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Richtlinie elektronischer Geschäftsverkehr Aktueller Stand 

§ 305b (neu) BGB: Elektronische Bestellungen (Entwurf!!!)

 

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Seit dem 30. Juni 2000 gilt das neue Fernabsatzgesetz und hat erhebliche Auswirkungen im Bereich des Internets. Das Werk hilft Versandhändlern wie Betreibern von Onlineshops, die neuen Regelungen zu verstehen und sie in der Praxis umzusetzen. Zahlreiche Beispieltexte, Praxistipps und Checklisten machen die spröde Materie auch für den Nicht-Juristen verständlich. Schritt für Schritt werden Sie in die komplexe Materie eingeführt - von der 40-Euro-Grenze beim Widerrufsrecht über Fragen zu Zugaben bis hin zu Online-Gewinnspielen und Preisangaben.

Bitte haben Sie Verständnis, dass trotz sorgfältiger Bearbeitung für die inhaltliche Richtigkeit der Textwiedergabe keine Haftung übernommen werden kann.

 

§ 305b (neu) BGB: Elektronische Bestellungen

(1) Ein Unternehmer, der sich zum Absatz seiner Waren oder Dienstleistungen eines Dienstes der Informationsgesellschaft bedient, hat seinem Kunden angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe dieser Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann.

(2) Der Unternehmer hat den Kunden vor Abgabe einer solchen Bestellung zu informieren zumindest

1.über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,

2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Nutzer zugänglich ist,

3. über die technischen Mittel zur Erkennung und Korrektur von Eingabefehlern vor Abgabe der Bestellung,

4.über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und

5. über die Verhaltensregelwerke, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.

Den Eingang der Bestellung hat der Unternehmer dem Nutzer unverzüglich auf elektronischem Weg zu bestätigen. Bestellung und Empfangsbestätigung gelten als eingegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie abrufen können.

(3) Über § 310 hinaus sind dem Nutzer die Vertragsbedingungen unter Einschluss der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen so zur Verfügung zu stellen, dass er sie speichern und wiedergeben kann.

(4) Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn

1.der Vertrag ausschließlich durch den Austausch von E-Mail oder vergleichbarer individueller Kommunikation geschlossen oder

2. wenn zwischen Unternehmern etwas anderes vereinbart wird. Im übrigen sind von den vorstehenden Absätzen abweichende Vereinbarungen unzulässig.

(5) Die Wirksamkeit des Vertrags über die Ware oder die Dienstleistung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Verpflichtungen nicht erfüllt wird.

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