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Payback - Klauseln verboten

Datenklauseln auf dem Prüfstand

Der Verbraucherschutzverein  Berlin erhielt jetzt vor dem LG München in erster Instanz Recht mit einem Angriff auf die Datenerhebungs- und Weiterleitungsklauseln von Payback. Klauseln, wie z.B. 

"Die Partnerunternehmen erfassen anlässlich der Gewährung der PAYBACK-Punkte die Daten des zugrundeliegenden Geschäfts. Diese werden von den Partnerunternehmen an PAYBACK oder ein von PAYBACK beauftragtes Unternehmen zum Zwecke der Rabattgewährung übermittelt, dort verarbeitet und gespeichert."

verbot das Gericht in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil, da für den Kunden nicht klar sei, an welche Unternehmen präzise die Umsatz-, Einlöse- und Teilnahmedaten des Kunden weiterleite. Auch ein Zusatz, nach dem Daten des Kunden nur im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze genutzt würden, fand keine Gnade vor den Augen der Richter. Er sei missverständlich, da durch das generelle Einverständnis des Kunden die Nutzung der Daten nicht mehr besonderen datenschutzrechtlichen Regelungen unterworfen sei.

Wichtig auch: Die Permission-Klausel, nach der der Kunde einverstanden ist, zusätzliche Informationen und Angebote von Payback und den jeweiligen Partnerunternehmen zu erhalten schließt nach Ansicht des LG München auch Telefonwerbung ein und ist deshalb unzulässig. Tatsächlich gibt es bereits Urteile, die für das Einverständnis zur Telefonwerbung in AGB hohe Anforderungen stellen. (BGH, Urteil vom 27. 1. 2000, I ZR 241/ 97) Insbesondere bedarf es einer ausdrücklichen Willenserklärung des Kunden hierzu und nicht nur die bloße Akzeptanz des Kunden über AGB.

Urteil des LG München I vom 1. Februar 2001, Az: 12 O 13009/00

Das sich der Verbraucherschutzverein den Markführer bei den Kartensystemen herausgepickt hat, hat natürlich Methode. Firmengründer Alexander Ritterweger weiß um die Probleme und Anfeindungen im Datenschutzbereich und ließ auch unlängst erst verlauten, dass Payback nicht auf den "gläsernen Kunden" abziele. Nach einer Befragung von Research International  zu Jahresbeginn betrage die gestützte Markenbekanntheit  59%. Dies sei auf das Vertrauen und die Vorteile des Systems zurückzuführen.

Mit der Deutschen Lufthansa, Metro und Roland Berger als Teilhaber, will Payback mehr als 10 Mio. Haushalte erreichen. 50 Mio. Umsatz und 7,5 Mio. ausgezahlte Rabatte für 2000 bei einer angestrebten Verdopplung der Umsätze schmücken ungemein. Da gerät man natürlich leichter in das Fadenkreuz der Verbraucherschützer. Payback will Rechtsmittel ausschöpfen.

 

Bis dahin kann der Praxistipp nur lauten: Klauseln, die auf unbestimmte Empfänger der Daten verweisen ("beauftragte Unternehmen") sind risikoreich. Allgemeine Klauseln, wonach die Daten nur im Rahmend der geltenden Datenschutzgesetze erhoben werden, dürften schon vor dem Hintergrund der jetzt kommenden Verschärfungen des Datenschutzes mit der Umsetzung der Datenschutzrichtlinie der EU nicht haltbar sein. Völlig neue Regelungen enthält das gerade verabschiedete neue Datenschutzgesetz.  Dem Kunden muss klar der Umfang seiner Einwilligung vor Augen sein und er muss sie jederzeit widerrufen können. Zu allgemein darf man die Klauseln für die Zusendung weiterer Informationen schon deshalb nicht fassen, weil hier auch Telefonwerbung unterfallen könnte. Hierzu sieht es so aus, als ob sich eine feste Rechtsprechung herausbildet, nach der die Erlaubnis zur Telefonwerbung nur "positiv" ("opt in") durch gesonderte Erklärung des Kunden erlangt werden kann.

Der BGH hatte folgenden Fall mit der nachfolgend wiedergegebenen Klausel zu entscheiden:

"Der Konto-/ Depotinhaber ist mit der persönlichen und telefonischen Beratung in Geldangelegenheiten durch die Bank /x/ einverstanden // nicht einverstanden".

In den Anträgen zur Kontoeröffnung einer Bank war das Kästchen vor dem Wort "einverstanden" angekreuzt. Ein Mitarbeiter der Beklagten rief im November 1995 bei der Kundin an und vereinbarte mit ihr einen Besuchstermin "wegen einer Steuerersparnissache". Während des Termins bot er ihr den Abschluss einer Kapitallebensversicherung bei der R + V Lebensversicherung AG an.

Durch die Vorgabe (Kreuzchen) war es laut BGH unerheblich, ob der Kunde scheinbar die Wahl hatte oder nicht. Sie unterfiel der Inhaltskontrolle nach dem Gesetz zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der BGH unter Bezug auf seine bisherige Rechtsprechung zur Telefonwerbung:

"Danach ist es bei einer generalisierenden Abwägung der beiderseitigen Interessen gerade auch gegenüber dem in seiner Privatsphäre geschützten Werbeadressaten unangemessen, wenn Kontoeröffnungsanträge von Banken eine vorformulierte Einverständniserklärung des Kunden enthalten, die eine telefonische Werbung der Bank für Vertragsabschlüsse in anderweitigen Geldangelegenheiten ermöglichen soll, die über das Vertragsverhältnis mit der Bank, mit dem die Abgabe der Einverständniserklärung in Zusammenhang steht, hinausgehen (BGHZ 141, 124 ff.). Die Unangemessenheit der Klausel wird entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (vgl. v. Westphalen, BB 1999, 1131 f.; Imping, MDR 1999, 857) nicht dadurch ausgeräumt, dass die vorformulierte Einverständniserklärung jederzeit widerruflich ist, denn damit wird die Initiative zur Wiederherstellung der ungestörten Privatsphäre in unzulässiger Weise auf den Betroffenen verlagert (BGHZ 141, 124 ff.; 141, 137 ff.).

siehe auch Das Urteil im www.Urteilsticker.de

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