Zurück
zur Hauptseite Zur Informationswerbung von
(C) Rechtsanwalt Rolf
Becker Köln Bonner Str. 323, 50968 Köln
Tel: 0221/3765330 Fax: 0221 / 3765332
mail@rolfbecker.de
Richtlinie elektronischer Geschäftsverkehr Aktueller Stand
§ 305b (neu) BGB: Elektronische Bestellungen (Entwurf!!!)
Anzeige
Seit dem 30. Juni 2000 gilt das neue Fernabsatzgesetz und hat erhebliche Auswirkungen im Bereich des Internets. Das Werk hilft Versandhändlern wie Betreibern von Onlineshops, die neuen Regelungen zu verstehen und sie in der Praxis umzusetzen. Zahlreiche Beispieltexte, Praxistipps und Checklisten machen die spröde Materie auch für den Nicht-Juristen verständlich. Schritt für Schritt werden Sie in die komplexe Materie eingeführt - von der 40-Euro-Grenze beim Widerrufsrecht über Fragen zu Zugaben bis hin zu Online-Gewinnspielen und Preisangaben.
Bitte haben Sie Verständnis, dass trotz sorgfältiger Bearbeitung für die inhaltliche Richtigkeit der Textwiedergabe keine Haftung übernommen werden kann.
§ 305b (neu) BGB: Elektronische Bestellungen
(1) Ein Unternehmer, der sich zum Absatz seiner Waren oder Dienstleistungen eines
Dienstes der Informationsgesellschaft bedient, hat seinem Kunden angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe dieser Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann.(2) Der Unternehmer hat den Kunden vor Abgabe einer solchen Bestellung zu informieren
zumindest1.über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert
wird und ob er dem Nutzer zugänglich ist,3. über die technischen Mittel zur Erkennung und Korrektur von Eingabefehlern vor Abgabe
der Bestellung,4.über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen
und5. über die Verhaltensregelwerke, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie die Möglichkeit
eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.Den
Eingang der Bestellung hat der Unternehmer dem Nutzer unverzüglich auf elektronischem Weg zu bestätigen. Bestellung und Empfangsbestätigung gelten als eingegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie abrufen können.(3) Über § 310 hinaus sind dem Nutzer die Vertragsbedingungen unter Einschluss der in
den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen so zur Verfügung zu stellen, dass er sie speichern und wiedergeben kann.(4) Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn
1.der Vertrag ausschließlich durch den Austausch von E-Mail oder vergleichbarer individueller
Kommunikation geschlossen oder2. wenn zwischen Unternehmern etwas anderes vereinbart wird.
Im übrigen sind von den vorstehenden Absätzen abweichende Vereinbarungen unzulässig.(5) Die Wirksamkeit des Vertrags über die Ware oder die Dienstleistung wird nicht dadurch
berührt, dass eine der vorstehenden Verpflichtungen nicht erfüllt wird.
Zurück
zur Hauptseite Zur Informationswerbung von
(C) Rechtsanwalt Rolf
Becker Köln Bonner Str. 323, 50968 Köln