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Es geht um das Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz - EGG)

Mit dem Gesetzentwurf soll die Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über den elektronischen Geschäftsverkehr in deutsches Recht umgesetzt werden. Der Entwurf bringt ein ganzes Bündel neuer Regelungen für Informations- und Kommunikationsdienste. In der Sitzung des Bundesrates vom 9. März 2001 wurde das Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr gebilligt. Jetzt steht die Stellungnahme zum o.g. Werk aus. Die Ausschüsse gaben die folgenden Empfehlungen ab, die aufgrund ihrer Uneinheitlichkeit nicht besonders weiter führen. Danach finden Sie die den Beschluss des Bundesrates zum Herkunftslandprinzip.

Die EU, so war zu hören, ist ohnehin mit der Umsetzung des Herkunftslandsprinzips nicht so zufrieden. Man wird sehen, welche der Empfehlungen den Weg in den Gesetzentwurf finden. Wichtige Teile hiervon finden sie hier

 

Zitat:

Ausschussempfehlungen 136/1/01: Der federführende Wirtschaftsausschuss, der Rechtsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. Nach Auffassung des Wirtschaftsausschusses soll der Anbieter von Telediensten ausschließlich dem Recht unterliegen, das in dem Staat anwendbar ist, in welchem der Anbieter niedergelassen ist. Die Einschränkung des Herkunftslandprinzips durch Vorschriften des internationalen Privatrechts, so wie es der Gesetzentwurf vorsieht, widerspreche dem Gemeinschaftsrecht.

Der Rechtsausschuss vertritt dagegen die Ansicht, dass die Beschränkung des Herkunftslandprinzips durch die Anwendung des internationalen Privatrechts lediglich unklar sei und deshalb durch Regelbeispiele für den Anwender verdeutlicht werden sollte. Der Verbrauchervertrag sollte insgesamt von der Regelung des Herkunftslandprinzips ausgenommen werden. Daneben empfiehlt der Rechtsausschuss Klarstellungen bezüglich der Verfahrensweisen bei Strafverfolgung und Strafvollstreckung. Der Meinung des Rechtsausschusses, dass Diensteanbieter zur Übermittlung von Daten zur Strafverfolgung sowie deren Vorhaltung für eine Mindestfrist verpflichtet werden sollten, widerspricht der Wirtschaftsausschuss aus Datenschutzgründen.

Der Innenausschuss regt an, im Gesetzentwurf unter anderem auf den Datenschutz bei nicht dateimäßiger Verarbeitung von Daten (zum Beispiel WebCam-Aufnahmen) einzugehen.

 

Änderungsforderungen des Bundesrates an den Gesetzgeber: "Mehr Transparenz"

    "Herkunftslandprinzip" soll nicht unnötig beschränkt werden / Verantwortlichkeit für "Hyperlinks" muss im Gesetz verankert werden

     

    Der Bundesrat hat heute zu dem Gesetzentwurf über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr Stellung genommen. Der Regierungsentwurf sieht Änderungen des Teledienstegesetzes (TDG), der Zivilprozessordnung sowie des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) vor. Ein Teil der Forderungen des Bundesrates betrifft das so genannte "Herkunftslandprinzip". Danach unterliegen die in Deutschland niedergelassenen Anbieter den innerstaatlichen Vorschriften auch dann, wenn sie ihre Teledienste in einem anderen Staat innerhalb des Anwendungsbereiches der zu Grunde liegenden EU-Richtlinie erbringen. Ausnahmen hiervon sieht der Regierungsentwurf für den Fall vor, dass sich z. B. aus den Regeln des internationalen Privatrechts etwas anderes ergibt. Die Ausnahme soll jedoch nicht greifen, wenn der freie Dienstleistungsverkehr über die Anforderungen des deutschen Rechts hinaus eingeschränkt würde. Da die Bedeutung und Reichweite dieser Beschränkung völlig unklar seien, spricht der Bundesrat sich dafür aus, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Regelung nicht über das von der Richtlinie geforderte Maß hinaus geht. Zumindest aber sollte die Vorschrift durch die Ergänzung um Regelbeispiele für den Anwender verdeutlicht werden. Eine Ausnahme vom "Herkunftslandprinzip" ist dem Bundesrat jedoch wichtig: Für Verbraucherverträge soll es nicht gelten. Ohne dass es auf den Niederlassungsort des Anbieters ankommen dürfe, müsse bei Rechtsgeschäften im Internet das dem Verbraucher vertraute nationale Recht uneingeschränkt anwendbar sein.

    Daneben hält der Bundesrat es für dringend erforderlich, im weiteren Gesetzgebungsverfahren Regelungen zur Verantwortlichkeit bei Vorgängen im Zusammenhang mit so

    genannten "Hyperlinks" zu schaffen. Der Regierungsentwurf enthalte keine Aussage zu diesem in der Praxis wichtigen Bereich. Bislang bestehe erhebliche rechtliche Unsicherheit bei der Frage nach einer Verantwortlichkeit für "Hyperlinks". Nach Auffassung des Bundesrates müsse aber strafrechtlich verfolgt werden können, wer zum Beispiel auf seiner Homepage einen Link auf einen volksverhetzenden Inhalt setzt, selbst wenn er sich den Inhalt nicht zu Eigen macht. Weiterhin sollte ein Bußgeldverfahren auch in solchen Fällen drohen, in denen Vorschriften über die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von einem Diensteanbieter nicht beachtet werden. Schließlich wird angeregt, in einem künftigen Gesetz die datenschutzrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich auch auf solche Fälle auszudehnen, bei denen die Daten nicht dateimäßig verarbeitet werden, wie dies zum Beispiel bei WebCam-Aufnahmen geschieht.

    Mit dem Gesetzentwurf soll eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates aus dem Jahre 2000 über den elektronischen Geschäftsverkehr in deutsches Recht umgesetzt werden. Die Vorlage ist Teil eines Paketes neuer Regelungen für die Informations- und Kommunikationsdienste, das einen modernen Rechtsrahmen für den neuen Wirtschaftssektor schaffen soll. Dazu gehören das in der Sitzung des Bundesrates vom 9. März 2001 gebilligte Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr, zu welchem der Bundesrat im so genannten ersten Durchgang im Oktober vergangenen Jahres Stellung genommen hatte. Ein wichtiges Ziel dieses Gesamtpaketes ist, den Verbraucherschutz im Bereich des E-Commerce zu stärken.

     

    Entwurf eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz - EGG)

    Drucksache 136/01 (Beschluss)