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© 2002 Rechtsanwalt Rolf Becker Köln

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Mehr Rechtssicherheit beim Erwerb von Kundenadressen aus Insolvenz

 

Der Wert von Abonnementverzeichnissen, Kundenlisten und Kundenbüchern dürfte unbestritten sein. In dieser Hinsicht kann das Leid des einen, nämlich die Insolvenz, durchaus des anderen Freud werden. Warum sollen solche wertvollen Daten ungenutzt und unverwertet bleiben? Bislang war diese Frage durchaus nicht einfach zu beantworten, denn der alte § 117 Abs. 2 Konkursordnung sah vor, dass die Geschäftsbücher des Gemeinschuldners nur mit dem Geschäft im Ganzen veräußert werden dürfen. Sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur wurde daraus geschlossen, dass die isolierte Übertragung des Kundenstammes in der Insolvenz nicht möglich sei. Dies war allerdings durchaus bestritten. Bekanntermaßen wurde die Konkursordnung durch die neue Insolvenzordnung abgelöst und nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO) gehören die Geschäftsbücher zur Insolvenzmasse, die der Insolvenzverwalter in Besitz und Verwaltung zu nehmen hat.

 

In einem nunmehr aktuell veröffentlichten Urteil beschäftigte sich das OLG Saarbrücken (Urteil vom 08.11.2000, Az. 1 U 513/00, NZI 2001, 41 f.) mit Details eines Erwerbs von Kundenlisten und Kundenstamm. Hier ging es um einen Buchhändler, der sich in Insolvenz befand. Wie so häufig wollten ehemalige Angestellte den Kundenstamm erwerben und taten dies auch vertraglich. Sie zahlten immerhin für den durch die Kundendatei dokumentierten Kundenstamm 45.992,20 DM. Die Abrede wurde abgesichert durch eine Wettbewerbsklausel mit folgendem Wortlaut: "Jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, alle Handlungen zu unterlassen, die treuewidrig eine Verringerung des Kundenbestandes der Kundenkartei gemäß Anlage 1 dieses Vertrages bezwecken oder für ihn erkennbar mit  Wahrscheinlichkeit zur Folge haben, ohne dass dies gewollt ist. ..." Eine zeitliche Begrenzung enthielt die Wettbewerbsabrede nicht.

 

Es kam wie es kommen musste. Der ehemalige Buchhändler schrieb einen der Kunden an und wurde von den Erwerbern verklagt. Der Buchhändler berief sich auf die fehlende isolierte Übertragbarkeit des Kundenstamms. Dem widersprach das OLG Saarbrücken nunmehr eindeutig unter Hinweis auf die neue Insolvenzordnung und bringt damit mehr Rechtssicherheit für den Erwerb von Daten in diesem Bereich.

 

Auch die fehlende zeitliche Beschränkung beim Wettbewerbsverbot schadete nichts. Das OLG sah es als angemessen an, entsprechend den gesetzlichen Leitbildern das Wettbewerbsverbot auf 2 Jahre zu beschränken.

 

Ein weiteres Detail von Interesse: Der Beklagte hatte geltend gemacht, in der Kundenkartei würden auch ehemalige, nicht mehr dem Kundenstamm zuzurechnende Personen geführt. Daher sei die Vereinbarung sittenwidrig gewesen. Das OLG Saarbrücken konnte dem schon deshalb nicht folgen, weil nach dem Vertragsgegenstand die Kundenkartei nur insoweit übertragen wurde, als ihr Umsätze aus den Jahren 1998 und 1999 zugrunde lagen. Eine Beschränkung des Wettbewerbsverbots auf Kunden der letzten 2 Jahre sei nicht zu beanstanden. Der letzte Einwand des Beklagten, ihm sei die Wettbewerbsabrede nicht bekannt gewesen, wurde ebenfalls zurückgewiesen. Da die Kundenkartei in die Insolvenzmasse fiel, war sie bereits laut Insolvenzrecht dem Zugriff des Beklagten entzogen.

 

 

Quelle: Rechtsanwalt Rolf Becker, WBK-Rechtsanwälte, Bonner Straße 323, 50968 Köln, mail@rolfbecker.de

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