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(C) Rechtsanwalt Rolf Becker Köln
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Abschnitt III
Besondere Vertragsarten
Verträge über wiederkehrende Leistungen
§ 15. (1) Verträge, durch die sich der Unternehmer zur wiederholten
Lieferung beweglicher körperlicher Sachen einschließlich Energie oder
zu wiederholten Werkleistungen und der Verbraucher zu wiederholten
Geldzahlungen verpflichten und die für eine unbestimmte oder eine ein
Jahr übersteigende Zeit geschlossen worden sind, kann der Verbraucher
unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten
Jahres, nachher zum Ablauf jeweils eines halben Jahres kündigen.
(2) Ist die Gesamtheit der zu liefernden Sachen eine nach ihrer Art
unteilbare Leistung, deren Umfang und Preis schon bei der
Vertragsschließung bestimmt sind, so kann der erste Kündigungstermin
bis zum Ablauf des zweiten Jahres hinausgeschoben werden. In solchen
Verträgen kann die Kündigungsfrist auf höchstens sechs Monate
verlängert werden.
(3) Erfordert die Erfüllung eines bestimmten, im Abs. 1 genannten
Vertrages oder von solchen Verträgen mit einer Gruppe von bereits
bestimmten einzelnen Verbrauchern erhebliche Aufwendungen des
Unternehmers und hat er dies dem Verbraucher spätestens bei der
Vertragsschließung bekanntgegeben, so können den Umständen
angemessene, von den Abs. 1 und 2 abweichende Kündigungstermine und
Kündigungsfristen vereinbart werden.
(4) Eine Kündigung des Verbrauchers, die nicht fristgerecht
ausgesprochen worden ist, wird zum nächsten nach Ablauf der
Kündigungsfrist liegenden Kündigungstermin wirksam.
Abzahlungsgeschäfte
§ 16. (1) Die §§ 18 bis 25 gelten für Abzahlungsgeschäfte, bei
denen
1. der Barzahlungspreis 310 000 S nicht übersteigt oder bei der
Vertragsschließung nicht feststeht, daß er 310 000 S übersteigen
wird, und
2. nach der Erbringung der Leistung des Unternehmers - abgesehen
von einer Anzahlung - mindestens zwei Teilzahlungen zu
entrichten sind.
(2) Ein Abzahlungsgeschäft im Sinn dieser Bestimmungen ist ein
Kaufvertrag über eine bewegliche körperliche Sache, auf Grund dessen
der Unternehmer die Sache vor vollständiger Bezahlung dem Verbraucher
zu übergeben und dieser das Entgelt in Teilzahlungen zu entrichten
hat.
(3) Als Barzahlungspreis im Sinn dieser Bestimmungen gilt das
Entgelt, das bei sofortiger Barzahlung zu entrichten wäre, als
Gesamtentgelt der Barzahlungspreis samt allen Zinsen und sonstigen
Zuschlägen.
Gleichgestellte Geschäfte
§ 17. Die §§ 18 bis 25 gelten unter den im § 16 genannten
Voraussetzungen sinngemäß auch für andere Rechtsgeschäfte als
Kaufverträge, wenn die Beteiligten damit den gleichen
wirtschaftlichen Zweck verfolgen wie bei einem Abzahlungsgeschäft.
§ 18. Wird der gleiche wirtschaftliche Zweck dadurch verfolgt, daß
ein Dritter die Mittel für das Entgelt zur Verfügung stellt
(Geldgeber), und hat der Verbraucher den dem Geldgeber geschuldeten
Betrag in Teilbeträgen zu zahlen, so gilt der § 17 auch für das
Verhältnis des Verbrauchers zum Geldgeber, wenn die Verträge mit dem
Unternehmer und dem Geldgeber für diese eine wirtschaftliche Einheit
bilden; eine solche ist anzunehmen, wenn der Geldgeber und der
Unternehmer im Rahmen dieses Vorganges zueinander in eine
Rechtsbeziehung treten oder wenn sie miteinander wegen derartiger
Finanzierungen in ständiger Geschäftsverbindung stehen. In diesem
Fall kann der Verbraucher die Befriedigung des Geldgebers auch
verweigern, soweit ihm Einwendungen aus seinem Rechtsverhältnis zum
Unternehmer gegen diesen zustehen.
§ 19. Wird bei einem Kaufvertrag, der weder ein Abzahlungsgeschäft
ist noch unter den § 18 fällt, der gleiche wirtschaftliche Zweck
dadurch verfolgt, daß der Unternehmer in wirtschaftlicher Einheit mit
dem Vertrag den Verbraucher veranlaßt, zur Zahlung des Entgelts ein
in Teilbeträgen zurückzuzahlendes Darlehen aufzunehmen, und bei der
Vorbereitung der Darlehensaufnahme mitwirkt, so sind die §§ 18 bis 25
auf das Verhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher
sinngemäß mit folgenden Besonderheiten anzuwenden:
1. Soweit dabei der Inhalt des Darlehensvertrags maßgebend ist,
kann sich der Verbraucher auf eine Abweichung des tatsächlich
geschlossenen von dem in Aussicht genommenen Darlehensvertrag
nicht berufen.
2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/1997)
3. Hat der Verbraucher dem Darlehensgeber Zahlungen zu leisten, zu
denen er nicht verpflichtet wäre, wenn der Darlehensvertrag ein
Rechtsgeschäft nach § 18 wäre, so hat der Unternehmer den
Verbraucher von der Pflicht zur Zahlung dieser Beträge an den
Geldgeber zu befreien beziehungsweise dem Verbraucher bereits
gezahlte Beträge zu vergüten.
Anzahlung
§ 20. (1) Der Verbraucher hat einen Teil des Barzahlungspreises
spätestens bei der Übergabe der Sache anzuzahlen; die Anzahlung muß
mindestens zehn vom Hundert des Barzahlungspreises oder, wenn dieser
3 000 S übersteigt, mindestens zwanzig vom Hundert des
Barzahlungspreises betragen. Wird als Anzahlung eine bewegliche
körperliche Sache gegeben, so ist ihr gemeiner Wert anzurechnen. In
den Fällen der §§ 18 und 19 kann der Verbraucher die Anzahlung
entweder dem Unternehmer oder dem Geldgeber leisten.
(2) Übergibt der Unternehmer dem Verbraucher die Sache, ohne die
Mindestanzahlung (Abs. 1) erhalten zu haben, so hat er keinen
Anspruch auf den der nicht geleisteten Anzahlung entsprechenden Teil
des Kaufpreises.
Laufzeit
§ 21. Der Verbraucher hat die aushaftenden Teilzahlungsforderungen
längstens binnen fünf Jahren seit der Übergabe der Sache zu tilgen.
Ist eine längere Tilgungsfrist als fünf Jahre vereinbart worden, so
hat der Unternehmer keinen Anspruch auf den Teil der Zinsen und
sonstigen Zuschläge, der bei ihrer gleichmäßigen Aufteilung auf die
gesamte Tilgungsfrist nach dem Ablauf von fünf Jahren zu zahlen wäre.
Nichterfüllung durch den Verbraucher
§ 22. (1) Hat sich in den Fällen des § 18 der Geldgeber
vorbehalten, dem Verbraucher wegen Nichterfüllung von dessen
Pflichten die Benützung der Sache zu entziehen und diese freihändig
zu verkaufen, so ist die Geltendmachung dieser Rechte nicht als
Rücktritt vom Vertrag anzusehen, wenn die Voraussetzungen des § 13
für den Terminsverlust vorliegen und dem Verbraucher für den Fall des
Verkaufes der gesamte Erlös, mindestens aber der gemeine Wert, den
die Sache zur Zeit des Verkaufes gehabt hat, angerechnet wird.
(2) In den Fällen des § 18 umfassen die den Geldgeber nach dem § 4
Abs. 1 Z. 1 treffenden Erstattungs- und Erhaltungspflichten auch die
dem Unternehmer zugekommenen Leistungen.
Gewährleistung
§ 23. Solange der Kaufpreis noch nicht vollständig gezahlt ist,
kann der Anspruch auf Gewährleistung wegen Sachmängeln über die im
§ 933 ABGB dafür vorgesehenen Fristen hinaus bis zur Fälligkeit der
letzten Teilzahlung durch Klage geltend gemacht werden; die
Geltendmachung durch Einrede bleibt dem Käufer darüber hinaus
vorbehalten, wenn er bis dahin dem Verkäufer den Mangel angezeigt
hat.
Ratenbrief
§ 24. (1) Der Vertrag über das Abzahlungsgeschäft ist schriftlich
festzuhalten (Ratenbrief). Der Ratenbrief hat zu enthalten
1. den Vor- und Familiennamen (die Firma), den Beruf (Gegenstand
des Unternehmens) und den gewöhnlichen Aufenthalt (Sitz) der
Vertragsteile;
2. den Tag und den Ort des Vertragsantrags beziehungsweise der
Vertragsannahme des Verbrauchers;
3. den Gegenstand des Abzahlungsgeschäfts;
4. den Barzahlungspreis;
5. das Gesamtentgelt und die Höhe des sich daraus ergebenden
effektiven Jahreszinssatzes (§ 33 Abs. 4 BWG);
6. die Höhe der Anzahlung;
7. die Zahl, die Höhe und die Fälligkeit der Teilzahlungen;
8. den Tag der Übergabe der Sache;
9. die Erklärung, ob und wie viele Wechsel zur Sicherung der
aushaftenden Teilzahlungsforderungen übergeben und ob sonstige
Sicherheiten, einschließlich eines allfälligen
Eigentumsvorbehalts, vereinbart worden sind;
10. im Fall des ersten Satzes des § 3 Abs. 1 den Wortlaut des § 3
(Rücktrittsrecht des Verbrauchers) samt Überschrift, jedoch ohne
den letzten Satz des Abs. 1.
(2) Der Unternehmer hat auf seine Kosten unverzüglich nach der
Unterfertigung des Ratenbriefs durch den Verbraucher diesem eine
Abschrift auszufolgen; die im Abs. 1 genannten Angaben sind darin
deutlich lesbar wiederzugeben.
(3) Die Rechtswirksamkeit des Abzahlungsgeschäfts ist von der
Errichtung des Ratenbriefs unabhängig.
§ 25. (1) Der § 24 gilt für Abzahlungsgeschäfte im Handel mit
Druckwerken nur, wenn das Geschäft unter solchen Umständen
geschlossen worden ist, unter denen der Verbraucher nach § 3 zum
Rücktritt berechtigt ist.
(2) In den Fällen des § 18 haben der Unternehmer und der
Verbraucher über den Kaufvertrag und der Geldgeber und der
Verbraucher über ihr Rechtsgeschäft gesonderte Urkunden zu errichten;
diese bilden zusammen den Ratenbrief. Die Urkunde über den
Kaufvertrag hat die im § 24 Abs. 1 Z. 1 bis 4, 6, 8 und 10 genannten
Angaben zu enthalten, die Urkunde über das andere Rechtsgeschäft
sinngemäß die im § 24 Abs. 1 Z. 1, 3, 7 und 9 genannten Angaben,
außerdem das finanzierte Entgelt oder den finanzierten Entgeltrest
sowie die Gegenleistung für die Kreditgewährung. Die Pflicht nach
§ 24 Abs. 2 trifft den Unternehmer und den Geldgeber nur für die
jeweils von ihnen zu errichtenden Urkunden.
(3) In den Fällen des § 19 haben der Unternehmer und der
Verbraucher über den Vertrag eine Urkunde zu errichten; sie gilt als
Ratenbrief. Die Urkunde hat die im § 24 Abs. 1 Z. 1, 2, 8, und 10
genannten Angaben, ferner den Gegenstand des Vertrags, das Entgelt
und den der Anzahlung entsprechenden Betrag sowie den Betrag und die
Laufzeit des vorgesehenen Darlehens zu enthalten.
Kreditgeschäfte von Ehegatten
§ 25a. Unternehmer, deren Unternehmensgegenstand die Gewährung oder
die Vermittlung von Krediten ist, haben Ehegatten, die als
Verbraucher gemeinsam einen Kredit aufnehmen, mag auch einer die
Haftung nur als Bürge eingehen, oder einem Ehegatten, der als
Verbraucher die Haftung für eine bestehende Kreditverbindlichkeit des
anderen übernimmt, durch die Übergabe einer gesonderten Urkunde
darüber zu belehren,
1. daß, falls die Ehegatten solidarisch haften, von jedem der
Schuldner in beliebiger Reihenfolge der volle Schuldbetrag
verlangt werden kann, ohne Rücksicht darauf, wem von ihnen die
Kreditsumme zugekommen ist,
2. daß die Haftung auch bei Auflösung der Ehe aufrecht bleibt sowie
3. daß nur das Gericht im Fall der Scheidung die Haftung eines der
Ehegatten gemäß § 98 Ehegesetz auf eine Ausfallsbürgschaft
beschränken kann, was binnen eines Jahres nach Eintritt der
Rechtskraft der Scheidung beantragt werden müßte.
Kreditverbindlichkeiten von Verbrauchern
§ 25b. (1) Ist ein Verbraucher Solidarschuldner eines von einem in
§ 25a genannten Unternehmer gewährten Kredites, so hat der Gläubiger
jede Mahnung und sonstige Erklärung wegen einer Säumigkeit eines
anderen Solidarschuldners auch dem Verbraucher zuzustellen.
(2) Ist ein Verbraucher Bürge oder Garant eines von einem in § 25a
genannten Unternehmer gewährten Kredites und wird der Hauptschuldner
säumig, so hat der Gläubiger den Verbraucher davon in angemessener
Frist zu verständigen. Unterläßt er dies, so haftet ihm der
Verbraucher nicht für die Zinsen und Kosten, die ab der Kenntnis des
Gläubigers von der Säumigkeit des Hauptschuldners bis zu einem Verzug
des Verbrauchers selbst entstehen.
§ 25c. Tritt ein Verbraucher einer Verbindlichkeit als
Mitschuldner, Bürge oder Garant bei (Interzession), so hat ihn der
Gläubiger auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen,
wenn er erkennt oder erkennen muß, daß der Schuldner seine
Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen
wird. Unterläßt der Unternehmer diese Information, so haftet der
Interzedent nur dann, wenn er seine Verpflichtung trotz einer solchen
Information übernommen hätte.
Mäßigungsrecht
§ 25d. (1) Der Richter kann die Verbindlichkeit eines Interzedenten
(§ 25c) insoweit mäßigen oder auch ganz erlassen, als sie in einem
unter Berücksichtigung aller Umstände unbilligen Mißverhältnis zur
Leistungsfähigkeit des Interzedenten steht, sofern die Tatsache, daß
der Verbraucher bloß Interzedent ist, und die Umstände, die dieses
Mißverhältnis begründet oder herbeigeführt haben, bei Begründung der
Verbindlichkeit für den Gläubiger erkennbar waren.
(2) Bei der Entscheidung nach Abs. 1 ist insbesondere zu
berücksichtigen:
1. das Interesse des Gläubigers an der Begründung der Haftung des
Interzedenten,
2. das Verschulden des Interzedenten an den Umständen, die das in
Abs. 1 genannte Mißverhältnis begründet oder herbeigeführt
haben,
3. der Nutzen des Interzedenten aus der Leistung des Gläubigers
sowie
4. der Leichtsinn, die Zwangslage, die Unerfahrenheit, die
Gemütsaufregung oder die Abhängigkeit des Interzedenten vom
Schuldner bei Begründung der Verbindlichkeit.
Lieferungen im Handel mit Druckwerken
§ 26. (1) Verträge im Handel mit Druckwerken sind schriftlich zu
errichten, wenn sie
1. den Verkäufer zu wiederholten Lieferungen und den Käufer zu
wiederholten Geldzahlungen verpflichten sowie
2. unter Umständen geschlossen werden, die den Verbraucher nach § 3
zum Rücktritt berechtigen.
(2) Die Vertragsurkunde hat zu enthalten
1. den Vor- und den Familiennamen (die Firma), den Beruf
(Gegenstand des Unternehmens) und den gewöhnlichen Aufenthalt
(Sitz) der Vertragsteile;
2. den Tag und den Ort des Vertragsantrags beziehungsweise der
Vertragsannahme des Verbrauchers;
3. den Gegenstand des Vertrags;
4. die Höhe und die Fälligkeit der zu leistenden Zahlungen sowie,
wenn sie bereits feststeht, deren Zahl;
5. eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 3.
(3) Der Unternehmer hat auf seine Kosten unverzüglich nach der
Unterfertigung der Vertragsurkunde durch den Verbraucher diesem eine
Abschrift auszufolgen; die im Abs. 2 genannten Angaben sind darin
deutlich lesbar wiederzugeben.
(4) Die Rechtswirksamkeit eines Vertrags über nichtperiodische
Druckschriften ist von der Errichtung der Vertragsurkunde unabhängig.
§ 26a. (1) Bei Verträgen über periodische Druckschriften, die unter
§ 26 fallen, hat überdies der Unternehmer, der die Erfüllung des
Vertrages als Vertragspartner übernimmt, dem Verbraucher mit der Post
eine Urkunde zu übersenden, die deutlich lesbar die in § 26 Abs. 2
angeführten Angaben enthält. Die Frist für den Rücktritt vom Vertrag
nach § 3 beginnt jedenfalls erst zu laufen, sobald dem Verbraucher
diese Urkunde zugekommen ist. Der Rücktritt kann auch dem Unternehmer
gegenüber wirksam erklärt werden, der diese Urkunde zugesandt hat.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht für periodische Druckschriften, die
mindestens sechsmal wöchentlich erscheinen.
§ 26b. Die §§ 26 und 26a gelten nicht für Verträge, in denen der
Gesamtpreis oder, wenn ein solcher noch nicht errechenbar ist, der
innerhalb eines Jahres zu leistende Kaufpreis mit mehr als 310 000 S
zahlenmäßig bestimmt ist.
Einwendungsdurchgriff
§ 26c. (1) Erhält ein Verbraucher zur Finanzierung des Bezugs von
Waren oder von Dienstleistungen einen Kredit von einem anderen als
dem Leistenden (dem Lieferanten beziehungsweise dem
Dienstleistungserbringer), so kann er die Befriedigung des Geldgebers
- ungeachtet der Anwendbarkeit der §§ 17 bis 19 - auch verweigern,
soweit ihm Einwendungen aus seinem Rechtsverhältnis zum Leistenden
gegen diesen zustehen, sofern für den Bezug von Waren oder
Dienstleistungen ein Kredit mit einer anderen Person vereinbart
worden ist und
a) zwischen dem Kreditgeber und dem Leistenden eine vorherige
Abmachung besteht, wonach Kredite an Kunden dieses Leistenden
zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von
Dienstleistungen dieses Leistenden ausschließlich von diesem
Kreditgeber bereitgestellt werden, und
b) der Verbraucher seinen Kredit im Rahmen dieser Abmachung erhält
und
c) die unter den Kreditvertrag fallenden Waren oder
Dienstleistungen nicht oder nur teilweise geliefert werden oder
dem Liefervertrag nicht entsprechen und
d) der Verbraucher seine Rechte gegen den Lieferanten erfolglos
geltend gemacht hat.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die im § 12a Abs. 2 genannten
Rechtsgeschäfte.
Wohnungsverbesserung
§ 26d. (1) Verträge über Leistungen zur Sanierung von Wohnräumen
sind schriftlich zu errichten, wenn der Besteller Verbraucher ist und
sie unter solchen Umständen geschlossen werden, die ihn nach § 3 zum
Rücktritt berechtigen.
(2) Die Vertragsurkunde hat zu enthalten:
1. den Vor- und den Familiennamen (die Firma), den Beruf
(Gegenstand des Unternehmens) und den gewöhnlichen Aufenthalt
(Sitz) der Vertragsteile;
2. den Tag und den Ort des Vertragsantrags oder der Vertragsannahme
des Verbrauchers;
3. den Gegenstand des Vertrags, und zwar unter Angabe des
Herstellers und der Type der Waren, die zur Erfüllung des
Vertrags zu liefern sind, sofern deren Umschreibung mit
Hersteller und Type üblich ist;
4. die Höhe und die Fälligkeit der zu leistenden Zahlungen;
5. falls der Rücktritt des Verbrauchers nach § 3a Abs. 4 Z 2
ausgeschlossen worden ist, diese Vereinbarung;
6. eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach den §§ 3 und 3a.
(3) Der Unternehmer hat auf seine Kosten unverzüglich nach
Unterfertigung der Vertragsurkunde durch den Verbraucher diesem eine
Abschrift auszufolgen; darin sind die in Abs. 2 genannten Angaben
deutlich lesbar wiederzugeben.
(4) Die Rechtswirksamkeit eines Vertrags nach Abs. 1 ist von der
Errichtung der Vertragsurkunde unabhängig.
Vorauszahlungskäufe
§ 27. Von einem Vertrag über die Lieferung einer beweglichen
körperlichen Sache, mit dem sich der Verbraucher verpflichtet, den
Kaufpreis in Teilbeträgen vorauszuzahlen, kann er zurücktreten,
sofern die Ware bloß durch Erklärung der Vertragspartner bestimmbar
oder der Preis nicht nach den Preisverhältnissen zur Zeit der
Vertragsschließung festgelegt und solange der Vertrag nicht
beiderseits vollständig erfüllt ist. Für die Rückstellung bereits
erbrachter Leistungen gilt der § 4 sinngemäß.
Werkvertrag
§ 27a. Ist die Ausführung eines Werkes unterblieben und verlangt
der Unternehmer gleichwohl das vereinbarte Entgelt (§ 1168 Abs. 1
ABGB), so hat er dem Verbraucher die Gründe dafür mitzuteilen, daß er
infolge Unterbleibens der Arbeit weder etwas erspart noch durch
anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich
versäumt hat.
II. HAUPTSTÜCK
Verbandsklage
Unterlassungsanspruch
§ 28. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, die er von ihm geschlossenen Verträgen zugrunde
legt, oder in hiebei verwendeten Formblättern für Verträge
Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen
die guten Sitten verstoßen, oder wer solche Bedingungen für den
geschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung geklagt
werden. Dieses Verbot schließt auch das Verbot ein, sich auf eine
solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart
worden ist.
(2) Die Gefahr einer Verwendung und Empfehlung derartiger
Bedingungen besteht nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung
durch eine gemäß § 29 klageberechtigte Einrichtung binnen
angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (§ 1336
ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.
§ 28a (Anm.: tritt mit 1. 1. 2001 in Kraft)
Klageberechtigung
§ 29. (1) Der Anspruch kann von der Wirtschaftskammer
Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen
Landarbeiterkammertag, der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs, dem Österreichischen
Gewerkschaftsbund, dem Verein für Konsumenteninformation und dem
Österreichischen Seniorenrat geltend gemacht werden.
(2) (Anm.: Abs. 2 tritt mit 1. 1. 2001 in Kraft)
(3) (Anm.: Abs. 3 tritt mit 1. 1. 2001 in Kraft)
Anwendung des UWG
§ 30. (1) Die §§ 24, 25 Abs. 3 bis 7 und 26 des Bundesgesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 gelten sinngemäß.
(2) Der § 7 Abs. 2 erster Satz und der § 8 Abs. 2 JN sind nicht
anzuwenden.
Rücktritt von Immobiliengeschäften
§ 30a. (1) Gibt ein Verbraucher eine Vertragserklärung, die auf den
Erwerb eines Bestandrechts, eines sonstigen Gebrauchs- oder
Nutzungsrechts oder des Eigentums an einer Wohnung, an einem
Einfamilienwohnhaus oder an einer Liegenschaft, die zum Bau eines
Einfamilienwohnhauses geeignet ist, am selben Tag ab, an dem er das
Vertragsobjekt das erste Mal besichtigt hat, so kann er von seiner
Vertragserklärung zurücktreten, sofern der Erwerb der Deckung des
dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen
Angehörigen dienen soll.
(2) Der Rücktritt kann binnen einer Woche nach der
Vertragserklärung des Verbrauchers erklärt werden. Ist ein Makler
eingeschritten und wird die Rücktrittserklärung an diesen gerichtet,
so gilt der Rücktritt auch für einen im Zug der Vertragserklärung
geschlossenen Maklervertrag. Im übrigen gilt für die
Rücktrittserklärung § 3 Abs. 4.
(3) Die Frist des Abs. 2 beginnt erst zu laufen, sobald der
Verbraucher eine Zweitschrift seiner Vertragserklärung und eine
schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat. Das
Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach dem Tag
der erstmaligen Besichtigung.
(4) Die Zahlung eines Angelds, Reugelds oder einer Anzahlung vor
Ablauf der Rücktrittsfrist kann nicht wirksam vereinbart werden.
Besondere Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers
§ 30b. (1) Der Immobilienmakler hat vor Abschluß des Maklervertrags
dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Immobilienmaklers eine schriftliche Übersicht zu geben,
aus der hervorgeht, daß er als Makler einschreitet, und die sämtliche
dem Verbraucher durch den Abschluß des zu vermittelnden Geschäfts
voraussichtlich erwachsenden Kosten, einschließlich der
Vermittlungsprovision, ausweist. Die Höhe der Vermittlungsprovision
ist gesondert anzuführen; auf ein allfälliges wirtschaftliches oder
familiäres Naheverhältnis im Sinn des § 6 Abs. 4 dritter Satz MaklerG
ist hinzuweisen. Wenn der Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauchs
als Doppelmakler tätig sein kann, hat diese Übersicht auch einen
Hinweis darauf zu enthalten. Bei erheblicher Änderung der
Verhältnisse hat der Immobilienmakler die Übersicht entsprechend
richtigzustellen. Erfüllt der Makler diese Pflichten nicht spätestens
vor einer Vertragserklärung des Auftraggebers zum vermittelten
Geschäft, so gilt § 3 Abs. 4 MaklerG.
(2) Zu den erforderlichen Nachrichten, die der Immobilienmakler dem
Auftraggeber nach § 3 Abs. 3 MaklerG zu geben hat, zählen jedenfalls
auch sämtliche Umstände, die für die Beurteilung des zu vermittelnden
Geschäfts wesentlich sind.
Höchstdauer von Alleinvermittlungsaufträgen
§ 30c. (1) Die Dauer von Alleinvermittlungsaufträgen (§ 14 Abs. 2
MaklerG) von Verbrauchern darf höchstens vereinbart werden mit
1. drei Monaten für die Vermittlung von Bestandverträgen über
Wohnungen oder sonstigen den Gebrauch oder die Nutzung von
Wohnungen betreffenden Verträgen;
2. sechs Monaten für die Vermittlung von Verträgen zur Veräußerung
oder zum Erwerb des Eigentums an Wohnungen,
Einfamilienwohnhäusern und einzelnen Grundstücken, die zum Bau
eines Einfamilienwohnhauses geeignet sind.
(2) Wenn besondere Umstände vorliegen, die die Vermittlung
wesentlich erschweren oder verzögern, darf auch eine entsprechend
längere als die in Abs. 1 bestimmte Frist vereinbart werden.
III. HAUPTSTÜCK
Ergänzende Bestimmungen
Schriftlichkeit und zwingende Bestimmungen beim Maklervertrag
§ 31. (1) Die folgenden Vereinbarungen sind nur rechtswirksam, wenn
sie ausdrücklich und schriftlich erfolgen:
1. Vereinbarung des Ersatzes von Aufwendungen auf Grund von
zusätzlichen Aufträgen (§ 9 MaklerG);
2. Abschluß und Verlängerung von Alleinvermittlungsaufträgen (§ 14
MaklerG);
3. besondere Vereinbarungen für Fälle fehlenden Vermittlungserfolgs
(§ 15 MaklerG).
(2) Von den Bestimmungen der §§ 30a bis 31 Abs. 1 sowie von § 2
Abs. 2, § 3, § 9, § 10, § 28 Z 4 und Z 5 sowie § 39 MaklerG darf
nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgegangen werden.
Mißbrauch von Zahlungskarten im Fernabsatz
§ 31a. Wenn bei einem Vertragsabschluß im Fernabsatz (§ 5a) eine
Zahlungskarte oder deren Daten mißbräuchlich verwendet werden, so
kann der berechtigte Karteninhaber vom Aussteller der Karte
verlangen, daß eine Buchung oder Zahlung rückgängig gemacht bzw.
erstattet wird. Von dieser Bestimmung kann zum Nachteil eines
Verbrauchers nicht abgewichen werden.
Reiseveranstaltungsvertrag
§ 31b. (1) Die folgenden Bestimmungen gelten für
Reiseveranstaltungen.
(2) In diesen Bestimmungen bedeutet:
1. Reiseveranstaltung: eine im voraus festgelegte Verbindung von
mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem
Gesamtentgelt angeboten oder vereinbart wird:
a) Beförderung,
b) Unterbringung,
c) andere touristische Dienstleistungen, die nicht bloß
Nebenleistungen der Beförderung sind und die einen
beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen;
diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn einzelne Leistungen,
die im Rahmen derselben Reiseveranstaltung erbracht werden,
getrennt berechnet werden;
2. Veranstalter: eine Person, die nicht nur gelegentlich im eigenen
Namen vereinbart oder anbietet, von ihr organisierte
Reiseleistungen zu erbringen;
3. Reisender: eine Person, die den Vertrag oder einen Vorvertrag
über Reiseleistungen schließt, jede weitere Person, in deren
Namen jene Person den Vertrag eingeht, und jede Person, der eine
dieser Personen ihre Ansprüche abtritt (,,der Erwerber'').
§ 31c. (1) Für die Zeit ab dem zwanzigsten Tag vor dem vereinbarten
Abreisetermin darf eine Befugnis des Veranstalters, das im
Reisevertrag festgelegte Entgelt zu erhöhen, nicht vereinbart werden.
Im übrigen ist - abgesehen von den allgemeinen Grenzen der
Zulässigkeit einer solchen Vertragsbestimmung - eine solche
Vereinbarung nur zulässig, wenn sie bei Vorliegen der vereinbarten
Voraussetzungen für eine Preiserhöhung auch eine Preissenkung
vorsieht und genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthält,
bei der ausschließlich Änderungen der Beförderungskosten, etwa der
Treibstoffkosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie
Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und
entsprechende Gebühren auf Flughäfen, oder der für die betreffende
Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse Rechnung getragen
werden darf.
(2) Ändert der Veranstalter - soweit ihm gesetzliche oder
vertragliche Bestimmungen dieses Recht geben - vor der Abreise
wesentliche Bestandteile des Vertrags, etwa auch den Preis,
erheblich, so hat der Reisende die Wahl, die Vertragsänderung
anzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer
Vertragsstrafe oder eines Reugeldes verpflichtet zu sein. Der
Veranstalter hat dem Reisenden die Vertragsänderung unverzüglich zu
erklären und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit zu
belehren; der Reisende hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben.
(3) Ist der Reisende gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten,
so kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen,
sofern diese alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und die
Übertragung dem Veranstalter binnen einer angemessenen Frist vor dem
Abreisetermin mitgeteilt wird. Der Überträger und der Erwerber haften
für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für die durch
die Übertragung entstehenden Mehrkosten zur ungeteilten Hand.
§ 31d. (1) Tritt der Reisende nach § 31c Abs. 2 vom Vertrag zurück
oder storniert der Veranstalter die Reiseveranstaltung vor dem
vereinbarten Abreisetag aus einem anderen Grund als einem Verschulden
des Reisenden, so kann dieser anstelle der Rückabwicklung des
Vertrags durch Rückerstattung aller geleisteten Zahlungen dessen
Erfüllung durch die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen
Reiseveranstaltung verlangen, sofern der Veranstalter zur Erbringung
dieser Leistung in der Lage ist. Der Veranstalter kann dem Reisenden
bei gleichbleibendem Entgelt auch eine höherwertige
Reiseveranstaltung anbieten; wählt der Reisende eine geringerwertige
Reiseveranstaltung, so hat ihm der Veranstalter den Unterschied zum
Entgelt der ursprünglich vereinbarten Leistung zu vergüten.
(2) Neben dem Anspruch nach Abs. 1 hat der Reisende Anspruch auf
Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrags, es sei denn,
1. die Stornierung erfolgt, weil die Anzahl der Personen, die die
Reiseveranstaltung gebucht haben, nicht die geforderte
Mindestteilnehmerzahl erreicht und dem Verbraucher die
Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der
Reiseveranstaltung angegebenen Frist schriftlich mitgeteilt
wurde, oder
2. die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt, das heißt auf
Grund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die
derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluß hat
und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht
hätten vermieden werden können; hiezu zählt jedoch nicht die
Überbuchung.
§ 31e. (1) Ergibt sich nach der Abreise, daß ein erheblicher Teil
der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder
nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches
Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die
Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche
Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Reisenden aus
triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne
zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige
Möglichkeit zu sorgen, mit der der Reisende zum Ort der Abreise oder
an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im übrigen
ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder
mangelhafter Erfüllung des Vertrags dem Reisenden zur Überwindung von
Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.
(2) Der Reisende hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrags, den
er während der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten
des Veranstalters mitzuteilen, wenn ihm ein solcher bekanntgegeben
wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar
ist und wenn ihn der Veranstalter schriftlich auf diese Obliegenheit
und darauf hingewiesen hat, daß eine Unterlassung der Mitteilung die
Gewährleistungsansprüche des Reisenden nicht berührt, sie ihm
allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann (§ 1304 ABGB).
§ 31f. (1) § 6 Abs. 1 Z 9 und § 9 sind auch auf solche Verträge
über Reiseveranstaltungen anzuwenden, die im übrigen dem
I. Hauptstück nicht unterliegen.
(2) Soweit in Vereinbarungen von den §§ 31b bis 31e zum Nachteil
des Reisenden abgewichen wird, sind sie unwirksam.
Strafbestimmungen
§ 32. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,
begeht ein Unternehmer, in den Fällen des § 18 auch der Geldgeber,
oder ein für diese Personen handelnder Vertreter eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 20 000 S zu
bestrafen, der
1. es unterläßt,
a) einen Ratenbrief (§ 24 Abs. 1) oder eine in den §§ 25 Abs. 1
bis 3, 26 Abs. 1 und 26d Abs. 1 vorgesehene Urkunde zu
errichten,
b) in diese die in den §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 2 und 3, 26 Abs. 2
beziehungsweise 26d Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben
aufzunehmen oder
c) Kreditnehmer oder Interzedenten den §§ 25a bis 25c
entsprechend zu belehren oder zu informieren,
2. dem § 24 Abs. 2, dem § 26 Abs. 3 oder dem § 26d Abs. 3
zuwiderhandelt,
3. dem § 11 Abs. 1 zuwiderhandelt,
4. dem § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt,
5. einem Verbraucher ohne dessen Veranlassung Waren übersendet oder
Dienstleistungen erbringt und damit eine Zahlungsaufforderung
verbindet,
6. in die dem Verbraucher gemäß § 3 Abs. 1 auszufolgende Urkunde
unrichtige Angaben aufnimmt oder
7. ein Ferngespräch beginnt, ohne zu Beginn des Gesprächs den
Namen (die Firma) des Unternehmers und den geschäftlichen
Zweck des Gesprächs klar und verständlich offenzulegen.
(2) Macht im Fall des Abs. 1 Z. 3 ein Dritter gegen den Verbraucher
oder dessen Bürgen die Wechselschuld wechselmäßig oder im Fall des
Abs. 1 Z. 4 der Unternehmer oder ein Dritter die abgetretene Lohn-
oder Gehaltsforderung gegen den Dienstgeber geltend, so kann die
Obergrenze der Geldstrafe bis zum Betrag der Wechselsumme
beziehungsweise dem Betrag, dessen,Zahlung vom Dienstgeber verlangt
worden ist, jedenfalls aber bis zum Doppelten überschritten werden.
(3) Die Verjährungsfrist beginnt in den Fällen des Abs. 1 Z. 3 und
4 - je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt - mit der
wechselmäßigen Geltendmachung oder mit der Rückstellung oder
Vernichtung des Wechsels beziehungsweise mit der Geltendmachung der
abgetretenen Lohn- oder Gehaltsforderung gegenüber dem Dienstgeber
oder mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Abtretung rückgängig
gemacht wird.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 38. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Oktober 1979 in Kraft.
§ 39. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Verträge, die vor seinem
Inkrafttreten geschlossen worden sind, nicht anzuwenden.
(2) Anzuwenden sind,
1. die Z. 1 bis 9 des § 36, wenn die Tagsatzung, bei der oder auf
Grund deren das Versäumungsurteil gefällt worden ist, nach dem
30. September 1979 abgehalten wird;
2. die Z. 10 bis 14 des § 36, wenn die Entscheidung nach dem
30. September 1979 gefällt wird;
3. die Z. 15 und - soweit sie die Aufhebung des Wortes "seine"
verfügt - die Z. 19 des § 36 auf alle Verfahren, in denen die
mündliche Verhandlung nach dem 30. September 1979 geschlossen
wird;
4. die Z. 16 bis 18 und - soweit sie die Einwendungsfrist betrifft
- die Z. 19 des § 36 in allen Fällen, in denen die
Einwendungsfrist nach dem 30. September 1979 zu laufen beginnt;
5. der § 37
a) in allen Fällen, in denen ein Widerspruch gegen ein
Versäumungsurteil erhoben worden ist;
b) soweit er die Exekution zur Sicherstellung auf Grund von
Zahlungsaufträgen betrifft, wenn die Frist zur Erhebung
von Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag nach dem
30. September 1979 zu laufen beginnt.
§ 40. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das
Bundesgesetz vom 15. November 1961, BGBl. Nr. 279, über das
Abzahlungsgeschäft (Ratengesetz) außer Kraft. Es ist jedoch - mit
Ausnahme der §§ 12 und 15 Abs. 1 Z. 12 - auf Abzahlungsgeschäfte, die
vorher geschlossen worden sind, weiterhin anzuwenden.
(2) Das Gesetz vom 30. Juni 1878, RGBl. Nr. 90, enthaltend einige
Bestimmungen über die Veräußerung von Staats- und anderen Losen oder
deren Gewinsthoffnung, und das Gesetz vom 25. November 1933,
deutsches RGBl. 1 Seite 1011, über Preisnachlässe (Rabattgesetz), in
der Fassung der Verordnung vom 16. Feber 1940, deutsches RGBl. I
Seite 399, bleiben unberührt.
§ 41. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt der Art. 8
Z. 6 der Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher
Vorschriften im Lande Österreich vom 24. Dezember 1938, deutsches
RGBl. 1 Seite 1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 91/1976, außer Kraft. Diese Bestimmung ist jedoch auf
Handelsgeschäfte, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind,
weiterhin anzuwenden.
§ 41a. (1) Die §§ 3 Abs. 1, 16 Abs. 1 Z 1, 19 Z 2 und 26b sowie die
§§ 12a, 26c und 31b bis 31f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 247/1993 treten mit demselben Zeitpunkt in Kraft wie das Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum, die §§ 31b bis 31f jedoch
frühestens mit 1. Mai 1994.
(2) Die neuen Bestimmungen sind auf Verträge, die vor den im Abs. 1
genannten Zeitpunkten geschlossen worden sind, nicht anzuwenden.
(3) Die Änderungen in § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 3, § 3a, § 4 Abs. 1,
§ 6 Abs. 1 Z 9, 14 und 15, Abs. 2 Z 6 sowie Abs. 3, § 7, § 16 Abs. 1
Z 1 und Abs. 3, § 19 Z 2, § 20 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Z 5, §§ 25a bis
25d, § 26c Abs. 2, § 26d, § 27a, §§ 28 und 29, § 30 Abs. 1, § 31
Abs. 2, § 31a, § 31f Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 1, § 41a Abs. 1 und § 42
durch das Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1997 treten mit 1. Jänner 1997
in Kraft. § 6 Abs. 1 Z 5 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 6/1997 tritt mit 1. März 1997 in Kraft.
(4) Nicht in der in Abs. 3 genannten Fassung anzuwenden sind
1. § 28 auf Empfehlungen, die vor dem 1. Jänner 1997 abgegeben
worden sind.
2. § 3 Abs. 3, § 3a, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 9, 14 und 15, Abs. 2
Z 6 sowie Abs. 3, § 7, § 16 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 19 Z 2,
§ 20 Abs. 1, § 24 Abs. 1, §§ 25a bis 25d, § 26c Abs. 2, § 26d,
§ 27a, § 31 Abs. 2, § 31a, § 31f Abs. 1 und 2 sowie § 32 Abs. 1
auf Verträge, die vor dem 1. Jänner 1997 geschlossen worden
sind, sowie
3. § 6 Abs. 1 Z 5 und 13 auf Verträge, die vor dem 1. März 1997
geschlossen worden sind.
(5) § 13a tritt mit dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen
vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse
anzuwendende Recht für die Republik Österreich in Kraft tritt; er
ist auf Verträge anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt geschlossen
worden sind.
(6) § 1 Abs. 5, § 5j und § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 185/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 5 ist auf den Beitritt und die Mitgliedschaft bei
Vereinen nicht anzuwenden, wenn der Beitritt vor dem 1. Oktober 1999
erfolgt ist. § 5j ist auf Gewinnzusagen und andere vergleichbare
Mitteilungen, die einem bestimmten Verbraucher vor dem 1. Oktober
1999 zugegangen sind, nicht anzuwenden.
(8) Die §§ 5a bis 5i, 13a Abs. 1, 31a und 32 Abs. 1 Z 7 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/1999 treten mit 1. Juni
2000 in Kraft.
(9) Die in Abs. 8 genannten Bestimmungen sind auf Verträge, die
vor dem 1. Juni 2000 geschlossen worden sind, nicht anzuwenden.
(10) Die §§ 28a und 29 Abs. 2 und 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/1999 treten mit 1. Jänner 2001 in
Kraft.
§ 42. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich
des § 32 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Justiz und im übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.