|
Dankenswerter Weise hat ein künftiger Österreichischer Kollege die Kernpunkte der Regelungen unseres Nachbarlandes zusammengefasst: Fernabsatzgeschäfte nach österreichischem Recht(C) 2001 Thomas Loos Österreich Die neuen Regeln über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz betreffen alle dem Konsumentenschutzgesetz unterliegenden Verträge (das sind alle Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern mit Ausnahme von Dienstverträgen oder dienstnehmerähnlichen Verträgen), die unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, sofern sich der Unternehmer eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems bedient. Zwei Voraussetzungen für das Vorliegen eines Fernabsatzvertrages müssen daher erfüllt sein: 1.
Unternehmer und Verbraucher begegnen sich nicht persönlich. 2.
Vertriebs- oder Dienstleistungssystem, das auf den Fernabsatz
ausgelegt ist.
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Generell ausgenommen sind
Ø Finanzdienstleistungen Ø Verträge über den Bau und den Verkauf von Immobilien oder sonstigen Rechten an Immobilien mit Ausnahme von Mietverträgen Ø Vertragsschluss unter Verwendung von Warenautomaten Ø echte Versteigerungen
Vom Anwendungsbereich teilweise ausgenommen sind ferner Verträge über bestimmte Lebensmittellieferungen des täglichen Bedarfs, Wett- und Lotterie Dienstleistungen, entsiegelte Software, Videos und Audiokassetten, die Lieferung einzelner Zeitungen und Zeitschriften sowie bestimmte Freizeitdienstleistungen.
Informationspflichten des Unternehmers
Vor Abgabe der Vertragserklärung muss der Verbraucher über folgende Informationen verfügen:
1. Name und ladungsfähige Anschrift des Unternehmers 2. die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung 3. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich Steuern 4. Lieferkosten 5. Einzelheiten der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung 6. das Bestehen eines Rücktrittsrechts 7. die Kosten für den Einsatz des Fernkommunikationsmittels, sofern sie nicht nach dem Grundtarif berechnet werden (betrifft u.a. sog. Mehrwertnummern) 8. Gültigkeitsdauer des Angebots oder des Preises 9. die Mindestlaufzeit des Vertrages
In welcher Form diese Information erteilt wird, ist unbedeutend. Der Verbraucher muss sie nur mühelos zur Kenntnis nehmen können, es genügt zB ein Hinweis auf der Website.
Bei Telefongesprächen (auch bei Anrufen des Verbrauchers beim Unternehmer) muss der geschäftliche Zweck des Gesprächs zu Beginn offengelegt werden, bei Mißachtung dieser Bestimmung droht eine Verwaltungsstrafe bis öS 20.000,-.
Schriftliche Bestätigung der Information
Oben genannte Informationen (Z 1- Z 6) sowie Informationen über das Rücktrittsrecht, Garantiebedingungen, Kundendienst und Kündigungsbestimmungen müssen dem Verbraucher spätestens bei Lieferung der Ware schriftlich (z.B. auf der Rechnung) oder auf einem dauerhaften Datenträger (Diskette, CD-ROM, e-mail) zur Verfügung gestellt werden.
Lieferfrist des Unternehmers
Der Unternehmer muss spätestens 30 Tage nach Abgabe der Bestellung liefern.
Rücktrittsrecht des Verbrauchers
Der Käufer hat ein generelles Rückgaberecht, welches er ohne Angabe von Gründen ausüben kann. Die Rücktrittsfrist beträgt grundsätzlich 7 Tage ab Zustellung der Ware, für die Einhaltung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Das Recht kann durch Rücksendung der Ware oder auch durch einfache formlose Erklärung des Verbrauchers geltend gemacht werden.
Ist der Unternehmer seiner Pflicht zur Bestätigung der oben genannten Informationen schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger nicht nachgekommen, so beträgt die Rücktrittsfrist 3 Monate. Kommt der Unternehmer jedoch innerhalb der 3-Monatsfrist seinen Pflichten nach, so beträgt die Frist wiederum 7 Tage ab Zugang der Information.
Die Kosten für die Rücksendung können dem Verbraucher in den AGB des Unternehmers auferlegt werden.
Ein eventuell zur Finanzierung des Geschäfts abgeschlossener Finanzierungskredit wird mit dem Rücktritt automatisch aufgelöst.
Spamming-Verbot
Anrufe, Faxe oder e-mails zu Werbezwecken sind ohne vorherige Zustimmung des Verbrauchers verboten. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird mit Verwaltungsstrafe bis zu öS 500.000,- bestraft. Dies gilt auch für Werbung in Österreich, die von Deutschland aus abgesendet wird!
|