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Deutsche Umsetzung der Richtlinie elektronischer Geschäftsverkehr Aktueller Stand (Stand: 01. Dezember 2000)
Hier finden Sie den deutschen Gesetzesentwurf, der nach jüngsten Äußerungen von Bundesjustizministerin Däubler Gmelin schon zum Sommer umgesetzt werden soll. Hier der Link zur EU-Richtlinie, auf der der Entwurf basiert. Heimatlandprinzip und neue Informationspflichten für Händler bringt das neue Gesetz. Die erste Kritik ist schon laut geworden, nachdem Mitte Februar die Bundesregierung den nachstehenden Entwurf beschlossen hatte. Vom kleinsten gemeinsamen Nenner war zu hören, von Wildwuchs und Widersprüchen. Mit Sicherheit ist das Herkunfslandprinzip nicht das Ei des Columbus. Die Ausnahmen sorgen für verbleibende Rechtsunsicherheit, bei gleichzeitiger Verschärfung des Wettbewerbs. In der Folge wird das Rabattgesetz und die Zugabeverordnung abgeschafft. Anbieter treffen neue Informationspflichten. (siehe §§ 6 und 7) (Rechtsanwalt Rolf Becker)
§ 305b (neu) BGB: Elektronische Bestellungen (Entwurf!!!)
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Auch die zum Erscheinungsdatum vorliegende e-commerce-Richtlinie ist behandelt. Schritt für Schritt werden Sie in die komplexe Materie eingeführt - von der 40-Euro-Grenze beim Widerrufsrecht über Fragen zu Zugaben bis hin zu Online-Gewinnspielen und Preisangaben.
Seit dem 30. Juni 2000 gilt das neue Fernabsatzgesetz und hat erhebliche Auswirkungen im Bereich des Internets. Das Werk hilft Versandhändlern wie Betreibern von Onlineshops, die neuen Regelungen zu verstehen und sie in der Praxis umzusetzen. Zahlreiche Beispieltexte, Praxistipps und Checklisten machen die spröde Materie auch für den Nicht-Juristen verständlich.
Bitte haben Sie Verständnis, dass trotz sorgfältiger Bearbeitung für die inhaltliche Richtigkeit der Textwiedergabe keine Haftung übernommen werden kann.
Arbeitspapier
(Stand: 01. Dezember 2000)Entwurf
eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz – EGG)* Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1).Der
Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:Artikel 1
Änderung des Teledienstegesetzes
Das Teledienstegesetz vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870, 1871), zuletzt geändert durch ...,
wird wie folgt geändert:
1. Vor § 1 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:
„Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen"
2. In § 1 wird das Wort „wirtschaftliche" gestrichen und das Wort „Nutzungsmöglichkeiten"
durch das Wort „Nutzungen" ersetzt.
3. In § 2 Abs. 5 werden nach dem Wort „Vorschriften" folgende Wörter eingefügt:
„sowie die Regelungen des internationalen Privatrechts und des internationalen Zivilprozessrechts"
4. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. „Diensteanbieter" jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die
eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzungvermittelt;
2. „Nutzer" jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die zu beruflichen
oder sonstigen Zwecken Teledienste in Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen;3.
„Verteildienst" einen Teledienst, der im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuellen Abruf gleichzeitig für eine unbegrenzte Zahl von einzelnen Empfängern erbracht wird (Punkt-zu-Mehrpunkt-Übertragung);4. „Abrufdienst" einen Teledienst, der im Wege einer Übertragung von Daten auf individuelle
Anforderung erbracht wird;5. „kommerzielle Kommunikation" jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder
mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dienen, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt;6. „niedergelassener Diensteanbieter" einen Anbieter, der mittels einer festen Einrichtung
auf unbestimmte Zeit eine Wirtschaftstätigkeit tatsächlich ausübt; Vorhandensein und Nutzung technischer Mittel und Technologien, die zum Anbieten des Dienstes erforderlich sind, begründen allein keine Niederlassung des Anbieters;7. „Anforderungen" die für die Aufnahme und Ausübung von geschäftsmäßigen Telediensten
von den Diensteanbietern zu erfüllenden Rechtspflichten."5. Die §§ 4 bis 6 werden durch die folgenden §§ 4 bis 12 ersetzt:
„§ 4 Anforderungen des Herkunftslandes
(1) In der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Diensteanbieter und ihre Teledienste
unterliegen den Anforderungen der innerstaatlichen Vorschriften auch dann, wenn die Teledienste in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union [oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum] angeboten oder erbracht werden.(2) Für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit von Diensteanbietern, die in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union [oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum] niedergelassen sind, sind die in diesem Mitgliedstaat [oder Vertragsstaat] geltenden Anforderungen auch dann maßgeblich, wenn die Teledienste in der Bundesrepublik Deutschland angeboten oder erbracht werden. Der freie Dienstleistungsverkehr dieser Diensteanbieter wird vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht eingeschränkt.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
1. dispositives Recht, in dem die Vertragsparteien die Freiheit der Rechtswahl genießen,
2. für vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge, die im Rahmen
von Telediensten geschlossen werden,3. die formale Gültigkeit von Verträgen, die Rechte an Immobilien begründen oder übertragen,
4. die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen anderer Berufe, soweit diese hoheitlich
tätig sind,5. die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht,
6. die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen durch elektronische
Post,7. Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich
Lotterien und Wetten,8. den Bereich der Besteuerung,
9. die Anforderungen an die Erbringung von Verteildiensten,
10. das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG
des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 36) und der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20) sowie für gewerbliche Schutzrechte,11. die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, die gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie
2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. EG Nr. L 275 S. 39) von der Anwendung einiger oder aller Vorschriften dieser Richtlinie und von der Anwendung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) freigestellt sind,12. Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen,
13. das Versicherungsaufsichtsrecht und das für den Abschluss und die Durchführung der
Versicherungsverträge geltende Recht,14. das für den Schutz personenbezogener Daten geltende Recht.
(4) Das Angebot und die Erbringung eines Teledienstes durch einen Diensteanbieter, der in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union [oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum] niedergelassen ist, kann abweichend von Absatz 2 aufgrund der allgemeinen Gesetze beschränkt werden, wenn dieser Teledienst eine Beeinträchtigung oder ernsthafte und schwerwiegende Gefahr darstellt für den Schutz1. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhütung,
Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität, sowie Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen, sowie die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,2. der öffentlichen Gesundheit,
3. der Interessen der Verbraucher, einschließlich des Schutzes von Anlegern.
Für das Verfahren zur Einleitung von Maßnahmen nach Satz 1 sind die Konsultations- und
Informationspflichten nach Artikel 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1) zu beachten. Die Durchführung etwaiger Gerichtsverfahren, einschließlich Vorverfahren und Maßnahmen im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung bleiben unberührt. Zweiter Abschnitt: Zugangsfreiheit und Informationspflichten§ 5 Zugangsfreiheit
Teledienste sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
§ 6 Allgemeine Informationspflichten
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen
leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation
mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,3. soweit das Angebot im Rahmen einer Tätigkeit erfolgt, die der behördlichen Zulassung
bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,4. das Handelsregister oder ein vergleichbares öffentliches Register, in das sie eingetragen
sind, und ihre Handelsregisternummer oder eine vergleichbare Kennung,5. soweit das Angebot in Ausübung eines Freien Berufs erfolgt, bei dem die Berufsausübung
geregelt oder die Berufsbezeichnung geschützt ist, Angaben übera) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat der Europäischen Union [oder
den anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum], in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich
sind,6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes
besitzen, die Angabe dieser Nummer.
Weitergehende
Informationspflichten nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.§ 7 Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen
Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Bestandteil eines Teledienstes
sind oder die einen solchen Dienst darstellen, mindestens folgende Voraussetzungen zu beachten:1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein,
2. die natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, in deren Auftrag kommerzielle
Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen
klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden,4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar
und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.
Dritter Abschnitt: Verantwortlichkeit
§ 8 Allgemeine Grundsätze
(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach
den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 9 bis 11 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten
oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung rechtswidriger Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 9 bis 11 unberührt, wenn der Diensteanbieter unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses nach § 85 des Telekommunikationsgesetzes von diesen Informationen Kenntnis erlangt.§ 9 Durchleitung von Informationen
(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz
übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie1. die Übermittlung nicht veranlasst,
2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu
ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.§ 10 Beschleunigte Übermittlung von Informationen
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die bei der Übermittlung in einem Kommunikationsnetz
automatisch und für eine begrenzte Zeit nur zwischengespeichert werden, um sie im Falle des erneuten Abrufes durch einen Nutzer schneller zur Verfügung stellen zu können, nicht verantwortlich, sofern sie1. die Informationen nicht verändert,
2. die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachtet,
3. standardmäßig festgelegte Regeln für die Aktualisierung der Informationen beachtet,
4.
die erlaubte Anwendung von standardmäßigen Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Informationen nicht beeinträchtigt und5. unverzüglich gehandelt haben, um im Sinne dieser Vorschrift gespeicherte Informationen
zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald sie tatsächlich Kenntnis davon erhalten haben, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.§ 11 Speicherung von Informationen
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie im Auftrag des Nutzers speichern,
nicht verantwortlich, sofern sie1. keine tatsächliche Kenntnis von der Rechtswidrigkeit dieser Informationen oder der dahinterstehenden
Tätigkeit oder im Falle der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen von Tatsachen haben, aus denen die Rechtswidrigkeit der Informationen oder der dahinterstehenden Tätigkeit offensichtlich wird, oder2. unverzüglich gehandelt haben, um diese Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
Vierter Abschnitt: Bußgeldvorschriften
§ 12 Verletzung von Informationspflichten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Diensteanbieter vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 6 Satz 1 Nr. 1 den Namen oder die Anschrift, unter der er niedergelassen ist,
oder den Namen oder die Anschrift des Vertretungsberechtigten nicht oder nicht richtig angibt,2. entgegen § 6 Satz 1 Nr. 2 Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare
Kommunikation mit ihm ermöglichen, unterlässt oder nicht richtig anzeigt,
3.
entgegen § 6 Satz 1 Nr. 3 die zuständige Aufsichtsbehörde nicht oder nicht richtig angibt,4. entgegen § 6 Satz 1 Nr. 6 die Umsatzsteuernummer nicht oder nicht richtig angibt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu
zweihundertfünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden."
Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung
§ 1031 Abs. 5 der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:„(5) Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, müssen in einer
von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein. Die schriftliche Form nach Satz 1 kann durch die elektronische Form nach § 126a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ersetzt werden. Andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen, darf die Urkunde oder das elektronische Dokument nicht enthalten; dies gilt nicht bei notarieller Beurkundung."Artikel 3
Umstellung von Vorschriften auf EURO
In § 12 Abs. 2 des Teledienstegesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870, 1871), zuletzt
geändert durch ..., werden die Wörter „zweihundertfünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter „einhundertfünfundzwanzigtausend Euro" ersetzt.Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel
3 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.