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  (C) Rechtsanwalt Rolf Becker Köln

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Nachfolgend finden sie auf vier html-Seiten verteilt die Regelungen, die im österreichischen Gesetzespaket verabschiedet wurden.

Das Fernabsatzgesetz wurde ins österreichische Konsumentenschutzgesetz (KSchG) eingearbeitet, sodass es kein eigenes Gesetz wie in Deutschland gibt. Die §§ 5a bis 5j KSchG regeln die Vertragsabschlüsse und das Rücktrittsrecht in Fernabsatzgeschäften.

§ 28a KSchG setzt die Unterlassungsklagenrichtlinie um. § 31a KSchG betrifft den Missbrauch von Zahlungskarten im Fernabsatz und in § 32 Z7 KSchG wurde ein Verwaltungsstraftatbestand für Ferngespräche eingeführt.

Abrufbar sind die österreichischen Gesetze unter www.ris.bka.gv.at. Die Judikatur des OGH wird ebenfalls bald auf dieser Seite zur Verfügung stehen.

 

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Erster Teil: Allgemeine Regelungen und dem deutschen Haustürwiderrufsgesetz vergleichbare Regelungen

Zweiter Teil: Die eigentlichen Fernabsatzregelungen und GewinnspielregelungRegelungen zu bestimmten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zum Vertretungsrecht

Dritter Teil: Verbot der Gehaltsabtretung und Regelungen zu Vebraucherverträgen mit Auslandsbezug

Vierter Teil: Regelungen über Abzahlungsgeschäfte, Kredite und sonstiges 

Langtitel

Bundesgesetz vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der

Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz - KSchG)

StF: BGBl. Nr.   140/1979

 

I. HAUPTSTÜCK

   Besondere Bestimmungen für Verträge zwischen Unternehmern und

                            Verbrauchern

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                            Abschnitt I

                          Geltungsbereich

 

  § 1 (1) Dieses Hauptstück gilt für Rechtsgeschäfte, an denen

  1. einerseits jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines

     Unternehmens gehört, (im folgenden kurz Unternehmer genannt) und

  2. andererseits jemand, für den dies nicht zutrifft, (im folgenden

     kurz Verbraucher genannt) beteiligt sind.

  (2) Unternehmen im Sinn des Abs. 1 Z. 1 ist jede auf Dauer

angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag

sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Juristische Personen des

öffentlichen Rechts gelten immer als Unternehmer.

  (3) Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des

Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür

tätigt, gehören noch nicht im Sinn des Abs. 1 Z. 1 zu diesem Betrieb.

  (4) Dieses Hauptstück gilt nicht für Verträge, die jemand als

Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person (§ 51 Abs. 3 ASGG)

mit dem Arbeitgeber schließt.

  (5) Die Bestimmungen des I. und des II. Hauptstücks sind auch

auf den Beitritt zu und die Mitgliedschaft bei Vereinen anzuwenden,

wenn diese zwar von ihren Mitgliedern Beiträge oder sonstige

Geldleistungen verlangen, ihnen aber nur eingeschränkte

Mitgliedschaftsrechte einräumen und die Mitgliedschaft nicht

geschäftlichen Zwecken dient.

 

§ 2. (1) Dieses Hauptstück läßt Regelungen unberührt, nach denen

die hier vorgesehenen Rechtsfolgen in anderen Fällen eintreten.

  (2) Soweit in Vereinbarungen von diesem Hauptstück zum Nachteil des

Verbrauchers abgewichen wird, sind sie unwirksam.

Abschnitt II

                         Allgemeine Regeln

                          Rücktrittsrecht

 

  § 3. (1) Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den

vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten

Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem

Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag

oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum

Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen einer Woche erklärt

werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die

zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur

Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung

über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher, frühestens

jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags zu laufen. Diese Belehrung

ist dem Verbraucher anläßlich der Entgegennahme seiner

Vertragserklärung auszufolgen. Das Rücktrittsrecht erlischt

spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrags

durch beide Vertragspartner, bei Versicherungsverträgen spätestens

einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrags.

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  (2) Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Unternehmer

oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen

einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen

Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf

der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke

benützten Räume gebracht hat.

  (3) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,

  1. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer

     oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages

     angebahnt hat,

  2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen

     zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen

     sind oder

  3. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu

     erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmern

     außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das

     vereinbarte Entgelt 200 S, oder wenn das Unternehmen nach seiner

     Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das

     Entgelt 600 S nicht übersteigt.

  (4) Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der

Schriftform. Es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das

seine Vertragserklärung oder die des Unternehmers enthält, dem

Unternehmer oder dessen Beauftragten, der an den Vertragshandlungen

(Anm.: richtig: Vertragsverhandlungen) mitgewirkt hat, mit einem

Vermerk zurückstellt, der erkennen läßt, daß der Verbraucher das

Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es

genügt, wenn die Erklärung innerhalb des im Abs. 1 genannten

Zeitraumes abgesendet wird.

 

Anmerkung

Wird die Belehrung nach Abs. 1 zweiter Satz zweiter Halbsatz entgegen

dem dritten Satz erst später übergeben, so beginnt die einwöchige

Frist (zweiter Satz erster Halbsatz) mit diesem Zeitpunkt zu laufen.

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 § 3a. (1) Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom

Vertrag weiters zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine

Einwilligung maßgebliche Umstände, die der Unternehmer im Zuge der

Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder

nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten.

  (2) Maßgebliche Umstände im Sinn des Abs. 1 sind

  1. die Erwartung der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, die

     erforderlich ist, damit die Leistung des Unternehmers erbracht

     oder vom Verbraucher verwendet werden kann,

  2. die Aussicht auf steuerrechtliche Vorteile,

  3. die Aussicht auf eine öffentliche Förderung und

  4. die Aussicht auf einen Kredit.

  (3) Der Rücktritt kann binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist

beginnt zu laufen, sobald für den Verbraucher erkennbar ist, daß die

in Abs. 1 genannten Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem

Ausmaß eintreten und er eine schriftliche Belehrung über dieses

Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch

spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrags

durch beide Vertragspartner, bei Bank- und Versicherungsverträgen mit

einer ein Jahr übersteigenden Vertragsdauer spätestens einen Monat

nach dem Zustandekommen des Vertrags.

  (4) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn

  1. er bereits bei den Vertragsverhandlungen wußte oder wissen

     mußte, daß die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich

     geringerem Ausmaß eintreten werden,

  2. der Ausschluß des Rücktrittsrechts im einzelnen ausgehandelt

     worden ist oder

  3. der Unternehmer sich zu einer angemessenen Anpassung des

     Vertrags bereit erklärt.

  (5) Für die Rücktrittserklärung gilt § 3 Abs. 4 sinngemäß.

 

§ 4. (1) Tritt der Verbraucher nach § 3 oder § 3a vom Vertrag

zurück, so hat Zug um Zug

  1. der Unternehmer alle empfangenen Leistungen samt gesetzlichen

     Zinsen vom Empfangstag an zurückzuerstatten und den vom

     Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen

     Aufwand zu ersetzen,

  2. der Verbraucher die empfangenen Leistungen zurückzustellen und

     dem Unternehmer ein angemessenes Entgelt für die Benützung,

     einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene

     Minderung des gemeinen Wertes der Leistung, zu zahlen; die

     Übernahme der Leistungen in die Gewahrsame des Verbrauchers ist

     für sich allein nicht als Wertminderung anzusehen.

  (2) Ist die Rückstellung der vom Unternehmer bereits erbrachten

Leistungen unmöglich oder untunlich, so hat der Verbraucher dem

Unternehmer deren Wert zu vergüten, soweit sie ihm zum klaren und

überwiegenden Vorteil gereichen.

  (3) Die Abs. 1 und 2 lassen Schadenersatzansprüche unberührt.

Kostenvoranschläge

 

§ 5. (1) Für die Erstellung eines Kostenvoranschlags im Sinn des

§ 1170 a ABGB durch den Unternehmer hat der Verbraucher ein Entgelt

nur dann zu zahlen, wenn er vorher auf diese Zahlungspflicht

hingewiesen worden ist.

  (2) Wird dem Vertrag ein Kostenvoranschlag des Unternehmers

zugrunde gelegt, so gilt dessen Richtigkeit als gewährleistet, wenn

nicht das Gegenteil ausdrücklich erklärt ist.

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