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  (C) Rechtsanwalt Rolf Becker Köln

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Erster Teil: Allgemeine Regelungen und dem deutschen Haustürwiderrufsgesetz vergleichbare Regelungen

Zweiter Teil: Die eigentlichen Fernabsatzregelungen und GewinnspielregelungRegelungen zu bestimmten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zum Vertretungsrecht

Dritter Teil: Verbot der Gehaltsabtretung und Regelungen zu Vebraucherverträgen mit Auslandsbezug

Vierter Teil: Regelungen über Abzahlungsgeschäfte, Kredite und sonstiges 

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Abschnitt III

                      Besondere Vertragsarten

              Verträge über wiederkehrende Leistungen

 

  § 15. (1) Verträge, durch die sich der Unternehmer zur wiederholten

Lieferung beweglicher körperlicher Sachen einschließlich Energie oder

zu wiederholten Werkleistungen und der Verbraucher zu wiederholten

Geldzahlungen verpflichten und die für eine unbestimmte oder eine ein

Jahr übersteigende Zeit geschlossen worden sind, kann der Verbraucher

unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten

Jahres, nachher zum Ablauf jeweils eines halben Jahres kündigen.

  (2) Ist die Gesamtheit der zu liefernden Sachen eine nach ihrer Art

unteilbare Leistung, deren Umfang und Preis schon bei der

Vertragsschließung bestimmt sind, so kann der erste Kündigungstermin

bis zum Ablauf des zweiten Jahres hinausgeschoben werden. In solchen

Verträgen kann die Kündigungsfrist auf höchstens sechs Monate

verlängert werden.

  (3) Erfordert die Erfüllung eines bestimmten, im Abs. 1 genannten

Vertrages oder von solchen Verträgen mit einer Gruppe von bereits

bestimmten einzelnen Verbrauchern erhebliche Aufwendungen des

Unternehmers und hat er dies dem Verbraucher spätestens bei der

Vertragsschließung bekanntgegeben, so können den Umständen

angemessene, von den Abs. 1 und 2 abweichende Kündigungstermine und

Kündigungsfristen vereinbart werden.

  (4) Eine Kündigung des Verbrauchers, die nicht fristgerecht

ausgesprochen worden ist, wird zum nächsten nach Ablauf der

Kündigungsfrist liegenden Kündigungstermin wirksam.

 

 

Abzahlungsgeschäfte

 

  § 16. (1) Die §§ 18 bis 25 gelten für Abzahlungsgeschäfte, bei

denen

  1. der Barzahlungspreis 310 000 S nicht übersteigt oder bei der

     Vertragsschließung nicht feststeht, daß er 310 000 S übersteigen

     wird, und

  2. nach der Erbringung der Leistung des Unternehmers - abgesehen

     von einer Anzahlung - mindestens zwei Teilzahlungen zu

     entrichten sind.

  (2) Ein Abzahlungsgeschäft im Sinn dieser Bestimmungen ist ein

Kaufvertrag über eine bewegliche körperliche Sache, auf Grund dessen

der Unternehmer die Sache vor vollständiger Bezahlung dem Verbraucher

zu übergeben und dieser das Entgelt in Teilzahlungen zu entrichten

hat.

  (3) Als Barzahlungspreis im Sinn dieser Bestimmungen gilt das

Entgelt, das bei sofortiger Barzahlung zu entrichten wäre, als

Gesamtentgelt der Barzahlungspreis samt allen Zinsen und sonstigen

Zuschlägen.

Gleichgestellte Geschäfte

 

 

  § 17. Die §§ 18 bis 25 gelten unter den im § 16 genannten

Voraussetzungen sinngemäß auch für andere Rechtsgeschäfte als

Kaufverträge, wenn die Beteiligten damit den gleichen

wirtschaftlichen Zweck verfolgen wie bei einem Abzahlungsgeschäft.

 

 

§ 18. Wird der gleiche wirtschaftliche Zweck dadurch verfolgt, daß

ein Dritter die Mittel für das Entgelt zur Verfügung stellt

(Geldgeber), und hat der Verbraucher den dem Geldgeber geschuldeten

Betrag in Teilbeträgen zu zahlen, so gilt der § 17 auch für das

Verhältnis des Verbrauchers zum Geldgeber, wenn die Verträge mit dem

Unternehmer und dem Geldgeber für diese eine wirtschaftliche Einheit

bilden; eine solche ist anzunehmen, wenn der Geldgeber und der

Unternehmer im Rahmen dieses Vorganges zueinander in eine

Rechtsbeziehung treten oder wenn sie miteinander wegen derartiger

Finanzierungen in ständiger Geschäftsverbindung stehen. In diesem

Fall kann der Verbraucher die Befriedigung des Geldgebers auch

verweigern, soweit ihm Einwendungen aus seinem Rechtsverhältnis zum

Unternehmer gegen diesen zustehen.

 

 

§ 19. Wird bei einem Kaufvertrag, der weder ein Abzahlungsgeschäft

ist noch unter den § 18 fällt, der gleiche wirtschaftliche Zweck

dadurch verfolgt, daß der Unternehmer in wirtschaftlicher Einheit mit

dem Vertrag den Verbraucher veranlaßt, zur Zahlung des Entgelts ein

in Teilbeträgen zurückzuzahlendes Darlehen aufzunehmen, und bei der

Vorbereitung der Darlehensaufnahme mitwirkt, so sind die §§ 18 bis 25

auf das Verhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher

sinngemäß mit folgenden Besonderheiten anzuwenden:

  1. Soweit dabei der Inhalt des Darlehensvertrags maßgebend ist,

     kann sich der Verbraucher auf eine Abweichung des tatsächlich

     geschlossenen von dem in Aussicht genommenen Darlehensvertrag

     nicht berufen.

  2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/1997)

  3. Hat der Verbraucher dem Darlehensgeber Zahlungen zu leisten, zu

     denen er nicht verpflichtet wäre, wenn der Darlehensvertrag ein

     Rechtsgeschäft nach § 18 wäre, so hat der Unternehmer den

     Verbraucher von der Pflicht zur Zahlung dieser Beträge an den

     Geldgeber zu befreien beziehungsweise dem Verbraucher bereits

     gezahlte Beträge zu vergüten.

 

 

Anzahlung

 

  § 20. (1) Der Verbraucher hat einen Teil des Barzahlungspreises

spätestens bei der Übergabe der Sache anzuzahlen; die Anzahlung muß

mindestens zehn vom Hundert des Barzahlungspreises oder, wenn dieser

3 000 S übersteigt, mindestens zwanzig vom Hundert des

Barzahlungspreises betragen. Wird als Anzahlung eine bewegliche

körperliche Sache gegeben, so ist ihr gemeiner Wert anzurechnen. In

den Fällen der §§ 18 und 19 kann der Verbraucher die Anzahlung

entweder dem Unternehmer oder dem Geldgeber leisten.

  (2) Übergibt der Unternehmer dem Verbraucher die Sache, ohne die

Mindestanzahlung (Abs. 1) erhalten zu haben, so hat er keinen

Anspruch auf den der nicht geleisteten Anzahlung entsprechenden Teil

des Kaufpreises.

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Laufzeit

 

  § 21. Der Verbraucher hat die aushaftenden Teilzahlungsforderungen

längstens binnen fünf Jahren seit der Übergabe der Sache zu tilgen.

Ist eine längere Tilgungsfrist als fünf Jahre vereinbart worden, so

hat der Unternehmer keinen Anspruch auf den Teil der Zinsen und

sonstigen Zuschläge, der bei ihrer gleichmäßigen Aufteilung auf die

gesamte Tilgungsfrist nach dem Ablauf von fünf Jahren zu zahlen wäre.

 

 

Nichterfüllung durch den Verbraucher

 

  § 22. (1) Hat sich in den Fällen des § 18 der Geldgeber

vorbehalten, dem Verbraucher wegen Nichterfüllung von dessen

Pflichten die Benützung der Sache zu entziehen und diese freihändig

zu verkaufen, so ist die Geltendmachung dieser Rechte nicht als

Rücktritt vom Vertrag anzusehen, wenn die Voraussetzungen des § 13

für den Terminsverlust vorliegen und dem Verbraucher für den Fall des

Verkaufes der gesamte Erlös, mindestens aber der gemeine Wert, den

die Sache zur Zeit des Verkaufes gehabt hat, angerechnet wird.

  (2) In den Fällen des § 18 umfassen die den Geldgeber nach dem § 4

Abs. 1 Z. 1 treffenden Erstattungs- und Erhaltungspflichten auch die

dem Unternehmer zugekommenen Leistungen.

 

 

Gewährleistung

 

  § 23. Solange der Kaufpreis noch nicht vollständig gezahlt ist,

kann der Anspruch auf Gewährleistung wegen Sachmängeln über die im

§ 933 ABGB dafür vorgesehenen Fristen hinaus bis zur Fälligkeit der

letzten Teilzahlung durch Klage geltend gemacht werden; die

Geltendmachung durch Einrede bleibt dem Käufer darüber hinaus

vorbehalten, wenn er bis dahin dem Verkäufer den Mangel angezeigt

hat.

 

Ratenbrief

 

 

  § 24. (1) Der Vertrag über das Abzahlungsgeschäft ist schriftlich

festzuhalten (Ratenbrief). Der Ratenbrief hat zu enthalten

  1. den Vor- und Familiennamen (die Firma), den Beruf (Gegenstand

     des Unternehmens) und den gewöhnlichen Aufenthalt (Sitz) der

     Vertragsteile;

  2. den Tag und den Ort des Vertragsantrags beziehungsweise der

     Vertragsannahme des Verbrauchers;

  3. den Gegenstand des Abzahlungsgeschäfts;

  4. den Barzahlungspreis;

  5. das Gesamtentgelt und die Höhe des sich daraus ergebenden

     effektiven Jahreszinssatzes (§ 33 Abs. 4 BWG);

  6. die Höhe der Anzahlung;

  7. die Zahl, die Höhe und die Fälligkeit der Teilzahlungen;

  8. den Tag der Übergabe der Sache;

  9. die Erklärung, ob und wie viele Wechsel zur Sicherung der

     aushaftenden Teilzahlungsforderungen übergeben und ob sonstige

     Sicherheiten, einschließlich eines allfälligen

     Eigentumsvorbehalts, vereinbart worden sind;

 10. im Fall des ersten Satzes des § 3 Abs. 1 den Wortlaut des § 3

     (Rücktrittsrecht des Verbrauchers) samt Überschrift, jedoch ohne

     den letzten Satz des Abs. 1.

  (2) Der Unternehmer hat auf seine Kosten unverzüglich nach der

Unterfertigung des Ratenbriefs durch den Verbraucher diesem eine

Abschrift auszufolgen; die im Abs. 1 genannten Angaben sind darin

deutlich lesbar wiederzugeben.

  (3) Die Rechtswirksamkeit des Abzahlungsgeschäfts ist von der

Errichtung des Ratenbriefs unabhängig.

§ 25. (1) Der § 24 gilt für Abzahlungsgeschäfte im Handel mit

Druckwerken nur, wenn das Geschäft unter solchen Umständen

geschlossen worden ist, unter denen der Verbraucher nach § 3 zum

Rücktritt berechtigt ist.

  (2) In den Fällen des § 18 haben der Unternehmer und der

Verbraucher über den Kaufvertrag und der Geldgeber und der

Verbraucher über ihr Rechtsgeschäft gesonderte Urkunden zu errichten;

diese bilden zusammen den Ratenbrief. Die Urkunde über den

Kaufvertrag hat die im § 24 Abs. 1 Z. 1 bis 4, 6, 8 und 10 genannten

Angaben zu enthalten, die Urkunde über das andere Rechtsgeschäft

sinngemäß die im § 24 Abs. 1 Z. 1, 3, 7 und 9 genannten Angaben,

außerdem das finanzierte Entgelt oder den finanzierten Entgeltrest

sowie die Gegenleistung für die Kreditgewährung. Die Pflicht nach

§ 24 Abs. 2 trifft den Unternehmer und den Geldgeber nur für die

jeweils von ihnen zu errichtenden Urkunden.

  (3) In den Fällen des § 19 haben der Unternehmer und der

Verbraucher über den Vertrag eine Urkunde zu errichten; sie gilt als

Ratenbrief. Die Urkunde hat die im § 24 Abs. 1 Z. 1, 2, 8, und 10

genannten Angaben, ferner den Gegenstand des Vertrags, das Entgelt

und den der Anzahlung entsprechenden Betrag sowie den Betrag und die

Laufzeit des vorgesehenen Darlehens zu enthalten.

 

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Kreditgeschäfte von Ehegatten

 

  § 25a. Unternehmer, deren Unternehmensgegenstand die Gewährung oder

die Vermittlung von Krediten ist, haben Ehegatten, die als

Verbraucher gemeinsam einen Kredit aufnehmen, mag auch einer die

Haftung nur als Bürge eingehen, oder einem Ehegatten, der als

Verbraucher die Haftung für eine bestehende Kreditverbindlichkeit des

anderen übernimmt, durch die Übergabe einer gesonderten Urkunde

darüber zu belehren,

  1. daß, falls die Ehegatten solidarisch haften, von jedem der

     Schuldner in beliebiger Reihenfolge der volle Schuldbetrag

     verlangt werden kann, ohne Rücksicht darauf, wem von ihnen die

     Kreditsumme zugekommen ist,

  2. daß die Haftung auch bei Auflösung der Ehe aufrecht bleibt sowie

  3. daß nur das Gericht im Fall der Scheidung die Haftung eines der

     Ehegatten gemäß § 98 Ehegesetz auf eine Ausfallsbürgschaft

     beschränken kann, was binnen eines Jahres nach Eintritt der

     Rechtskraft der Scheidung beantragt werden müßte.

 

 

Kreditverbindlichkeiten von Verbrauchern

 

  § 25b. (1) Ist ein Verbraucher Solidarschuldner eines von einem in

§ 25a genannten Unternehmer gewährten Kredites, so hat der Gläubiger

jede Mahnung und sonstige Erklärung wegen einer Säumigkeit eines

anderen Solidarschuldners auch dem Verbraucher zuzustellen.

  (2) Ist ein Verbraucher Bürge oder Garant eines von einem in § 25a

genannten Unternehmer gewährten Kredites und wird der Hauptschuldner

säumig, so hat der Gläubiger den Verbraucher davon in angemessener

Frist zu verständigen. Unterläßt er dies, so haftet ihm der

Verbraucher nicht für die Zinsen und Kosten, die ab der Kenntnis des

Gläubigers von der Säumigkeit des Hauptschuldners bis zu einem Verzug

des Verbrauchers selbst entstehen.

 

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§ 25c. Tritt ein Verbraucher einer Verbindlichkeit als

Mitschuldner, Bürge oder Garant bei (Interzession), so hat ihn der

Gläubiger auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen,

wenn er erkennt oder erkennen muß, daß der Schuldner seine

Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen

wird. Unterläßt der Unternehmer diese Information, so haftet der

Interzedent nur dann, wenn er seine Verpflichtung trotz einer solchen

Information übernommen hätte.

 

 

 

 

Mäßigungsrecht

 

  § 25d. (1) Der Richter kann die Verbindlichkeit eines Interzedenten

(§ 25c) insoweit mäßigen oder auch ganz erlassen, als sie in einem

unter Berücksichtigung aller Umstände unbilligen Mißverhältnis zur

Leistungsfähigkeit des Interzedenten steht, sofern die Tatsache, daß

der Verbraucher bloß Interzedent ist, und die Umstände, die dieses

Mißverhältnis begründet oder herbeigeführt haben, bei Begründung der

Verbindlichkeit für den Gläubiger erkennbar waren.

  (2) Bei der Entscheidung nach Abs. 1 ist insbesondere zu

berücksichtigen:

  1. das Interesse des Gläubigers an der Begründung der Haftung des

     Interzedenten,

  2. das Verschulden des Interzedenten an den Umständen, die das in

     Abs. 1 genannte Mißverhältnis begründet oder herbeigeführt

     haben,

  3. der Nutzen des Interzedenten aus der Leistung des Gläubigers

     sowie

  4. der Leichtsinn, die Zwangslage, die Unerfahrenheit, die

     Gemütsaufregung oder die Abhängigkeit des Interzedenten vom

     Schuldner bei Begründung der Verbindlichkeit.

Lieferungen im Handel mit Druckwerken

 

 

  § 26. (1) Verträge im Handel mit Druckwerken sind schriftlich zu

errichten, wenn sie

  1. den Verkäufer zu wiederholten Lieferungen und den Käufer zu

     wiederholten Geldzahlungen verpflichten sowie

  2. unter Umständen geschlossen werden, die den Verbraucher nach § 3

     zum Rücktritt berechtigen.

  (2) Die Vertragsurkunde hat zu enthalten

  1. den Vor- und den Familiennamen (die Firma), den Beruf

     (Gegenstand des Unternehmens) und den gewöhnlichen Aufenthalt

     (Sitz) der Vertragsteile;

  2. den Tag und den Ort des Vertragsantrags beziehungsweise der

     Vertragsannahme des Verbrauchers;

  3. den Gegenstand des Vertrags;

  4. die Höhe und die Fälligkeit der zu leistenden Zahlungen sowie,

     wenn sie bereits feststeht, deren Zahl;

  5. eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 3.

  (3) Der Unternehmer hat auf seine Kosten unverzüglich nach der

Unterfertigung der Vertragsurkunde durch den Verbraucher diesem eine

Abschrift auszufolgen; die im Abs. 2 genannten Angaben sind darin

deutlich lesbar wiederzugeben.

  (4) Die Rechtswirksamkeit eines Vertrags über nichtperiodische

Druckschriften ist von der Errichtung der Vertragsurkunde unabhängig.

 

 

§ 26a. (1) Bei Verträgen über periodische Druckschriften, die unter

§ 26 fallen, hat überdies der Unternehmer, der die Erfüllung des

Vertrages als Vertragspartner übernimmt, dem Verbraucher mit der Post

eine Urkunde zu übersenden, die deutlich lesbar die in § 26 Abs. 2

angeführten Angaben enthält. Die Frist für den Rücktritt vom Vertrag

nach § 3 beginnt jedenfalls erst zu laufen, sobald dem Verbraucher

diese Urkunde zugekommen ist. Der Rücktritt kann auch dem Unternehmer

gegenüber wirksam erklärt werden, der diese Urkunde zugesandt hat.

  (2) Der Abs. 1 gilt nicht für periodische Druckschriften, die

mindestens sechsmal wöchentlich erscheinen.

 

 

§ 26b. Die §§ 26 und 26a gelten nicht für Verträge, in denen der

Gesamtpreis oder, wenn ein solcher noch nicht errechenbar ist, der

innerhalb eines Jahres zu leistende Kaufpreis mit mehr als 310 000 S

zahlenmäßig bestimmt ist.

 

 

Einwendungsdurchgriff

 

  § 26c. (1) Erhält ein Verbraucher zur Finanzierung des Bezugs von

Waren oder von Dienstleistungen einen Kredit von einem anderen als

dem Leistenden (dem Lieferanten beziehungsweise dem

Dienstleistungserbringer), so kann er die Befriedigung des Geldgebers

- ungeachtet der Anwendbarkeit der §§ 17 bis 19 - auch verweigern,

soweit ihm Einwendungen aus seinem Rechtsverhältnis zum Leistenden

gegen diesen zustehen, sofern für den Bezug von Waren oder

Dienstleistungen ein Kredit mit einer anderen Person vereinbart

worden ist und

  a) zwischen dem Kreditgeber und dem Leistenden eine vorherige

     Abmachung besteht, wonach Kredite an Kunden dieses Leistenden

     zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von

     Dienstleistungen dieses Leistenden ausschließlich von diesem

     Kreditgeber bereitgestellt werden, und

  b) der Verbraucher seinen Kredit im Rahmen dieser Abmachung erhält

     und

  c) die unter den Kreditvertrag fallenden Waren oder

     Dienstleistungen nicht oder nur teilweise geliefert werden oder

     dem Liefervertrag nicht entsprechen und

  d) der Verbraucher seine Rechte gegen den Lieferanten erfolglos

     geltend gemacht hat.

  (2) Abs. 1 gilt nicht für die im § 12a Abs. 2 genannten

Rechtsgeschäfte.

 

 

Wohnungsverbesserung

 

  § 26d. (1) Verträge über Leistungen zur Sanierung von Wohnräumen

sind schriftlich zu errichten, wenn der Besteller Verbraucher ist und

sie unter solchen Umständen geschlossen werden, die ihn nach § 3 zum

Rücktritt berechtigen.

  (2) Die Vertragsurkunde hat zu enthalten:

  1. den Vor- und den Familiennamen (die Firma), den Beruf

     (Gegenstand des Unternehmens) und den gewöhnlichen Aufenthalt

     (Sitz) der Vertragsteile;

  2. den Tag und den Ort des Vertragsantrags oder der Vertragsannahme

     des Verbrauchers;

  3. den Gegenstand des Vertrags, und zwar unter Angabe des

     Herstellers und der Type der Waren, die zur Erfüllung des

     Vertrags zu liefern sind, sofern deren Umschreibung mit

     Hersteller und Type üblich ist;

  4. die Höhe und die Fälligkeit der zu leistenden Zahlungen;

  5. falls der Rücktritt des Verbrauchers nach § 3a Abs. 4 Z 2

     ausgeschlossen worden ist, diese Vereinbarung;

  6. eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach den §§ 3 und 3a.

  (3) Der Unternehmer hat auf seine Kosten unverzüglich nach

Unterfertigung der Vertragsurkunde durch den Verbraucher diesem eine

Abschrift auszufolgen; darin sind die in Abs. 2 genannten Angaben

deutlich lesbar wiederzugeben.

  (4) Die Rechtswirksamkeit eines Vertrags nach Abs. 1 ist von der

Errichtung der Vertragsurkunde unabhängig.

 

Vorauszahlungskäufe

 

  § 27. Von einem Vertrag über die Lieferung einer beweglichen

körperlichen Sache, mit dem sich der Verbraucher verpflichtet, den

Kaufpreis in Teilbeträgen vorauszuzahlen, kann er zurücktreten,

sofern die Ware bloß durch Erklärung der Vertragspartner bestimmbar

oder der Preis nicht nach den Preisverhältnissen zur Zeit der

Vertragsschließung festgelegt und solange der Vertrag nicht

beiderseits vollständig erfüllt ist. Für die Rückstellung bereits

erbrachter Leistungen gilt der § 4 sinngemäß.

 

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Werkvertrag

 

  § 27a. Ist die Ausführung eines Werkes unterblieben und verlangt

der Unternehmer gleichwohl das vereinbarte Entgelt (§ 1168 Abs. 1

ABGB), so hat er dem Verbraucher die Gründe dafür mitzuteilen, daß er

infolge Unterbleibens der Arbeit weder etwas erspart noch durch

anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich

versäumt hat.

 

 

 

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II. HAUPTSTÜCK

                           Verbandsklage

                       Unterlassungsanspruch

 

  § 28. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen

Geschäftsbedingungen, die er von ihm geschlossenen Verträgen zugrunde

legt, oder in hiebei verwendeten Formblättern für Verträge

Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen

die guten Sitten verstoßen, oder wer solche Bedingungen für den

geschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung geklagt

werden. Dieses Verbot schließt auch das Verbot ein, sich auf eine

solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart

worden ist.

  (2) Die Gefahr einer Verwendung und Empfehlung derartiger

Bedingungen besteht nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung

durch eine gemäß § 29 klageberechtigte Einrichtung binnen

angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (§ 1336

ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.

 

  § 28a (Anm.: tritt mit 1. 1. 2001 in Kraft)

 

 

Klageberechtigung

 

  § 29. (1) Der Anspruch kann von der Wirtschaftskammer

Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen

Landarbeiterkammertag, der Präsidentenkonferenz der

Landwirtschaftskammern Österreichs, dem Österreichischen

Gewerkschaftsbund, dem Verein für Konsumenteninformation und dem

Österreichischen Seniorenrat geltend gemacht werden.

  (2) (Anm.: Abs. 2 tritt mit 1. 1. 2001 in Kraft)

  (3) (Anm.: Abs. 3 tritt mit 1. 1. 2001 in Kraft)

 

 

 

Anwendung des UWG

 

  § 30. (1) Die §§ 24, 25 Abs. 3 bis 7 und 26 des Bundesgesetzes

gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 gelten sinngemäß.

  (2) Der § 7 Abs. 2 erster Satz und der § 8 Abs. 2 JN sind nicht

anzuwenden.

 

 

Rücktritt von Immobiliengeschäften

 

  § 30a. (1) Gibt ein Verbraucher eine Vertragserklärung, die auf den

Erwerb eines Bestandrechts, eines sonstigen Gebrauchs- oder

Nutzungsrechts oder des Eigentums an einer Wohnung, an einem

Einfamilienwohnhaus oder an einer Liegenschaft, die zum Bau eines

Einfamilienwohnhauses geeignet ist, am selben Tag ab, an dem er das

Vertragsobjekt das erste Mal besichtigt hat, so kann er von seiner

Vertragserklärung zurücktreten, sofern der Erwerb der Deckung des

dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen

Angehörigen dienen soll.

  (2) Der Rücktritt kann binnen einer Woche nach der

Vertragserklärung des Verbrauchers erklärt werden. Ist ein Makler

eingeschritten und wird die Rücktrittserklärung an diesen gerichtet,

so gilt der Rücktritt auch für einen im Zug der Vertragserklärung

geschlossenen Maklervertrag. Im übrigen gilt für die

Rücktrittserklärung § 3 Abs. 4.

  (3) Die Frist des Abs. 2 beginnt erst zu laufen, sobald der

Verbraucher eine Zweitschrift seiner Vertragserklärung und eine

schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat. Das

Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach dem Tag

der erstmaligen Besichtigung.

  (4) Die Zahlung eines Angelds, Reugelds oder einer Anzahlung vor

Ablauf der Rücktrittsfrist kann nicht wirksam vereinbart werden.

 

Besondere Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers

 

  § 30b. (1) Der Immobilienmakler hat vor Abschluß des Maklervertrags

dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, mit der Sorgfalt eines

ordentlichen Immobilienmaklers eine schriftliche Übersicht zu geben,

aus der hervorgeht, daß er als Makler einschreitet, und die sämtliche

dem Verbraucher durch den Abschluß des zu vermittelnden Geschäfts

voraussichtlich erwachsenden Kosten, einschließlich der

Vermittlungsprovision, ausweist. Die Höhe der Vermittlungsprovision

ist gesondert anzuführen; auf ein allfälliges wirtschaftliches oder

familiäres Naheverhältnis im Sinn des § 6 Abs. 4 dritter Satz MaklerG

ist hinzuweisen. Wenn der Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauchs

als Doppelmakler tätig sein kann, hat diese Übersicht auch einen

Hinweis darauf zu enthalten. Bei erheblicher Änderung der

Verhältnisse hat der Immobilienmakler die Übersicht entsprechend

richtigzustellen. Erfüllt der Makler diese Pflichten nicht spätestens

vor einer Vertragserklärung des Auftraggebers zum vermittelten

Geschäft, so gilt § 3 Abs. 4 MaklerG.

  (2) Zu den erforderlichen Nachrichten, die der Immobilienmakler dem

Auftraggeber nach § 3 Abs. 3 MaklerG zu geben hat, zählen jedenfalls

auch sämtliche Umstände, die für die Beurteilung des zu vermittelnden

Geschäfts wesentlich sind.

Höchstdauer von Alleinvermittlungsaufträgen

 

 

  § 30c. (1) Die Dauer von Alleinvermittlungsaufträgen (§ 14 Abs. 2

MaklerG) von Verbrauchern darf höchstens vereinbart werden mit

  1. drei Monaten für die Vermittlung von Bestandverträgen über

     Wohnungen oder sonstigen den Gebrauch oder die Nutzung von

     Wohnungen betreffenden Verträgen;

  2. sechs Monaten für die Vermittlung von Verträgen zur Veräußerung

     oder zum Erwerb des Eigentums an Wohnungen,

     Einfamilienwohnhäusern und einzelnen Grundstücken, die zum Bau

     eines Einfamilienwohnhauses geeignet sind.

  (2) Wenn besondere Umstände vorliegen, die die Vermittlung

wesentlich erschweren oder verzögern, darf auch eine entsprechend

längere als die in Abs. 1 bestimmte Frist vereinbart werden.

 

 

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III. HAUPTSTÜCK

                      Ergänzende Bestimmungen

 

   Schriftlichkeit und zwingende Bestimmungen beim Maklervertrag

 

  § 31. (1) Die folgenden Vereinbarungen sind nur rechtswirksam, wenn

sie ausdrücklich und schriftlich erfolgen:

  1. Vereinbarung des Ersatzes von Aufwendungen auf Grund von

     zusätzlichen Aufträgen (§ 9 MaklerG);

  2. Abschluß und Verlängerung von Alleinvermittlungsaufträgen (§ 14

     MaklerG);

  3. besondere Vereinbarungen für Fälle fehlenden Vermittlungserfolgs

     (§ 15 MaklerG).

  (2) Von den Bestimmungen der §§ 30a bis 31 Abs. 1 sowie von § 2

Abs. 2, § 3, § 9, § 10, § 28 Z 4 und Z 5 sowie § 39 MaklerG darf

nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgegangen werden.

 

 

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Mißbrauch von Zahlungskarten im Fernabsatz

 

  § 31a. Wenn bei einem Vertragsabschluß im Fernabsatz (§ 5a) eine

Zahlungskarte oder deren Daten mißbräuchlich verwendet werden, so

kann der berechtigte Karteninhaber vom Aussteller der Karte

verlangen, daß eine Buchung oder Zahlung rückgängig gemacht bzw.

erstattet wird. Von dieser Bestimmung kann zum Nachteil eines

Verbrauchers nicht abgewichen werden.

 

 

Reiseveranstaltungsvertrag

 

  § 31b. (1) Die folgenden Bestimmungen gelten für

Reiseveranstaltungen.

  (2) In diesen Bestimmungen bedeutet:

  1. Reiseveranstaltung: eine im voraus festgelegte Verbindung von

     mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem

     Gesamtentgelt angeboten oder vereinbart wird:

     a) Beförderung,

     b) Unterbringung,

     c) andere touristische Dienstleistungen, die nicht bloß

        Nebenleistungen der Beförderung sind und die einen

        beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen;

     diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn einzelne Leistungen,

     die im Rahmen derselben Reiseveranstaltung erbracht werden,

     getrennt berechnet werden;

  2. Veranstalter: eine Person, die nicht nur gelegentlich im eigenen

     Namen vereinbart oder anbietet, von ihr organisierte

     Reiseleistungen zu erbringen;

  3. Reisender: eine Person, die den Vertrag oder einen Vorvertrag

     über Reiseleistungen schließt, jede weitere Person, in deren

     Namen jene Person den Vertrag eingeht, und jede Person, der eine

     dieser Personen ihre Ansprüche abtritt (,,der Erwerber'').

 

§ 31c. (1) Für die Zeit ab dem zwanzigsten Tag vor dem vereinbarten

Abreisetermin darf eine Befugnis des Veranstalters, das im

Reisevertrag festgelegte Entgelt zu erhöhen, nicht vereinbart werden.

Im übrigen ist - abgesehen von den allgemeinen Grenzen der

Zulässigkeit einer solchen Vertragsbestimmung - eine solche

Vereinbarung nur zulässig, wenn sie bei Vorliegen der vereinbarten

Voraussetzungen für eine Preiserhöhung auch eine Preissenkung

vorsieht und genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthält,

bei der ausschließlich Änderungen der Beförderungskosten, etwa der

Treibstoffkosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie

Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und

entsprechende Gebühren auf Flughäfen, oder der für die betreffende

Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse Rechnung getragen

werden darf.

  (2) Ändert der Veranstalter - soweit ihm gesetzliche oder

vertragliche Bestimmungen dieses Recht geben - vor der Abreise

wesentliche Bestandteile des Vertrags, etwa auch den Preis,

erheblich, so hat der Reisende die Wahl, die Vertragsänderung

anzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer

Vertragsstrafe oder eines Reugeldes verpflichtet zu sein. Der

Veranstalter hat dem Reisenden die Vertragsänderung unverzüglich zu

erklären und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit zu

belehren; der Reisende hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben.

  (3) Ist der Reisende gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten,

so kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen,

sofern diese alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und die

Übertragung dem Veranstalter binnen einer angemessenen Frist vor dem

Abreisetermin mitgeteilt wird. Der Überträger und der Erwerber haften

für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für die durch

die Übertragung entstehenden Mehrkosten zur ungeteilten Hand.

 

§ 31d. (1) Tritt der Reisende nach § 31c Abs. 2 vom Vertrag zurück

oder storniert der Veranstalter die Reiseveranstaltung vor dem

vereinbarten Abreisetag aus einem anderen Grund als einem Verschulden

des Reisenden, so kann dieser anstelle der Rückabwicklung des

Vertrags durch Rückerstattung aller geleisteten Zahlungen dessen

Erfüllung durch die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen

Reiseveranstaltung verlangen, sofern der Veranstalter zur Erbringung

dieser Leistung in der Lage ist. Der Veranstalter kann dem Reisenden

bei gleichbleibendem Entgelt auch eine höherwertige

Reiseveranstaltung anbieten; wählt der Reisende eine geringerwertige

Reiseveranstaltung, so hat ihm der Veranstalter den Unterschied zum

Entgelt der ursprünglich vereinbarten Leistung zu vergüten.

  (2) Neben dem Anspruch nach Abs. 1 hat der Reisende Anspruch auf

Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrags, es sei denn,

  1. die Stornierung erfolgt, weil die Anzahl der Personen, die die

     Reiseveranstaltung gebucht haben, nicht die geforderte

     Mindestteilnehmerzahl erreicht und dem Verbraucher die

     Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der

     Reiseveranstaltung angegebenen Frist schriftlich mitgeteilt

     wurde, oder

  2. die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt, das heißt auf

     Grund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die

     derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluß hat

     und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht

     hätten vermieden werden können; hiezu zählt jedoch nicht die

     Überbuchung.

 

§ 31e. (1) Ergibt sich nach der Abreise, daß ein erheblicher Teil

der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder

nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches

Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die

Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche

Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Reisenden aus

triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne

zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige

Möglichkeit zu sorgen, mit der der Reisende zum Ort der Abreise oder

an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im übrigen

ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder

mangelhafter Erfüllung des Vertrags dem Reisenden zur Überwindung von

Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.

  (2) Der Reisende hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrags, den

er während der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten

des Veranstalters mitzuteilen, wenn ihm ein solcher bekanntgegeben

wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar

ist und wenn ihn der Veranstalter schriftlich auf diese Obliegenheit

und darauf hingewiesen hat, daß eine Unterlassung der Mitteilung die

Gewährleistungsansprüche des Reisenden nicht berührt, sie ihm

allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann (§ 1304 ABGB).

 

§ 31f. (1) § 6 Abs. 1 Z 9 und § 9 sind auch auf solche Verträge

über Reiseveranstaltungen anzuwenden, die im übrigen dem

I. Hauptstück nicht unterliegen.

  (2) Soweit in Vereinbarungen von den §§ 31b bis 31e zum Nachteil

des Reisenden abgewichen wird, sind sie unwirksam.

 

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Strafbestimmungen

 

  § 32. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die

Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,

begeht ein Unternehmer, in den Fällen des § 18 auch der Geldgeber,

oder ein für diese Personen handelnder Vertreter eine

Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 20 000 S zu

bestrafen, der

  1. es unterläßt,

     a) einen Ratenbrief (§ 24 Abs. 1) oder eine in den §§ 25 Abs. 1

        bis 3, 26 Abs. 1 und 26d Abs. 1 vorgesehene Urkunde zu

        errichten,

     b) in diese die in den §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 2 und 3, 26 Abs. 2

        beziehungsweise 26d Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben

        aufzunehmen oder

     c) Kreditnehmer oder Interzedenten den §§ 25a bis 25c

        entsprechend zu belehren oder zu informieren,

  2. dem § 24 Abs. 2, dem § 26 Abs. 3 oder dem § 26d Abs. 3

     zuwiderhandelt,

  3. dem § 11 Abs. 1 zuwiderhandelt,

  4. dem § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt,

  5. einem Verbraucher ohne dessen Veranlassung Waren übersendet oder

     Dienstleistungen erbringt und damit eine Zahlungsaufforderung

     verbindet,

  6. in die dem Verbraucher gemäß § 3 Abs. 1 auszufolgende Urkunde

     unrichtige Angaben aufnimmt oder

  7. ein Ferngespräch beginnt, ohne zu Beginn des Gesprächs den

     Namen (die Firma) des Unternehmers und den geschäftlichen

     Zweck des Gesprächs klar und verständlich offenzulegen.

  (2) Macht im Fall des Abs. 1 Z. 3 ein Dritter gegen den Verbraucher

oder dessen Bürgen die Wechselschuld wechselmäßig oder im Fall des

Abs. 1 Z. 4 der Unternehmer oder ein Dritter die abgetretene Lohn-

oder Gehaltsforderung gegen den Dienstgeber geltend, so kann die

Obergrenze der Geldstrafe bis zum Betrag der Wechselsumme

beziehungsweise dem Betrag, dessen,Zahlung vom Dienstgeber verlangt

worden ist, jedenfalls aber bis zum Doppelten überschritten werden.

  (3) Die Verjährungsfrist beginnt in den Fällen des Abs. 1 Z. 3 und

4 - je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt - mit der

wechselmäßigen Geltendmachung oder mit der Rückstellung oder

Vernichtung des Wechsels beziehungsweise mit der Geltendmachung der

abgetretenen Lohn- oder Gehaltsforderung gegenüber dem Dienstgeber

oder mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Abtretung rückgängig

gemacht wird.

 

Übergangs- und Schlußbestimmungen

 

  § 38. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Oktober 1979 in Kraft.

 

§ 39. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Verträge, die vor seinem

Inkrafttreten geschlossen worden sind, nicht anzuwenden.

  (2) Anzuwenden sind,

  1. die Z. 1 bis 9 des § 36, wenn die Tagsatzung, bei der oder auf

     Grund deren das Versäumungsurteil gefällt worden ist, nach dem

     30. September 1979 abgehalten wird;

  2. die Z. 10 bis 14 des § 36, wenn die Entscheidung nach dem

     30. September 1979 gefällt wird;

  3. die Z. 15 und - soweit sie die Aufhebung des Wortes "seine"

     verfügt - die Z. 19 des § 36 auf alle Verfahren, in denen die

     mündliche Verhandlung nach dem 30. September 1979 geschlossen

     wird;

  4. die Z. 16 bis 18 und - soweit sie die Einwendungsfrist betrifft

     - die Z. 19 des § 36 in allen Fällen, in denen die

     Einwendungsfrist nach dem 30. September 1979 zu laufen beginnt;

  5. der § 37

     a) in allen Fällen, in denen ein Widerspruch gegen ein

        Versäumungsurteil erhoben worden ist;

     b) soweit er die Exekution zur Sicherstellung auf Grund von

        Zahlungsaufträgen betrifft, wenn die Frist zur Erhebung

        von Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag nach dem

        30. September 1979 zu laufen beginnt.

 

§ 40. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das

Bundesgesetz vom 15. November 1961, BGBl. Nr. 279, über das

Abzahlungsgeschäft (Ratengesetz) außer Kraft. Es ist jedoch - mit

Ausnahme der §§ 12 und 15 Abs. 1 Z. 12 - auf Abzahlungsgeschäfte, die

vorher geschlossen worden sind, weiterhin anzuwenden.

  (2) Das Gesetz vom 30. Juni 1878, RGBl. Nr. 90, enthaltend einige

Bestimmungen über die Veräußerung von Staats- und anderen Losen oder

deren Gewinsthoffnung, und das Gesetz vom 25. November 1933,

deutsches RGBl. 1 Seite 1011, über Preisnachlässe (Rabattgesetz), in

der Fassung der Verordnung vom 16. Feber 1940, deutsches RGBl. I

Seite 399, bleiben unberührt.

 

§ 41. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt der Art. 8

Z. 6 der Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher

Vorschriften im Lande Österreich vom 24. Dezember 1938, deutsches

RGBl. 1 Seite 1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 91/1976, außer Kraft. Diese Bestimmung ist jedoch auf

Handelsgeschäfte, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind,

weiterhin anzuwenden.

 

§ 41a. (1) Die §§ 3 Abs. 1, 16 Abs. 1 Z 1, 19 Z 2 und 26b sowie die

§§ 12a, 26c und 31b bis 31f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 247/1993 treten mit demselben Zeitpunkt in Kraft wie das Abkommen

über den Europäischen Wirtschaftsraum, die §§ 31b bis 31f jedoch

frühestens mit 1. Mai 1994.

  (2) Die neuen Bestimmungen sind auf Verträge, die vor den im Abs. 1

genannten Zeitpunkten geschlossen worden sind, nicht anzuwenden.

  (3) Die Änderungen in § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 3, § 3a, § 4 Abs. 1,

§ 6 Abs. 1 Z 9, 14 und 15, Abs. 2 Z 6 sowie Abs. 3, § 7, § 16 Abs. 1

Z 1 und Abs. 3, § 19 Z 2, § 20 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Z 5, §§ 25a bis

25d, § 26c Abs. 2, § 26d, § 27a, §§ 28 und 29, § 30 Abs. 1, § 31

Abs. 2, § 31a, § 31f Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 1, § 41a Abs. 1 und § 42

durch das Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1997 treten mit 1. Jänner 1997

in Kraft. § 6 Abs. 1 Z 5 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 6/1997 tritt mit 1. März 1997 in Kraft.

  (4) Nicht in der in Abs. 3 genannten Fassung anzuwenden sind

  1. § 28 auf Empfehlungen, die vor dem 1. Jänner 1997 abgegeben

     worden sind.

  2. § 3 Abs. 3, § 3a, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 9, 14 und 15, Abs. 2

     Z 6 sowie Abs. 3, § 7, § 16 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 19 Z 2,

     § 20 Abs. 1, § 24 Abs. 1, §§ 25a bis 25d, § 26c Abs. 2, § 26d,

     § 27a, § 31 Abs. 2, § 31a, § 31f Abs. 1 und 2 sowie § 32 Abs. 1

     auf Verträge, die vor dem 1. Jänner 1997 geschlossen worden

     sind, sowie

  3. § 6 Abs. 1 Z 5 und 13 auf Verträge, die vor dem 1. März 1997

     geschlossen worden sind.

  (5) § 13a tritt mit dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen

vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse

anzuwendende Recht für die Republik Österreich in Kraft tritt; er

ist auf Verträge anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt geschlossen

worden sind.

  (6) § 1 Abs. 5, § 5j und § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 185/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.

  (7) § 1 Abs. 5 ist auf den Beitritt und die Mitgliedschaft bei

Vereinen nicht anzuwenden, wenn der Beitritt vor dem 1. Oktober 1999

erfolgt ist. § 5j ist auf Gewinnzusagen und andere vergleichbare

Mitteilungen, die einem bestimmten Verbraucher vor dem 1. Oktober

1999 zugegangen sind, nicht anzuwenden.

  (8) Die §§ 5a bis 5i, 13a Abs. 1, 31a und 32 Abs. 1 Z 7 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/1999 treten mit 1. Juni

2000 in Kraft.

  (9) Die in Abs. 8 genannten Bestimmungen sind auf Verträge, die

vor dem 1. Juni 2000 geschlossen worden sind, nicht anzuwenden.

  (10) Die §§ 28a und 29 Abs. 2 und 3 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/1999 treten mit 1. Jänner 2001 in

Kraft.

 

§ 42. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

des § 32 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Justiz und im übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.

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