auf alle Verarbeitungen personenbezogener
Daten an,
a) die im Rahmen der Taetigkeiten einer Niederlassung ausgefuehrt
werden, die der fuer die Verarbeitung Verantwortliche im Hoheitsgebiet
dieses Mitgliedstaats besitzt. Wenn der Verantwortliche eine
Niederlassung im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten besitzt,
ergreift er die notwendigen Massnahmen, damit jede dieser
Niederlassungen die im jeweils anwendbaren einzelstaatlichen Recht
festgelegten Verpflichtungen einhaelt;
b) die von einem fuer die Verarbeitung Verantwortlichen ausgefuehrt
werden, der nicht in seinem Hoheitsgebiet, aber an einem Ort
niedergelassen ist, an dem das einzelstaatliche Recht dieses
Mitgliedstaats gemaess dem internationalen oeffentlichen Recht
Anwendung findet;
c) die von einem fuer die Verarbeitung Verantwortlichen ausgefuehrt
werden, der nicht im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassen ist und
zum Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten auf automatisierte
oder nicht automatisierte Mittel zurueckgreift, die im Hoheitsgebiet
des betreffenden Mitgliedstaats belegen sind, es sei denn, dass diese
Mittel nur zum Zweck der Durchfuhr durch das Gebiet der Europaeischen
Gemeinschaft verwendet werden.
(2) In dem in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Fall hat der fuer die
Verarbeitung Verantwortliche einen im Hoheitsgebiet des genannten
Mitgliedstaats ansaessigen Vertreter zu benennen, unbeschadet der
Moeglichkeit eines Vorgehens gegen den fuer die Verarbeitung
Verantwortlichen selbst.
KAPITEL II ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FUER DIE RECHTMAESSIGKEIT DER
VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten bestimmen nach Massgabe dieses Kapitels die
Voraussetzungen naeher, unter denen die Verarbeitung personenbezogener
Daten rechtmaessig ist.
ABSCHNITT I
GRUNDSAETZE IN BEZUG AUF DIE QUALITAET DER DATEN
Artikel 6
(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass personenbezogene Daten
a) nach Treu und Glauben und auf rechtmaessige Weise verarbeitet
werden;
b) fuer festgelegte eindeutige und rechtmaessige Zwecke erhoben und
nicht in einer mit diesen Zweckbestimmungen nicht zu vereinbarenden
Weise weiterverarbeitet werden. Die Weiterverarbeitung von Daten zu
historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken ist im
allgemeinen nicht als unvereinbar mit den Zwecken der vorausgegangenen
Datenerhebung anzusehen, sofern die Mitgliedstaaten geeignete
Garantien vorsehen;
c) den Zwecken entsprechen, fuer die sie erhoben und/oder
weiterverarbeitet werden, dafuer erheblich sind und nicht darueber
hinausgehen;
d) sachlich richtig und, wenn noetig, auf den neuesten Stand gebracht
sind; es sind alle angemessenen Massnahmen zu treffen, damit im
Hinblick auf die Zwecke, fuer die sie erhoben oder weiterverarbeitet
werden, nichtzutreffende oder unvollstaendige Daten geloescht oder
berichtigt werden;
e) nicht laenger, als es fuer die Realisierung der Zwecke, fuer die
sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist, in einer
Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betroffenen
Personen ermoeglicht. Die Mitgliedstaaten sehen geeignete Garantien
fuer personenbezogene Daten vor, die ueber die vorgenannte Dauer
hinaus fuer historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke
aufbewahrt werden.
(2) Der fuer die Verarbeitung Verantwortliche hat fuer die Einhaltung
des Absatzes 1 zu sorgen.
ABSCHNITT II
GRUNDSAETZE IN BEZUG AUF DIE ZULAESSIGKEIT DER VERARBEITUNG VON DATEN
Artikel 7
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Verarbeitung personenbezogener
Daten lediglich erfolgen darf, wenn eine der folgenden Voraussetzungen
erfuellt ist:
a) Die betroffene Person hat ohne jeden Zweifel ihre Einwilligung
gegeben;
b) die Verarbeitung ist erforderlich fuer die Erfuellung eines
Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder fuer
die Durchfuehrung vorvertraglicher Massnahmen, die auf Antrag der
betroffenen Person erfolgen;
c) die Verarbeitung ist fuer die Erfuellung einer rechtlichen
Verpflichtung erforderlich, der der fuer die Verarbeitung
Verantwortliche unterliegt;
d) die Verarbeitung ist erforderlich fuer die Wahrung lebenswichtiger
Interessen der betroffenen Person;
e) die Verarbeitung ist erforderlich fuer die Wahrnehmung einer
Aufgabe, die im oeffentlichen Interesse liegt oder in Ausuebung
oeffentlicher Gewalt erfolgt und dem fuer die Verarbeitung
Verantwortlichen oder dem Dritten, dem die Daten uebermittelt werden,
uebertragen wurde;
f) die Verarbeitung ist erforderlich zur Verwirklichung des
berechtigten Interesses, das von dem fuer die Verarbeitung
Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird,
denen die Daten uebermittelt werden, sofern nicht das Interesse oder
die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die
gemaess Artikel 1 Absatz 1 geschuetzt sind, ueberwiesen.
ABSCHNITT III
BESONDERE KATEGORIEN DER VERARBEITUNG
Artikel 8
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
(1) Die Mitgliedstaaten untersagen die Verarbeitung personenbezogener
Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische
Meinungen, religioese oder philosophische UEberzeugungen oder die
Gewerkschaftszugehoerigkeit hervorgehen, sowie von Daten ueber
Gesundheit oder Sexualleben.
(2) Absatz 1 findet in folgenden Faellen keine Anwendung:
a) Die betroffene Person hat ausdruecklich in die Verarbeitung der
genannten Daten eingewilligt, es sei denn, nach den Rechtsvorschriften
des Mitgliedstaats kann das Verbot nach Absatz 1 durch die
Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden;
oder
b) die Verarbeitung ist erforderlich, um den Rechten und Pflichten des
fuer die Verarbeitung Verantwortlichen auf dem Gebiet des
Arbeitsrechts Rechnung zu tragen, sofern dies aufgrund von
einzelstaatlichem Recht, das angemessene Garantien vorsieht, zulaessig
ist;
oderc) die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der
betroffenen Person oder eines Dritten erforderlich, sofern die Person
aus physischen oder rechtlichen Gruenden ausserstande ist, ihre
Einwilligung zu geben;
oder
d) die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage angemessener Garantien
durch eine politisch, philosophisch, religioes oder gewerkschaftlich
ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation, die
keinen Erwerbszweck verfolgt, im Rahmen ihrer rechtmaessigen
Taetigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung
nur auf die Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im
Zusammenhang mit deren Taetigkeitszweck regelmaessige Kontakte mit ihr
unterhalten, bezieht und die Daten nicht ohne Einwilligung der
betroffenen Personen an Dritte weitergegeben werden;
oder
e) die Verarbeitung bezieht sich auf Daten, die die betroffene Person
offenkundig oeffentlich gemacht hat, oder ist zur Geltendmachung,
Ausuebung oder Verteidigung rechtlicher Ansprueche vor Gericht
erforderlich.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Verarbeitung der Daten zum Zweck der
Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der
Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder fuer die Verwaltung von
Gesundheitsdiensten erforderlich ist und die Verarbeitung dieser Daten
durch aerztliches Personal erfolgt, das nach dem einzelstaatlichen
Recht, einschliesslich der von den zustaendigen einzelstaatlichen
Stellen erlassenen Regelungen, dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder
durch sonstige Personen, die einer entsprechenden
Geheimhaltungspflicht unterliegen.
(4) Die Mitgliedstaaten koennen vorbehaltlich angemessener Garantien
aus Gruenden eines wichtigen oeffentlichen Interesses entweder im Wege
einer nationalen Rechtsvorschrift oder im Wege einer Entscheidung der
Kontrollstelle andere als die in Absatz 2 genannten Ausnahmen
vorsehen.
(5) Die Verarbeitung von Daten, die Straftaten, strafrechtliche
Verurteilungen oder Sicherungsmassregeln betreffen, darf nur unter
behoerdlicher Aufsicht oder aufgrund von einzelstaatlichem Recht, das
angemessene Garantien vorsieht, erfolgen, wobei ein Mitgliedstaat
jedoch Ausnahmen aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die
geeignete besondere Garantien vorsehen, festlegen kann. Ein
vollstaendiges Register der strafrechtlichen Verurteilungen darf
allerdings nur unter behoerdlicher Aufsicht gefuehrt werden.
Die Mitgliedstaaten koennen vorsehen, dass Daten, die administrative
Strafen oder zivilrechtliche Urteile betreffen, ebenfalls unter
behoerdlicher Aufsicht verarbeitet werden muessen.
(6) Die in den Absaetzen 4 und 5 vorgesehenen Abweichungen von Absatz
1 sind der Kommission mitzuteilen.
(7) Die Mitgliedstaaten bestimmen, unter welchen Bedingungen eine
nationale Kennziffer oder andere Kennzeichen allgemeiner Bedeutung
Gegenstand einer Verarbeitung sein duerfen.
Artikel 9
Verarbeitung personenbezogener Daten und Meinungsfreiheit
Die Mitgliedstaaten sehen fuer die Verarbeitung personenbezogener
Daten, die allein zu journalistischen, kuenstlerischen oder
literarischen Zwecken erfolgt, Abweichungen und Ausnahmen von diesem
Kapitel sowie von den Kapiteln IV und VI nur insofern vor, als sich
dies als notwendig erweist, um das Recht auf Privatsphaere mit den
fuer die Freiheit der Meinungsaeusserung geltenden Vorschriften in
Einklang zu bringen.
ABSCHNITT IV
INFORMATION DER BETROFFENEN PERSON
Artikel 10
Information bei der Erhebung personenbezogener Daten bei der
betroffenen Person
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Person, bei der die sie
betreffenden Daten erhoben werden, vom fuer die Verarbeitung
Verantwortlichen oder seinem Vertreter zumindest die nachstehenden
Informationen erhaelt, sofern diese ihr noch nicht vorliegen:
a) Identitaet des fuer die Verarbeitung Verantwortlichen und
gegebenenfalls seines Vertreters,
b) Zweckbestimmungen der Verarbeitung, fuer die die Daten bestimmt
sind,
c) weitere Informationen, beispielsweise betreffend
- die Empfaenger oder Kategorien der Empfaenger der Daten,
- die Frage, ob die Beantwortung der Fragen obligatorisch oder
freiwillig ist, sowie moegliche Folgen einer unterlassenen
Beantwortung,
- das Bestehen von Auskunfts- und Berichtigungsrechten bezueglich sie
betreffender Daten,
sofern sie unter Beruecksichtigung der spezifischen Umstaende, unter
denen die Daten erhoben werden, notwendig sind, um gegenueber der
betroffenen Person eine Verarbeitung nach Treu und Glauben zu
gewaehrleisten.
Artikel 11
Informationen fuer den Fall, dass die Daten nicht bei der betroffenen
Person erhoben wurden
(1) Fuer den Fall, dass die Daten nicht bei der betroffenen Person
erhoben wurden, sehen die Mitgliedstaaten vor, dass die betroffene
Person bei Beginn der Speicherung der Daten bzw. im Fall einer
beabsichtigten Weitergabe der Daten an Dritte spaetestens bei der
ersten UEbermittlung vom fuer die Verarbeitung Verantwortlichen oder
seinem Vertreter zumindest die nachstehenden Informationen erhaelt,
sofern diese ihr noch nicht vorliegen:
a) Identitaet des fuer die Verarbeitung Verantwortlichen und
gegebenenfalls seines Vertreters,
b) Zweckbestimmungen der Verarbeitung,
c) weitere Informationen, beispielsweise betreffend
- die Datenkategorien, die verarbeitet werden,
- die Empfaenger oder Kategorien der Empfaenger der Daten,
- das Bestehen von Auskunfts- und Berichtigungsrechten bezueglich sie
betreffender Daten,
sofern sie unter Beruecksichtigung der spezifischen Umstaende, unter
denen die Daten erhoben werden, notwendig sind, um gegenueber der
betroffenen Person eine Verarbeitung nach Treu und Glauben zu
gewaehrleisten.
(2) Absatz 1 findet - insbesondere bei Verarbeitungen fuer Zwecke der
Statistik oder der historischen oder wissenschaftlichen Forschung -
keine Anwendung, wenn die Information der betroffenen Person
unmoeglich ist, unverhaeltnismaessigen Aufwand erfordert oder die
Speicherung oder Weitergabe durch Gesetz ausdruecklich vorgesehen ist.
In diesen Faellen sehen die Mitgliedstaaten geeignete Garantien vor.
ABSCHNITT V
AUSKUNFTSRECHT DER BETROFFENEN PERSON
Artikel 12
Auskunftsrecht
Die Mitgliedstaaten garantieren jeder betroffenen Person das Recht,
vom fuer die Verarbeitung Verantwortlichen folgendes zu erhalten:
a) frei und ungehindert in angemessenen Abstaenden ohne unzumutbare
Verzoegerung oder uebermaessige Kosten
- die Bestaetigung, dass es Verarbeitungen sie betreffender Daten gibt
oder nicht gibt, sowie zumindest Informationen ueber die
Zweckbestimmungen dieser Verarbeitungen, die Kategorien der Daten, die
Gegenstand der Verarbeitung sind, und die Empfaenger oder Kategorien
der Empfaenger, an die die Daten uebermittelt werden;
- eine Mitteilung in verstaendlicher Form ueber die Daten, die
Gegenstand der Verarbeitung sind, sowie die verfuegbaren Informationen
ueber die Herkunft der Daten;
- Auskunft ueber den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung
der sie betreffenden Daten, zumindest im Fall automatisierter
Entscheidungen im Sinne von Artikel 15 Absatz 1;
b) je nach Fall die Berichtigung, Loeschung oder Sperrung von Daten,
deren Verarbeitung nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie
entspricht, insbesondere wenn diese Daten unvollstaendig oder
unrichtig sind;
c) die Gewaehr, dass jede Berichtigung, Loeschung oder Sperrung, die
entsprechend Buchstabe b) durchgefuehrt wurde, den Dritten, denen die
Daten uebermittelt wurden, mitgeteilt wird, sofern sich dies nicht als
unmoeglich erweist oder kein unverhaeltnismaessiger Aufwand damit
verbunden ist.
ABSCHNITT VI
AUSNAHMEN UND EINSCHRAENKUNGEN
Artikel 13
Ausnahmen und Einschraenkungen
(1) Die Mitgliedstaaten koennen Rechtsvorschriften erlassen, die die
Pflichten und Rechte gemaess Artikel 6 Absatz 1, Artikel 10, Artikel
11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 21 beschraenken, sofern eine
solche Beschraenkung notwendig ist fuer
a) die Sicherheit des Staates;
b) die Landesverteidigung;
c) die oeffentliche Sicherheit;
d) die Verhuetung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von
Straftaten oder Verstoessen gegen die berufsstaendischen Regeln bei
reglementierten Berufen;
e) ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse eines
Mitgliedstaats oder der Europaeischen Union einschliesslich Waehrungs-,
Haushalts- und Steuerangelegenheiten;
f) Kontroll-, UEberwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder
zeitweise mit der Ausuebung oeffentlicher Gewalt fuer die unter den
Buchstaben c), d) und e) genannten Zwecke verbunden sind;
g) den Schutz der betroffenen Person und der Rechte und Freiheiten
anderer Personen.
(2) Vorbehaltlich angemessener rechtlicher Garantien, mit denen
insbesondere ausgeschlossen wird, dass die Daten fuer Massnahmen oder
Entscheidungen gegenueber bestimmten Personen verwendet werden,
koennen die Mitgliedstaaten in Faellen, in denen offensichtlich keine
Gefahr eines Eingriffs in die Privatsphaere der betroffenen Person
besteht, die in Artikel 12 vorgesehenen Rechte gesetzlich
einschraenken, wenn die Daten ausschliesslich fuer Zwecke der
wissenschaftlichen Forschung verarbeitet werden oder personenbezogen
nicht laenger als erforderlich lediglich zur Erstellung von
Statistiken aufbewahrt werden.
ABSCHNITT VII
WIDERSPRUCHSRECHT DER BETROFFENEN PERSON
Artikel 14
Widerspruchsrecht der betroffenen Person
Die Mitgliedstaaten erkennen das Recht der betroffenen Person an,
a) zumindest in den Faellen von Artikel 7 Buchstaben e) und f)
jederzeit aus ueberwiegenden, schutzwuerdigen, sich aus ihrer
besonderen Situation ergebenden Gruenden dagegen Widerspruch einlegen
zu koennen, dass sie betreffende Daten verarbeitet werden; dies gilt
nicht bei einer im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen
entgegenstehenden Bestimmung. Im Fall eines berechtigten Widerspruchs
kann sich die vom fuer die Verarbeitung Verantwortlichen vorgenommene
Verarbeitung nicht mehr auf diese Daten beziehen;
b) auf Antrag kostenfrei gegen eine vom fuer die Verarbeitung
Verantwortlichen beabsichtigte Verarbeitung sie betreffender Daten
fuer Zwecke der Direktwerbung Widerspruch einzulegen oder vor der
ersten Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte oder vor deren
erstmaliger Nutzung im Auftrag Dritter zu Zwecken der Direktwerbung
informiert zu werden und ausdruecklich auf das Recht hingewiesen zu
werden, kostenfrei gegen eine solche Weitergabe oder Nutzung
Widerspruch einlegen zu koennen.
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Massnahmen, um
sicherzustellen, dass die betroffenen Personen vom Bestehen des unter
Buchstabe b) Unterabsatz 1 vorgesehenen Rechts Kenntnis haben.
Artikel 15
Automatisierte Einzelentscheidungen
(1) Die Mitgliedstaaten raeumen jeder Person das Recht ein, keiner
fuer sie rechtliche Folgen nach sich ziehenden und keiner sie
erheblich beeintraechtigenden Entscheidung unterworfen zu werden, die
ausschliesslich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung von Daten
zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte ihrer Person ergeht, wie
beispielsweise ihrer beruflichen Leistungsfaehigkeit, ihrer
Kreditwuerdigkeit, ihrer Zuverlaessigkeit oder ihres Verhaltens.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen unbeschadet der sonstigen Bestimmungen
dieser Richtlinie vor, dass eine Person einer Entscheidung nach Absatz
1 unterworfen werden kann, sofern diese
a) im Rahmen des Abschlusses oder der Erfuellung eines Vertrags ergeht
und dem Ersuchen der betroffenen Person auf Abschluss oder Erfuellung
des Vertrags stattgegeben wurde oder die Wahrung ihrer berechtigten
Interessen durch geeignete Massnahmen - beispielsweise die
Moeglichkeit, ihren Standpunkt geltend zu machen - garantiert wird
oder
b) durch ein Gesetz zugelassen ist, das Garantien zur Wahrung der
berechtigten Interessen der betroffenen Person festlegt.
ABSCHNITT VIII
VERTRAULICHKEIT UND SICHERHEIT DER VERARBEITUNG
Artikel 16
Vertraulichkeit der Verarbeitung
Personen, die dem fuer die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem
Auftragsverarbeiter unterstellt sind und Zugang zu personenbezogenen
Daten haben, sowie der Auftragsverarbeiter selbst duerfen
personenbezogene Daten nur auf Weisung des fuer die Verarbeitung
Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, es bestehen gesetzliche
Verpflichtungen.
Artikel 17
Sicherheit der Verarbeitung
(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der fuer die Verarbeitung
Verantwortliche die geeigneten technischen und organisatorischen
Massnahmen durchfuehren muss, die fuer den Schutz gegen die zufaellige
oder unrechtmaessige Zerstoerung, den zufaelligen Verlust, die
unberechtigte AEnderung, die unberechtigte Weitergabe oder den
unberechtigten Zugang - insbesondere wenn im Rahmen der Verarbeitung
Daten in einem Netz uebertragen werden - und gegen jede andere Form
der unrechtmaessigen Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich
sind.
Diese Massnahmen muessen unter Beruecksichtigung des Standes der
Technik und der bei ihrer Durchfuehrung entstehenden Kosten ein
Schutzniveau gewaehrleisten, das den von der Verarbeitung ausgehenden
Risiken und der Art der zu schuetzenden Daten angemessen ist.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der fuer die Verarbeitung
Verantwortliche im Fall einer Verarbeitung in seinem Auftrag einen
Auftragsverarbeiter auszuwaehlen hat, der hinsichtlich der fuer die
Verarbeitung zu treffenden technischen Sicherheitsmassnahmen und
organisatorischen Vorkehrungen ausreichende Gewaehr bietet; der fuer
die Verarbeitung Verantwortliche ueberzeugt sich von der Einhaltung
dieser Massnahmen.
(3) Die Durchfuehrung einer Verarbeitung im Auftrag erfolgt auf der
Grundlage eines Vertrags oder Rechtsakts, durch den der
Auftragsverarbeiter an den fuer die Verarbeitung Verantwortlichen
gebunden ist und in dem insbesondere folgendes vorgesehen ist:
- Der Auftragsverarbeiter handelt nur auf Weisung des fuer die
Verarbeitung Verantwortlichen;
- die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen gelten auch fuer den
Auftragsverarbeiter, und zwar nach Massgabe der Rechtsvorschriften des
Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat.
(4) Zum Zwecke der Beweissicherung sind die datenschutzrelevanten
Elemente des Vertrags oder Rechtsakts und die Anforderungen in bezug
auf Massnahmen nach Absatz 1 schriftlich oder in einer anderen Form zu
dokumentieren.
ABSCHNITT IX
MELDUNG
Artikel 18
Pflicht zur Meldung bei der Kontrollstelle
(1) Die Mitgliedstaaten sehen eine Meldung durch den fuer die
Verarbeitung Verantwortlichen oder gegebenenfalls seinen Vertreter bei
der in Artikel 28 genannten Kontrollstelle vor, bevor eine
vollstaendig oder teilweise automatisierte Verarbeitung oder eine
Mehrzahl von Verarbeitungen zur Realisierung einer oder mehrerer
verbundener Zweckbestimmungen durchgefuehrt wird.
(2) Die Mitgliedstaaten koennen eine Vereinfachung der Meldung oder
eine Ausnahme von der Meldepflicht nur in den folgenden Faellen und
unter folgenden Bedingungen vorsehen:
- Sie legen fuer Verarbeitungskategorien, bei denen unter
Beruecksichtigung der zu verarbeitenden Daten eine Beeintraechtigung
der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen unwahrscheinlich
ist, die Zweckbestimmungen der Verarbeitung, die Daten oder Kategorien
der verarbeiteten Daten, die Kategorie(n) der betroffenen Personen,
die Empfaenger oder Kategorien der Empfaenger, denen die Daten
weitergegeben werden, und die Dauer der Aufbewahrung fest, und/oder
- der fuer die Verarbeitung Verantwortliche bestellt entsprechend dem
einzelstaatlichen Recht, dem er unterliegt, einen
Datenschutzbeauftragten, dem insbesondere folgendes obliegt:
- die unabhaengige UEberwachung der Anwendung der zur Umsetzung dieser
Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Bestimmungen,
- die Fuehrung eines Verzeichnisses mit den in Artikel 21 Absatz 2
vorgesehenen Informationen ueber die durch den fuer die Verarbeitung
Verantwortlichen vorgenommene Verarbeitung,
um auf diese Weise sicherzustellen, dass die Rechte und Freiheiten der
betroffenen Personen durch die Verarbeitung nicht beeintraechtigt
werden.
(3) Die Mitgliedstaaten koennen vorsehen, dass Absatz 1 keine
Anwendung auf Verarbeitungen findet, deren einziger Zweck das Fuehren
eines Register ist, das gemaess den Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften zur Information der OEffentlichkeit bestimmt
ist und entweder der gesamten OEffentlichkeit oder allen Personen, die
ein berechtigtes Interesse nachweisen koennen, zur Einsichtnahme
offensteht.
(4) Die Mitgliedstaaten koennen die in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d)
genannten Verarbeitungen von der Meldepflicht ausnehmen oder die
Meldung vereinfachen.
(5) Die Mitgliedstaaten koennen die Meldepflicht fuer nicht
automatisierte Verarbeitungen von personenbezogenen Daten generell
oder in Einzelfaellen vorsehen oder sie einer vereinfachten Meldung
unterwerfen.
Artikel 19
Inhalt der Meldung
(1) Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Angaben die Meldung zu
enthalten hat. Hierzu gehoert zumindest folgendes:
a) Name und Anschrift des fuer die Verarbeitung Verantwortlichen und
gegebenenfalls seines Vertreters;
b) die Zweckbestimmung(en) der Verarbeitung;
c) eine Beschreibung der Kategorie(n) der betroffenen Personen und der
diesbezueglichen Daten oder Datenkategorien;
d) die Empfaenger oder Kategorien von Empfaengern, denen die Daten
mitgeteilt werden koennen;
e) eine geplante Datenuebermittlung in Drittlaender;
f) eine allgemeine Beschreibung, die es ermoeglicht, vorlaeufig zu
beurteilen, ob die Massnahmen nach Artikel 17 zur Gewaehrleistung der
Sicherheit der Verarbeitung angemessen sind.
(2) Die Mitgliedstaaten legen die Verfahren fest, nach denen
AEnderungen der in Absatz 1 genannten Angaben der Kontrollstelle zu
melden sind.
Artikel 20
Vorabkontrolle
(1) Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Verarbeitungen spezifische
Risiken fuer die Rechte und Freiheiten der Personen beinhalten koennen,
und tragen dafuer Sorge, dass diese Verarbeitungen vor ihrem Beginn
geprueft werden.
(2) Solche Vorabpruefungen nimmt die Kontrollstelle nach Empfang der
Meldung des fuer die Verarbeitung Verantwortlichen vor, oder sie
erfolgen durch den Datenschutzbeauftragten, der im Zweifelsfall die
Kontrollstelle konsultieren muss.
(3) Die Mitgliedstaaten koennen eine solche Pruefung auch im Zuge der
Ausarbeitung einer Massnahme ihres Parlaments oder einer auf eine
solche gesetzgeberische Massnahme gestuetzten Massnahme durchfuehren,
die die Art der Verarbeitung festlegt und geeignete Garantien
vorsieht.
Artikel 21
OEffentlichkeit der Verarbeitungen
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Massnahmen, mit denen die
OEffentlichkeit der Verarbeitungen sichergestellt wird.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Kontrollstelle ein
Register der gemaess Artikel 18 gemeldeten Verarbeitungen fuehrt.
Das Register enthaelt mindestens die Angaben nach Artikel 19 Absatz 1
Buchstaben a) bis e).
Das Register kann von jedermann eingesehen werden.
(3) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass fuer Verarbeitungen, die von
der Meldung ausgenommen sind, der fuer die Verarbeitung
Verantwortliche oder eine andere von den Mitgliedstaaten benannte
Stelle zumindest die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a) bis e)
vorgesehenen Angaben auf Antrag jedermann in geeigneter Weise
verfuegbar macht.
Die Mitgliedstaaten koennen vorsehen, dass diese Bestimmungen keine
Anwendung auf Verarbeitungen findet, deren einziger Zweck das Fuehren
von Registern ist, die gemaess den Rechts- und Verwaltungsvorschriften
zur Information der OEffentlichkeit bestimmt sind und die entweder der
gesamten OEffentlichkeit oder allen Personen, die ein berechtigtes
Interesse nachweisen koennen, zur Einsichtnahme offenstehen.
KAPITEL III RECHTSBEHELFE, HAFTUNG UND SANKTIONEN
Artikel 22
Rechtsbehelfe
Unbeschadet des verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens, das vor
Beschreiten des Rechtsweges insbesondere bei der in Artikel 28
genannten Kontrollstelle eingeleitet werden kann, sehen die
Mitgliedstaaten vor, dass jede Person bei der Verletzung der Rechte,
die ihr durch die fuer die betreffende Verarbeitung geltenden
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften garantiert sind, bei Gericht
einen Rechtsbehelf einlegen kann.
Artikel 23
Haftung
(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jede Person, der wegen einer
rechtswidrigen Verarbeitung oder jeder anderen mit den
einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht
zu vereinbarenden Handlung ein Schaden entsteht, das Recht hat, von
dem fuer die Verarbeitung Verantwortlichen Schadenersatz zu verlangen.
(2) Der fuer die Verarbeitung Verantwortliche kann teilweise oder
vollstaendig von seiner Haftung befreit werden, wenn er nachweist,
dass der Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, ihm nicht zur
Last gelegt werden kann.
Artikel 24
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Massnahmen, um die volle
Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie sicherzustellen, und
legen insbesondere die Sanktionen fest, die bei Verstoessen gegen die
zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften anzuwenden
sind.
KAPITEL IV UEBERMITTLUNG PERSONENBEZOGENER DATEN IN DRITTLAENDER
Artikel 25
Grundsaetze
(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die UEbermittlung
personenbezogener Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind oder
nach der UEbermittlung verarbeitet werden sollen, in ein Drittland
vorbehaltlich der Beachtung der aufgrund der anderen Bestimmungen
dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften zulaessig
ist, wenn dieses Drittland ein angemessenes Schutzniveau
gewaehrleistet.
(2) Die Angemessenheit des Schutzniveaus, das ein Drittland bietet,
wird unter Beruecksichtigung aller Umstaende beurteilt, die bei einer
Datenuebermittlung oder einer Kategorie von Datenuebermittlungen eine
Rolle spielen; insbesondere werden die Art der Daten, die
Zweckbestimmung sowie die Dauer der geplanten Verarbeitung , das
Herkunfts- und das Endbestimmungsland, die in dem betreffenden
Drittland geltenden allgemeinen oder sektoriellen Rechtsnormen sowie
die dort geltenden Standesregeln und Sicherheitsmassnahmen
beruecksichtigt.
(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander ueber
die Faelle, in denen ihres Erachtens ein Drittland kein angemessenes
Schutzniveau im Sinne des Absatzes 2 gewaehrleistet.
(4) Stellt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 31 Absatz 2
fest, dass ein Drittland kein angemessenes Schutzniveau im Sinne des
Absatzes 2 des vorliegenden Artikels aufweist, so treffen die
Mitgliedstaaten die erforderlichen Massnahmen, damit keine
gleichartige Datenuebermittlung in das Drittland erfolgt.
(5) Zum geeigneten Zeitpunkt leitet die Kommission Verhandlungen ein,
um Abhilfe fuer die gemaess Absatz 4 festgestellte Lage zu schaffen.
(6) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 31 Absatz 2
feststellen, dass ein Drittland aufgrund seiner innerstaatlichen
Rechtsvorschriften oder internationaler Verpflichtungen, die es
insbesondere infolge der Verhandlungen gemaess Absatz 5 eingegangen
ist, hinsichtlich des Schutzes der Privatsphaere sowie der Freiheiten
und Grundrechte von Personen ein angemessenes Schutzniveau im Sinne
des Absatzes 2 gewaehrleistet.
Die Mitgliedstaaten treffen die aufgrund der Feststellung der
Kommission gebotenen Massnahmen.
Artikel 26
Ausnahmen
(1) Abweichend von Artikel 25 sehen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich
entgegenstehender Regelungen fuer bestimmte Faelle im innerstaatlichen
Recht vor, dass eine UEbermittlung oder eine Kategorie von
UEbermittlungen personenbezogener Daten in ein Drittland, das kein
angemessenes Schutzniveau im Sinne des Artikels 25 Absatz 2
gewaehrleistet, vorgenommen werden kann, sofern
a) die betroffene Person ohne jeden Zweifel ihre Einwilligung gegeben
hat oder
b) die UEbermittlung fuer die Erfuellung eines Vertrags zwischen der
betroffenen Person und dem fuer die Verarbeitung Verantwortlichen oder
zur Durchfuehrung von vorvertraglichen Massnahmen auf Antrag der
betroffenen Person erforderlich ist oder
c) die UEbermittlung zum Abschluss oder zur Erfuellung eines Vertrags
erforderlich ist, der im Interesse der betroffenen Person vom fuer die
Verarbeitung Verantwortlichen mit einem Dritten geschlossen wurde oder
geschlossen werden soll, oder
d) die UEbermittlung entweder fuer die Wahrung eines wichtigen
oeffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausuebung oder
Verteidigung von Rechtsanspruechen vor Gericht erforderlich oder
gesetzlich vorgeschrieben ist oder
e) die UEbermittlung fuer die Wahrung lebenswichtiger Interessen der
betroffenen Person erforderlich ist oder
f) die UEbermittlung aus einem Register erfolgt, das gemaess den
Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Information der
OEffentlichkeit bestimmt ist und entweder der gesamten OEffentlichkeit
oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen koennen,
zur Einsichtnahme offensteht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen
fuer die Einsichtnahme im Einzelfall gegeben sind.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann ein Mitgliedstaat eine
UEbermittlung oder eine Kategorie von UEbermittlungen
personenbezogener Daten in ein Drittland genehmigen, das kein
angemessenes Schutzniveau im Sinne des Artikels 25 Absatz 2
gewaehrleistet, wenn der fuer die Verarbeitung Verantwortliche
ausreichende Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphaere,
der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie
hinsichtlich der Ausuebung der damit verbundenen Rechte bietet; diese
Garantien koennen sich insbesondere aus entsprechenden
Vertragsklauseln ergeben.
(3) Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen
Mitgliedstaaten ueber die von ihm nach Absatz 2 erteilten
Genehmigungen.
Legt ein anderer Mitgliedstaat oder die Kommission einen in bezug auf
den Schutz der Privatsphaere, der Grundrechte und der Personen
hinreichend begruendeten Widerspruch ein, so erlaesst die Kommission
die geeigneten Massnahmen nach dem Verfahren des Artikels 31 Absatz 2.
Die Mitgliedstaaten treffen die aufgrund des Beschlusses der
Kommission gebotenen Massnahmen.
(4) Befindet die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 31 Absatz
2, dass bestimmte Standardvertragsklauseln ausreichende Garantien
gemaess Absatz 2 bieten, so treffen die Mitgliedstaaten die aufgrund
der Feststellung der Kommission gebotenen Massnahmen.
KAPITEL V VERHALTENSREGELN
Artikel 27
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission foerdern die Ausarbeitung
von Verhaltensregeln, die nach Massgabe der Besonderheiten der
einzelnen Bereiche zur ordnungsgemaessen Durchfuehrung der
einzelstaatlichen Vorschriften beitragen sollen, die die
Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Berufsverbaende und andere
Vereinigungen, die andere Kategorien von fuer die Verarbeitung
Verantwortlichen vertreten, ihre Entwuerfe fuer einzelstaatliche
Verhaltensregeln oder ihre Vorschlaege zur AEnderung oder
Verlaengerung bestehender einzelstaatlicher Verhaltensregeln der
zustaendigen einzelstaatlichen Stelle unterbreiten koennen.
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass sich diese Stellen insbesondere
davon ueberzeugt, dass die ihr unterbreiteten Entwuerfe mit den zur
Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften
in Einklang stehen. Die Stelle holt die Stellungnahmen der betroffenen
Personen oder ihrer Vertreter ein, falls ihr dies angebracht
erscheint.
(3) Die Entwuerfe fuer gemeinschaftliche Verhaltensregeln sowie
AEnderungen oder Verlaengerungen bestehender gemeinschaftlicher
Verhaltensregeln koennen der in Artikel 29 genannten Gruppe
unterbreitet werden. Die Gruppe nimmt insbesondere dazu Stellung, ob
die ihr unterbreiteten Entwuerfe mit den zur Umsetzung dieser
Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften in Einklang
stehen. Sie holt die Stellungnahmen der betroffenen Personen oder
ihrer Vertreter ein, falls ihr dies angebracht erscheint. Die
Kommission kann dafuer Sorge tragen, dass die Verhaltensregeln, zu
denen die Gruppe eine positive Stellungnahme abgegeben hat, in
geeigneter Weise veroeffentlicht werden.
KAPITEL VI KONTROLLSTELLE UND GRUPPE FUER DEN SCHUTZ VON PERSONEN BEI
DER VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
Artikel 28
Kontrollstelle
(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass eine oder mehrere oeffentliche
Stellen beauftragt werden, die Anwendung der von den Mitgliedstaaten
zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen
Vorschriften in ihrem Hoheitsgebiet zu ueberwachen.
Diese Stellen nehmen die ihnen zugewiesenen Aufgaben in voelliger
Unabhaengigkeit wahr.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Kontrollstellen bei der
Ausarbeitung von Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften
bezueglich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten angehoert werden.
(3) Jede Kontrollstelle verfuegt insbesondere ueber:
- Untersuchungsbefugnisse, wie das Recht auf Zugang zu Daten, die
Gegenstand von Verarbeitungen sind, und das Recht auf Einholung aller
fuer die Erfuellung ihres Kontrollauftrags erforderlichen
Informationen;
- wirksame Einwirkungsbefugnisse, wie beispielsweise die Moeglichkeit,
im Einklang mit Artikel 20 vor der Durchfuehrung der Verarbeitungen
Stellungnahmen abzugeben und fuer eine geeignete Veroeffentlichung der
Stellungnahmen zu sorgen, oder die Befugnis, die Sperrung, Loeschung
oder Vernichtung von Daten oder das vorlaeufige oder endgueltige
Verbot einer Verarbeitung anzuordnen, oder die Befugnis, eine
Verwarnung oder eine Ermahnung an den fuer die Verarbeitung
Verantwortlichen zu richten oder die Parlamente oder andere politische
Institutionen zu befassen;
- das Klagerecht oder eine Anzeigebefugnis bei Verstoessen gegen die
einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie.
Gegen beschwerende Entscheidungen der Kontrollstelle steht der
Rechtsweg offen.
(4) Jede Person oder ein sie vertretender Verband kann sich zum Schutz
der die Person betreffenden Rechte und Freiheiten bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten an jede Kontrollstelle mit einer Eingabe
wenden. Die betroffene Person ist darueber zu informieren, wie mit der
Eingabe verfahren wurde.
Jede Kontrollstelle kann insbesondere von jeder Person mit dem Antrag
befasst werden, die Rechtmaessigkeit einer Verarbeitung zu
ueberpruefen, wenn einzelstaatliche Vorschriften gemaess Artikel 13
Anwendung finden. Die Person ist unter allen Umstaenden darueber zu
unterrichten, dass eine UEberpruefung stattgefunden hat.
(5) Jede Kontrollstelle legt regelmaessig einen Bericht ueber ihre
Taetigkeit vor. Dieser Bericht wird veroeffentlicht.
(6) Jede Kontrollstelle ist im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats fuer
die Ausuebung der ihr gemaess Absatz 3 uebertragenen Befugnisse
zustaendig, unabhaengig vom einzelstaatlichen Recht, das auf die
jeweilige Verarbeitung anwendbar ist. Jede Kontrollstelle kann von
einer Kontrollstelle eines anderen Mitgliedstaats um die Ausuebung
ihrer Befugnisse ersucht werden.
Die Kontrollstellen sorgen fuer die zur Erfuellung ihrer
Kontrollaufgaben notwendige gegenseitige Zusammenarbeit, insbesondere
durch den Austausch sachdienlicher Informationen.
(7) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Mitglieder und
Bediensteten der Kontrollstellen hinsichtlich der vertraulichen
Informationen, zu denen sie Zugang haben, dem Berufsgeheimnis, auch
nach Ausscheiden aus dem Dienst, unterliegen.
Artikel 29
Datenschutzgruppe
(1) Es wird eine Gruppe fuer den Schutz von Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten eingesetzt (nachstehend
"Gruppe" genannt).
Die Gruppe ist unabhaengig und hat beratende Funktion.
(2) Die Gruppe besteht aus je einem Vertreter der von den einzelnen
Mitgliedstaaten bestimmten Kontrollstellen und einem Vertreter der
Stelle bzw. der Stellen, die fuer die Institutionen und Organe der
Gemeinschaft eingerichtet sind, sowie einem Vertreter der Kommission.
Jedes Mitglied der Gruppe wird von der Institution, der Stelle oder
den Stellen, die es vertritt, benannt. Hat ein Mitgliedstaat mehrere
Kontrollstellen bestimmt, so ernennen diese einen gemeinsamen
Vertreter. Gleiches gilt fuer die Stellen, die fuer die Institutionen
und die Organe der Gemeinschaft eingerichtet sind.
(3) Die Gruppe beschliesst mit der einfachen Mehrheit der Vertreter
der Kontrollstellen.
(4) Die Gruppe waehlt ihren Vorsitzenden. Die Dauer der Amtszeit des
Vorsitzenden betraegt zwei Jahre. Wiederwahl ist moeglich.
(5) Die Sekretariatsgeschaefte der Gruppe werden von der Kommission
wahrgenommen.
(6) Die Gruppe gibt sich eine Geschaeftsordnung.
(7) Die Gruppe prueft die Fragen, die der Vorsitzende von sich aus
oder auf Antrag eines Vertreters der Kontrollstellen oder auf Antrag
der Kommission auf die Tagesordnung gesetzt hat.
Artikel 30
(1) Die Gruppe hat die Aufgabe,
a) alle Fragen im Zusammenhang mit den zur Umsetzung dieser Richtlinie
erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften zu pruefen, um zu einer
einheitlichen Anwendung beizutragen;
b) zum Schutzniveau in der Gemeinschaft und in Drittlaendern
gegenueber der Kommission Stellung zu nehmen;
c) die Kommission bei jeder Vorlage zur AEnderung dieser Richtlinie,
zu allen Entwuerfen zusaetzlicher oder spezifischer Massnahmen zur
Wahrung der Rechte und Freiheiten natuerlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten sowie zu allen anderen Entwuerfen
von Gemeinschaftsmassnahmen zu beraten, die sich auf diese Rechte und
Freiheiten auswirken;
d) Stellungnahmen zu den auf Gemeinschaftsebene erarbeiteten
Verhaltensregeln abzugeben.
(2) Stellt die Gruppe fest, dass sich im Bereich des Schutzes von
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen den
Rechtsvorschriften oder der Praxis der Mitgliedstaaten Unterschiede
ergeben, die die Gleichwertigkeit des Schutzes in der Gemeinschaft
beeintraechtigen koennten, so teilt sie dies der Kommission mit.
(3) Die Gruppe kann von sich aus Empfehlungen zu allen Fragen abgeben,
die den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten in der Gemeinschaft betreffen.
(4) Die Stellungnahmen und Empfehlungen der Gruppe werden der
Kommission und dem in Artikel 31 genannten Ausschuss uebermittelt.
(5) Die Kommission teilt der Gruppe mit, welche Konsequenzen sie aus
den Stellungnahmen und Empfehlungen gezogen hat. Sie erstellt hierzu
einen Bericht, der auch dem Europaeischen Parlament und dem Rat
uebermittelt wird. Dieser Bericht wird veroeffentlicht.
(6) Die Gruppe erstellt jaehrlich einen Bericht ueber den Stand des
Schutzes natuerlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten in der Gemeinschaft und in Drittlaendern, den sie der
Kommission, dem Europaeischen Parlament und dem Rat uebermittelt.
Dieser Bericht wird veroeffentlicht.
KAPITEL VII GEMEINSCHAFTLICHE DURCHFUEHRUNGSMASSNAHMEN
Artikel 31
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstuetzt, der sich aus
Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter
der Kommission den Vorsitz fuehrt.
(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen
Entwurf der zu treffenden Massnahmen. Der Ausschuss gibt seine
Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der
Vorsitzende unter Beruecksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden
Frage festsetzen kann.
Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148
Absatz 2 des Vertrags vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuss
werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemaess dem
vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung
nicht teil.
Die Kommission erlaesst Massnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen
sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht ueberein,
werden sie von der Kommission unverzueglich dem Rat mitgeteilt. In
diesem Fall gilt folgendes:
- Die Kommission verschiebt die Durchfuehrung der von ihr
beschlossenen Massnahmen um drei Monate vom Zeitpunkt der Mitteilung
an;
- der Rat kann innerhalb des im ersten Gedankenstrich genannten
Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluss
fassen.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 32
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie binnen drei Jahren nach
ihrer Annahme nachzukommen.
Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie
in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen
Veroeffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten
regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafuer Sorge, dass Verarbeitungen, die
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der einzelstaatlichen Vorschriften
zur Umsetzung dieser Richtlinie bereits begonnen wurden, binnen drei
Jahren nach diesem Zeitpunkt mit diesen Bestimmungen in Einklang
gebracht werden.
Abweichend von Unterabsatz 1 koennen die Mitgliedstaaten vorsehen,
dass die Verarbeitungen von Daten, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens der einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser
Richtlinie bereits in manuellen Dateien enthalten sind, binnen zwoelf
Jahren nach Annahme dieser Richtlinie mit den Artikeln 6, 7 und 8 in
Einklang zu bringen sind. Die Mitgliedstaaten gestatten jedoch, dass
die betroffene Person auf Antrag und insbesondere bei Ausuebung des
Zugangsrechts die Berichtigung, Loeschung oder Sperrung von Daten
erreichen kann, die unvollstaendig, unzutreffend oder auf eine Art und
Weise aufbewahrt sind, die mit den vom fuer die Verarbeitung
Verantwortlichen verfolgten rechtmaessigen Zwecken unvereinbar ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 koennen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich
geeigneter Garantien vorsehen, dass Daten, die ausschliesslich zum
Zwecke der historischen Forschung aufbewahrt werden, nicht mit den
Artikeln 6, 7 und 8 in Einklang gebracht werden muessen.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der
innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese
Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 33
Die Kommission legt dem Europaeischen Parlament und dem Rat
regelmaessig, und zwar erstmals drei Jahre nach dem in Artikel 32
Absatz 1 genannten Zeitpunkt, einen Bericht ueber die Durchfuehrung
dieser Richtlinie vor und fuegt ihm gegebenenfalls geeignete
AEnderungsvorschlaege bei. Dieser Bericht wird veroeffentlicht.
Die Kommission prueft insbesondere die Anwendung dieser Richtlinie auf
die Verarbeitung personenbezogener Bild- und Tondaten und unterbreitet
geeignete Vorschlaege, die sich unter Beruecksichtigung der
Entwicklung der Informationstechnologie und der Arbeiten ueber die
Informationsgesellschaft als notwendig erweisen koennten.
Artikel 34
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 1995.
Im Namen des Europaeischen Parlaments
Der Praesident
K. HAENSCH
Im Namen des Rates
Der Praesident
L. ATIENZA SERNA
(1) ABl. Nr. C 277 vom 5. 11. 1990, S. 3, und ABl. Nr. C 311 vom 27.
11. 1992, S. 30.
(2) ABl. Nr. C 159 vom 17. 6. 1991, S. 38.
(3) Stellungnahme des Europaeischen Parlaments vom 11. Maerz 1992 (ABl.
Nr. C 94 vom 13. 4. 1992, S. 198), bestaetigt am 2. Dezember 1993 (ABl.
Nr. C 342 vom 20. 12. 1993, S. 30). Gemeinsamer Standpunkt des Rates
vom 20. Februar 1995 (ABl. Nr. C 93 vom 13. 4. 1995, S. 1) und
Beschluss des Europaeischen Parlaments vom 15. Juni 1995 (ABl. Nr. C
166 vom 3. 7. 1995).
(1) ABl. Nr. L 197 vom 18. 7. 1987, S. 33.
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