Aktuelles Urteil: Geburtstagsgutscheine im Versandhandel verletzen UWG |
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Ein soeben veröffentlichtes aktuelles Urteil setzt neue Grenzen. Werberechtsspezialist Rechtsanwalt Rolf Becker aus Köln erläutert die Entscheidung: |
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Der Geburtstagsgutschein im Versandhandel gehört schon fast zum klassischen Repertoire des One-Two-One-Marketings. Der Kunde wird individuell und persönlich angesprochen. Der Neidfaktor der anderen Kunden hält sich in Grenzen, denn die Vergünstigung ist an ein bestimmtes zeitliches Ereignis geknüpft. Dennoch lässt sich die Vergünstigung gut kommunizieren und sorgt für eine entsprechende Auffrischung der Bindung sowie für Umsatz. Bislang war die Gewährung von Gutscheinen und somit auch von Geburtstagsgutscheinen schon aus Zugabegesichtspunkten wettbewerbsrechtlich nicht unproblematisch. Insbesondere die Zugabeverordnung machte hier häufig einen Strich durch die Rechnung, wenn es um die Gewährung von Vergünstigungen im Zusammenhang mit einem Kauf ging. Jetzt im Sommer sollen jedoch diese Hemmnisse in Gestalt von Rabattgesetz und Zugabeverordnung nach mehr als 70 Jahren endlich fallen. Wer nun allerdings glaubt, dass sich danach Marketingaktionen fast schrankenlos verwirklichen lassen, wird durch das aktuelle Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14.02.2001 (Aktenzeichen 6 U 84/00) wohl eines Besseren belehrt. |
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"Herzlichen Glückwunsch zu
Ihrem Geburtstag am (...). Zur Feier des Tages für Sie: Ein
10-DM-Geburtstagsgutschein und unser ganz persönliches
Geburtstagsgedicht!" So hieß es in einem Mailing eines großen
Versandhauses, welches bundesweit Oberbekleidung, Uhren und Schmuck
sowie Einrichtungsgegenstände im Versandhandelsweg vertreibt. Auch in
Zeitungsanzeigen hieß es: "Geburtstagsgutschein, persönlich
ausgestellt zum ... . Wert Ihres persönlichen W.-Geburtstags-Gutscheins:
10 DM. Lassen Sie Ihren Geburtstagsgutschein nicht verfallen! 10 DM
stehen Ihnen jederzeit zur freien Verfügung!" Und weiter hieß
es: |
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"Für Ihre Bestellwünsche an
W.: Ja, ich bestelle zu den beliebten und vorteilhaften
W.-Katalog-Bedingungen ... |
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Mindestbestellwert DM 80,00 ... |
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Bitte innerhalb 14 Tagen einlösen!" |
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Eine Wettbewerbsvereinigung, zu
deren Mitgliedern keine Versandhäuser, jedoch eine große Zahl von
Gewerbetreibenden über Verbände angehört, klagte auf Unterlassung.
Schon der Einwand, der Verband sei nicht klagebefugt, drang nicht durch.
Hier genügt bekanntermaßen ein abstraktes Wettbewerbsverhältnis und
da das Versandhaus auch Waren des alltäglichen Bedarfs vertrieb, hielt
sich das Gericht hiermit nicht lange auf. |
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Interessanter war dann schon die
Frage, ob ein Gutschein im Wert von 10,00 DM ein unzulässiges Anlocken
im Sinne von § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)
darstellen kann und dies insbesondere dann, wenn es immerhin um einen
Mindestbestellwert von 80,00 DM geht. Erst kürzlich hatte das
Oberlandesgericht Koblenz (Urt. v. 24.10.2000, Az. 4 U 721/00)
entschieden, dass ein Gutschein über DM 20,00 kein übertriebenes
Anlocken darstelle. Dort ging es um einen Versandhandel von
Exklusiv-Weinen und Sekt. Das Oberlandesgericht Koblenz stellte auf das
europäische Verbraucherleitbild des aufgeklärten und informierten
Verbrauchers ab und darauf, dass beim Versandhandel der Käufer regelmäßig
unbeeinflusst zu Hause in Ruhe seine Entscheidungen treffen kann. Dem
folgte weder das Landgericht, noch das Oberlandesgericht Karlsruhe. Ein
Geschenkgutschein von DM 10,00 sei insbesondere für die Bezieher
kleinerer Einkommen, wie Rentner, Arbeitslose oder Sozialhilfeempfänger,
die unstreitig in besonderem Maße zum Kundenkreis der Beklagten gehörten,
derart anziehend, dass er bei der Wahl der Bezugsquelle für nicht
hochpreisige Waren des täglichen Bedarfs häufig ohne weiteres den
Ausschlag geben werde. |
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Das Gericht stellte also zum einen
auf die Käuferschicht und zum anderen auf die Waren ab. Nach Ansicht
des Oberlandesgerichts Karlsruhe unterscheiden sich die Käufer von
Exklusiv-Wein und Exklusiv-Sekt offenbar deutlich von dem Kundenkreis
des beklagten Versandhauses. Ferner wurde ein Unterschied zwischen
exklusiven (d.h. wohl auch teureren) Produkten und Waren des täglichen
Bedarfs gemacht, bei denen ein Gutschein eher einen unzulässigen
Anlockeffekt ausüben kann. |
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Mindestbestellwert zu gering |
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Seltsamerweise half hier auch nicht
der Mindestbestellwert, der laut Urteilsgründen "nur 80,00 DM"
betrug. Das Gericht sah den Bestellwert offensichtlich für zu niedrig
an, um die Anlockwirkung auszuhebeln. An anderer Stelle heißt es, dass
in Verbindung mit diesem Mindestbestellwert die Herabsetzung immerhin
12,5 % bewirke. |
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Neue Faustregel also: Gutscheine,
die eine Preisreduktion von mehr als 12 % bewirken, stellen bei Waren
des täglichen Bedarfs jedenfalls ein unzulässiges Anlocken im Sinne
von § 1 UWG dar? |
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Noch ist diese Entscheidung nicht
rechtskräftig. Das OLG Karlsruhe hat ausdrücklich die Revision unter
Hinweis darauf zugelassen, dass die Frage, ob ein Geschenk von DM 20,00
oder weniger im Versandhandel ein übertriebenes Anlocken darstellen
kann, von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedlich
beantwortet werde. Aufgrund dieser grundsätzlichen Bedeutung wird sich
jetzt wohl der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigen. Auf die
Entscheidung werden wir allerdings noch 1 Jahr warten müssen. |
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Praxistipp: |
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Bis dahin sollten Sie in Ihrer
Werbung folgende Risiken abwägen: Wenn Sie mit Gutscheinen werben
wollen (auch und gerade nach Fall von Rabattgesetz und
Zugabeverordnung), dann sollten Sie Vorsicht bei der Höhe der Vergünstigung
walten lassen, wenn es um ein Sortiment des alltäglichen Bedarfs geht.
Anbieter von Luxuswaren und sonstigen Produkten des gehobenen Bedarfs können
sich hier auf das OLG Koblenz stützen. Bei einem breiten
Sortimentsangebot gilt für Risikobewusste die Überlegung, ob der
Mindestbestellwert jedenfalls nicht so hoch gesetzt werden muss, dass
der Vorteil deutlich unter 12 % liegt. |
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Quelle: Rechtsanwalt Rolf Becker,
WBK-Rechtsanwälte, Bonner Straße 323, 50968 Köln, mail@rolfbecker.de
0221 / 3765330 |
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