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Nachfolgend finden sie auf vier html-Seiten verteilt die Regelungen, die im österreichischen Gesetzespaket verabschiedet wurden.
Das Fernabsatzgesetz wurde ins österreichische Konsumentenschutzgesetz (KSchG) eingearbeitet, sodass es kein eigenes Gesetz wie in Deutschland gibt. Die §§ 5a bis 5j KSchG regeln die Vertragsabschlüsse und das Rücktrittsrecht in Fernabsatzgeschäften.
§ 28a KSchG setzt die Unterlassungsklagenrichtlinie um. § 31a KSchG betrifft den Missbrauch von Zahlungskarten im Fernabsatz und in § 32 Z7 KSchG wurde ein Verwaltungsstraftatbestand für Ferngespräche eingeführt.
Abrufbar sind die österreichischen Gesetze unter www.ris.bka.gv.at. Die Judikatur des OGH wird ebenfalls bald auf dieser Seite zur Verfügung stehen.
I. HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen für Verträge zwischen Unternehmern und
Verbrauchern
Abschnitt I
Geltungsbereich
§ 1 (1) Dieses Hauptstück gilt für Rechtsgeschäfte, an denen
1. einerseits jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines
Unternehmens gehört, (im folgenden kurz Unternehmer genannt) und
2. andererseits jemand, für den dies nicht zutrifft, (im folgenden
kurz Verbraucher genannt) beteiligt sind.
(2) Unternehmen im Sinn des Abs. 1 Z. 1 ist jede auf Dauer
angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag
sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Juristische Personen des
öffentlichen Rechts gelten immer als Unternehmer.
(3) Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des
Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür
tätigt, gehören noch nicht im Sinn des Abs. 1 Z. 1 zu diesem Betrieb.
(4) Dieses Hauptstück gilt nicht für Verträge, die jemand als
Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person (§ 51 Abs. 3 ASGG)
mit dem Arbeitgeber schließt.
(5) Die Bestimmungen des I. und des II. Hauptstücks sind auch
auf den Beitritt zu und die Mitgliedschaft bei Vereinen anzuwenden,
wenn diese zwar von ihren Mitgliedern Beiträge oder sonstige
Geldleistungen verlangen, ihnen aber nur eingeschränkte
Mitgliedschaftsrechte einräumen und die Mitgliedschaft nicht
geschäftlichen Zwecken dient.
§ 2. (1) Dieses Hauptstück läßt Regelungen unberührt, nach denen
die hier vorgesehenen Rechtsfolgen in anderen Fällen eintreten.
(2) Soweit in Vereinbarungen von diesem Hauptstück zum Nachteil des
Verbrauchers abgewichen wird, sind sie unwirksam.
Abschnitt II
Allgemeine Regeln
Rücktrittsrecht
§ 3. (1) Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den
vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten
Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem
Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag
oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum
Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen einer Woche erklärt
werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die
zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur
Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung
über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher, frühestens
jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags zu laufen. Diese Belehrung
ist dem Verbraucher anläßlich der Entgegennahme seiner
Vertragserklärung auszufolgen. Das Rücktrittsrecht erlischt
spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrags
durch beide Vertragspartner, bei Versicherungsverträgen spätestens
einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrags.
(2) Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Unternehmer
oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen
einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen
Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf
der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke
benützten Räume gebracht hat.
(3) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,
1. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer
oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages
angebahnt hat,
2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen
zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen
sind oder
3. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu
erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmern
außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das
vereinbarte Entgelt 200 S, oder wenn das Unternehmen nach seiner
Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das
Entgelt 600 S nicht übersteigt.
(4) Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der
Schriftform. Es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das
seine Vertragserklärung oder die des Unternehmers enthält, dem
Unternehmer oder dessen Beauftragten, der an den Vertragshandlungen
(Anm.: richtig: Vertragsverhandlungen) mitgewirkt hat, mit einem
Vermerk zurückstellt, der erkennen läßt, daß der Verbraucher das
Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es
genügt, wenn die Erklärung innerhalb des im Abs. 1 genannten
Zeitraumes abgesendet wird.
Anmerkung
Wird die Belehrung nach Abs. 1 zweiter Satz zweiter Halbsatz entgegen
dem dritten Satz erst später übergeben, so beginnt die einwöchige
Frist (zweiter Satz erster Halbsatz) mit diesem Zeitpunkt zu laufen.
§ 3a. (1) Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom
Vertrag weiters zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine
Einwilligung maßgebliche Umstände, die der Unternehmer im Zuge der
Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder
nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten.
(2) Maßgebliche Umstände im Sinn des Abs. 1 sind
1. die Erwartung der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, die
erforderlich ist, damit die Leistung des Unternehmers erbracht
oder vom Verbraucher verwendet werden kann,
2. die Aussicht auf steuerrechtliche Vorteile,
3. die Aussicht auf eine öffentliche Förderung und
4. die Aussicht auf einen Kredit.
(3) Der Rücktritt kann binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist
beginnt zu laufen, sobald für den Verbraucher erkennbar ist, daß die
in Abs. 1 genannten Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem
Ausmaß eintreten und er eine schriftliche Belehrung über dieses
Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch
spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrags
durch beide Vertragspartner, bei Bank- und Versicherungsverträgen mit
einer ein Jahr übersteigenden Vertragsdauer spätestens einen Monat
nach dem Zustandekommen des Vertrags.
(4) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn
1. er bereits bei den Vertragsverhandlungen wußte oder wissen
mußte, daß die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich
geringerem Ausmaß eintreten werden,
2. der Ausschluß des Rücktrittsrechts im einzelnen ausgehandelt
worden ist oder
3. der Unternehmer sich zu einer angemessenen Anpassung des
Vertrags bereit erklärt.
(5) Für die Rücktrittserklärung gilt § 3 Abs. 4 sinngemäß.
§ 4. (1) Tritt der Verbraucher nach § 3 oder § 3a vom Vertrag
zurück, so hat Zug um Zug
1. der Unternehmer alle empfangenen Leistungen samt gesetzlichen
Zinsen vom Empfangstag an zurückzuerstatten und den vom
Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen
Aufwand zu ersetzen,
2. der Verbraucher die empfangenen Leistungen zurückzustellen und
dem Unternehmer ein angemessenes Entgelt für die Benützung,
einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene
Minderung des gemeinen Wertes der Leistung, zu zahlen; die
Übernahme der Leistungen in die Gewahrsame des Verbrauchers ist
für sich allein nicht als Wertminderung anzusehen.
(2) Ist die Rückstellung der vom Unternehmer bereits erbrachten
Leistungen unmöglich oder untunlich, so hat der Verbraucher dem
Unternehmer deren Wert zu vergüten, soweit sie ihm zum klaren und
überwiegenden Vorteil gereichen.
(3) Die Abs. 1 und 2 lassen Schadenersatzansprüche unberührt.
Kostenvoranschläge
§ 5. (1) Für die Erstellung eines Kostenvoranschlags im Sinn des
§ 1170 a ABGB durch den Unternehmer hat der Verbraucher ein Entgelt
nur dann zu zahlen, wenn er vorher auf diese Zahlungspflicht
hingewiesen worden ist.
(2) Wird dem Vertrag ein Kostenvoranschlag des Unternehmers
zugrunde gelegt, so gilt dessen Richtigkeit als gewährleistet, wenn
nicht das Gegenteil ausdrücklich erklärt ist.