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Mehr Rechtssicherheit beim Erwerb von Kundenadressen aus Insolvenz Der Wert von
Abonnementverzeichnissen, Kundenlisten und Kundenbüchern dürfte
unbestritten sein. In dieser Hinsicht kann das Leid des einen, nämlich
die Insolvenz, durchaus des anderen Freud werden. Warum sollen solche
wertvollen Daten ungenutzt und unverwertet bleiben? Bislang war diese
Frage durchaus nicht einfach zu beantworten, denn der alte § 117 Abs. 2
Konkursordnung sah vor, dass die Geschäftsbücher des Gemeinschuldners
nur mit dem Geschäft im Ganzen veräußert werden dürfen. Sowohl in
der Rechtsprechung als auch in der Literatur wurde daraus geschlossen,
dass die isolierte Übertragung des Kundenstammes in der Insolvenz nicht
möglich sei. Dies war allerdings durchaus bestritten. Bekanntermaßen
wurde die Konkursordnung durch die neue Insolvenzordnung abgelöst und
nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO) gehören die Geschäftsbücher
zur Insolvenzmasse, die der Insolvenzverwalter in Besitz und Verwaltung
zu nehmen hat. In einem nunmehr aktuell veröffentlichten
Urteil beschäftigte sich das OLG Saarbrücken (Urteil vom 08.11.2000,
Az. 1 U 513/00, NZI 2001, 41 f.) mit Details eines Erwerbs von
Kundenlisten und Kundenstamm. Hier ging es um einen Buchhändler, der
sich in Insolvenz befand. Wie so häufig wollten ehemalige Angestellte
den Kundenstamm erwerben und taten dies auch vertraglich. Sie zahlten
immerhin für den durch die Kundendatei dokumentierten Kundenstamm
45.992,20 DM. Die Abrede wurde abgesichert durch eine Wettbewerbsklausel
mit folgendem Wortlaut: "Jedoch verpflichtet sich der Verkäufer,
alle Handlungen zu unterlassen, die treuewidrig eine Verringerung des
Kundenbestandes der Kundenkartei gemäß Anlage 1 dieses Vertrages
bezwecken oder für ihn erkennbar mit
Wahrscheinlichkeit zur Folge haben, ohne dass dies gewollt ist.
..." Eine zeitliche Begrenzung enthielt die Wettbewerbsabrede
nicht. Es kam wie es kommen musste. Der
ehemalige Buchhändler schrieb einen der Kunden an und wurde von den
Erwerbern verklagt. Der Buchhändler berief sich auf die fehlende
isolierte Übertragbarkeit des Kundenstamms. Dem widersprach das OLG
Saarbrücken nunmehr eindeutig unter Hinweis auf die neue
Insolvenzordnung und bringt damit mehr Rechtssicherheit für den Erwerb
von Daten in diesem Bereich. Auch die fehlende zeitliche Beschränkung
beim Wettbewerbsverbot schadete nichts. Das OLG sah es als angemessen
an, entsprechend den gesetzlichen Leitbildern das Wettbewerbsverbot auf
2 Jahre zu beschränken. Ein weiteres Detail von Interesse:
Der Beklagte hatte geltend gemacht, in der Kundenkartei würden auch
ehemalige, nicht mehr dem Kundenstamm zuzurechnende Personen geführt.
Daher sei die Vereinbarung sittenwidrig gewesen. Das OLG Saarbrücken
konnte dem schon deshalb nicht folgen, weil nach dem Vertragsgegenstand
die Kundenkartei nur insoweit übertragen wurde, als ihr Umsätze aus
den Jahren 1998 und 1999 zugrunde lagen. Eine Beschränkung des
Wettbewerbsverbots auf Kunden der letzten 2 Jahre sei nicht zu
beanstanden. Der letzte Einwand des Beklagten, ihm sei die
Wettbewerbsabrede nicht bekannt gewesen, wurde ebenfalls zurückgewiesen.
Da die Kundenkartei in die Insolvenzmasse fiel, war sie bereits laut
Insolvenzrecht dem Zugriff des Beklagten entzogen. Quelle: Rechtsanwalt Rolf Becker,
WBK-Rechtsanwälte, Bonner Straße 323, 50968 Köln, mail@rolfbecker.de |