Zur Informationswerbung von (C) Rechtsanwalt Rolf
Becker Köln
Bonner Str. 323, 50968 Köln Tel: 0221/3765330
Fax: 0221 / 3765332
Es geht um das Gesetz über rechtliche
Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (Elektronischer
Geschäftsverkehr-Gesetz - EGG)
Mit dem Gesetzentwurf soll die Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über den elektronischen Geschäftsverkehr in deutsches Recht umgesetzt werden. Der Entwurf bringt ein ganzes Bündel neuer Regelungen für Informations- und Kommunikationsdienste. In der Sitzung des Bundesrates vom 9. März 2001 wurde das Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr gebilligt. Jetzt steht die Stellungnahme zum o.g. Werk aus. Die Ausschüsse gaben die folgenden Empfehlungen ab, die aufgrund ihrer Uneinheitlichkeit nicht besonders weiter führen. Danach finden Sie die den Beschluss des Bundesrates zum Herkunftslandprinzip.
Die EU, so war zu hören, ist ohnehin mit der Umsetzung des Herkunftslandsprinzips nicht so zufrieden. Man wird sehen, welche der Empfehlungen den Weg in den Gesetzentwurf finden. Wichtige Teile hiervon finden sie hier
Zitat:
|
Ausschussempfehlungen 136/1/01: Der federführende Wirtschaftsausschuss, der Rechtsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. Nach Auffassung des Wirtschaftsausschusses soll der Anbieter von Telediensten ausschließlich dem Recht unterliegen, das in dem Staat anwendbar ist, in welchem der Anbieter niedergelassen ist. Die Einschränkung des Herkunftslandprinzips durch Vorschriften des internationalen Privatrechts, so wie es der Gesetzentwurf vorsieht, widerspreche dem Gemeinschaftsrecht. Der Rechtsausschuss vertritt dagegen die Ansicht, dass die Beschränkung des Herkunftslandprinzips durch die Anwendung des internationalen Privatrechts lediglich unklar sei und deshalb durch Regelbeispiele für den Anwender verdeutlicht werden sollte. Der Verbrauchervertrag sollte insgesamt von der Regelung des Herkunftslandprinzips ausgenommen werden. Daneben empfiehlt der Rechtsausschuss Klarstellungen bezüglich der Verfahrensweisen bei Strafverfolgung und Strafvollstreckung. Der Meinung des Rechtsausschusses, dass Diensteanbieter zur Übermittlung von Daten zur Strafverfolgung sowie deren Vorhaltung für eine Mindestfrist verpflichtet werden sollten, widerspricht der Wirtschaftsausschuss aus Datenschutzgründen. Der Innenausschuss regt an, im Gesetzentwurf unter anderem auf den Datenschutz bei nicht dateimäßiger Verarbeitung von Daten (zum Beispiel WebCam-Aufnahmen) einzugehen.
|