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§ 1
(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig
oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder
als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern
unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich
der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer
Rabattgewährung zu zahlen sind (Endpreise). Soweit es der allgemeinen
Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder
Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die
Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu
verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen
Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht
entgegenstehen.
(2)
Bei Leistungen können, soweit es üblich ist, abweichend von Absatz 1
Satz 1 Stundensätze, Kilometersätze und andere Verrechnungssätze
angegeben werden, die alle Leistungselemente einschließlich der
anteiligen Umsatzsteuer enthalten. Die Materialkosten können in die
Verrechnungssätze einbezogen werden.
(3)
Wird außer dem Entgelt für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare
Sicherheit gefordert, so ist deren Höhe neben dem Preis für die Ware
oder Leistung anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden.
(4)
Bestehen für Waren oder Leistungen Liefer- oder Leistungsfristen von
mehr als vier Monaten, so können abweichend von Absatz 1 Satz 1 für
diese Fälle Preise mit einem Änderungsvorbehalt angegeben werden;
dabei sind auch die voraussichtlichen Liefer- und Leistungsfristen
anzugeben. Die Angabe von Preisen mit einem Änderungsvorbehalt ist auch
zulässig bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen
erbracht werden.
(5)
Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen
Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und
Preiswahrheit entsprechen. Wer zu Angaben nach dieser Verordnung
verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig
zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut
wahrnehmbar zu machen. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die
Endpreise hervorzuheben.
§ 2
(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig
oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen
Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht,
Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis auch den
Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger
Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung (Grundpreis) in
unmittelbarer Nähe des Endpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5
anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren
gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Auf die
Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem
Endpreis identisch ist.
(2)
Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig
in sonstiger Weise unverpackte Waren, die in deren Anwesenheit
abgemessen werden (lose Ware), nach, Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche
anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern
unter Angabe von Preisen wirbt, hat lediglich den Grundpreis gemäß
Absatz 3 anzugeben.
(3)
Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter,
1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren
Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter
nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100
Gramm oder Milliliter verwendet werden. Bei nach Gewicht oder nach
Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis
entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm
oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden. Bei Waren,
die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr oder 50 Kilogramm
und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu
verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Bei Waren,
bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das
angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.
(4)
Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengeneinheit für den Grundpreis
eine übliche Anwendung verwendet werden. Dies gilt auch für Wasch- und
Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der
Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.
§ 3
Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig
oder regelmäßig in sonstiger Weise Elektrizität, Gas, Fernwärme oder
Wasser leitungsgebunden anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber
Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat den verbrauchsabhängigen
Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller
spezifischen Verbrauchssteuern (Arbeits- oder Mengenpreis) gemäß Satz
2 im Angebot oder in der Werbung anzugeben. Als Mengeneinheit für den
Arbeitspreis bei Elektrizität, Gas und Fernwärme ist 1 Kilowattstunde
und für den Mengenpreis bei Wasser 1 Kubikmeter zu verwenden. Wer neben
dem Arbeits- oder Mengenpreis leistungsabhängige Preise fordert, hat
diese vollständig in unmittelbarer Nähe des Arbeits- oder
Mengenpreises anzugeben. Satz 3 gilt entsprechend für die Forderungen
nicht verbrauchsabhängiger Preise.
§ 4
(1)
Waren, die in Schaufenstern, Schaukästen innerhalb oder außerhalb des
Verkaufsraumes aufs Verkaufsständen oder in sonstiger Weise sichtbar
ausgestellt werden, und Waren, die vom Verbraucher unmittelbar entnommen
werden können, sind durch Preisschilder oder Beschriftung der Ware
auszuzeichnen.
(2)
Waren, die nicht unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 im
Verkaufsraum zum Verkauf bereitgehalten werden, sind entweder nach
Absatz 1 auszuzeichnen oder dadurch, daß die Behältnisse oder Regale,
in denen sich die Waren befinden, beschriftet werden oder daß
Preisverzeichnisse angebracht oder zur Einsichtnahme aufgelegt werden.
(3)
Waren, die nach Musterbüchern angeboten werden, sind dadurch
auszuzeichnen, daß die Preise für die Verkaufseinheit auf den Mustern
oder damit verbundenen Preisschildern oder Preisverzeichnissen angegeben
werden.
(4)
Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen
angeboten werden, sind dadurch auszuzeichnen, daß die Preise
unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren oder in
mit den Katalogen oder Warenlisten im Zusammenhang stehenden
Preisverzeichnissen angegeben werden.
(5)
Auf Angebote von Waren, deren Preise üblicherweise auf Grund von
Tarifen oder Gebührenregelungen bemessen werden, ist § 5 Abs. 1 und 2
entsprechend anzuwenden.
§ 5
(1)
Wer Leistungen anbietet, hat ein Preisverzeichnis mit den Preisen für
seine wesentlichen Leistungen oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 mit
seinen Verrechnungssätzen aufzustellen. Dieses ist im Geschäftslokal
oder am sonstigen Ort des Leistungsangebots und, sofern vorhanden, zusätzlich
im Schaufenster oder Schaukasten anzubringen. Ort des Leistungsangebots
ist auch die Bildschirmanzeige. Wird eine Leistung über
Bildschirmanzeige erbracht und nach Einheiten berechnet, ist eine
gesonderte Anzeige über den Preis der fortlaufenden Nutzung
unentgeltlich anzubieten.
(2)
Werden entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung die Preise und
Verrechnungssätze für sämtliche angebotenen Leistungen in
Preisverzeichnisse aufgenommen, so sind diese zur Einsichtnahme am Ort
des Leistungsangebots bereitzuhalten, wenn das Anbringen der
Preisverzeichnisse wegen ihres Umfangs nicht zumutbar ist.
(3)
Werden die Leistungen in Fachabteilungen von Handelsbetrieben angeboten,
so genügt das Anbringen der Preisverzeichnisse in den Fachabteilungen.
§ 4
(1)
Bei Krediten sind als Preis die Gesamtkosten als jährlicher
Vomhundertsatz des Kredits anzugeben und als "effektiver
Jahreszins" oder, wenn eine Änderung des Zinssatzes oder anderer
preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist (§ 1 Abs. 4), als "anfänglicher
effektiver Jahreszins" zu bezeichnen. Zusammen mit dem anfänglichen
effektiven Jahreszins ist anzugeben, wann preisbestimmende Faktoren geändert
werden können und auf welchen Zeitraum Belastungen, die sich aus einer
nicht vollständigen Auszahlung des Kreditbetrages oder aus einem
Zuschlag zum Kreditbetrag ergeben, zum Zwecke der Preisangabe verrechnet
worden sind.
(2)
Der anzugebende Vomhundertsatz gemäß Absatz 1 ist mit der im Anhang
angegebenen mathematischen Formel und nach den im Anhang zugrunde
gelegten Vorgehensweisen zu berechnen. Er beziffert den Zinssatz, mit
dem sich der Kredit bei regelmäßigem Kreditverlauf, ausgehend von den
tatsächlichen Zahlungen des Kreditgebers und des Kreditnehmers, auf der
Grundlage taggenauer Verrechnung aller Leistungen abrechnen lässt. Es
gilt die exponentielle Verzinsung auch im unterjährigen Bereich. Bei
der Berechnung des anfänglichen effektiven Jahreszinses sind die zum
Zeitpunkt des Angebots oder der Werbung geltenden preisbestimmenden
Faktoren zugrunde zu legen. Der anzugebende Vomhundertsatz ist mit der
im Kreditgewerbe üblichen Genauigkeit zu berechnen.
(3)
In die Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes sind die
Gesamtkosten des Kredits für den Kreditnehmer einschließlich etwaiger
Vermittlungskosten mit Ausnahme folgender Kosten einzubeziehen:
1.
Kosten, die vom Kreditnehmer bei Nichterfüllung seiner
Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zu tragen sind;
2.
Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die vom Kreditnehmer beim
Erwerb von Waren oder Dienstleistungen unabhängig davon zu tragen sind,
ob es sich um ein Bar- oder Kreditgeschäft handelt;
3.
Überweisungskosten sowie die Kosten für die Führung eines
Kontos, das für die Tilgungszahlung im Rahmen der Rückzahlung des
Kredits sowie für die Zahlung von Zinsen und sonstigen Kosten dienen
soll, es sei denn, der Kreditnehmer hat hierbei keine angemessene
Wahlfreiheit und diese Kosten sind ungewöhnlich hoch; diese Bestimmung
gilt jedoch nicht für die Inkassokosten dieser Rückzahlungen oder
Zahlungen, unabhängig davon, ob sie in bar oder auf eine andere Weise
erhoben werden;
4.
Mitgliedsbeiträge für Vereine oder Gruppen, die sich aus
anderen Vereinbarungen als dem Kreditvertrag ergeben, obwohl sie sich
auf die Kreditbedingungen auswirken;
5.
Kosten für Versicherungen oder Sicherheiten; es werden jedoch
die Kosten einer Versicherung einbezogen, die die Rückzahlung an den
Darlehensgeber bei Tod, Invalidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit
des Kreditnehmers zum Ziel haben, über einen Betrag, der höchstens dem
Gesamtbetrag des Kredits, einschließlich Zinsen und sonstigen Kosten,
entspricht, und die der Darlehensgeber zwingend als Bedingung für die
Gewährung des Kredits vorschreibt.
(4)
Ist eine Änderung des Zinssatzes oder sonstiger in die Berechnung des
anzugebenden Vomhundertsatzes einzubeziehender Kosten vorbehalten und
ist ihre zahlenmäßige Bestimmung im Zeitpunkt der Berechnung des
anzugebenden Vomhundertsatzes nicht möglich, so wird bei der Berechnung
von der Annahme ausgegangen, daß der Zinssatz und die sonstigen Kosten
gemessen an der ursprünglichen Höhe fest bleiben und bis zum Ende des
Kreditvertrages gelten.
(5)
Erforderlichenfalls ist bei der Berechnung des anzugebenden
Vomhundertsatzes von folgenden Annahmen auszugehen:
1.
Ist keine Darlehensobergrenze vorgesehen, entspricht der Betrag
des gewährten Kredits 2 000 Euro ist kein Zeitplan für die Tilgung
festgelegt worden und ergibt sich ein solcher nicht aus den
Vertragsbestimmungen oder aus den Zahlungsmodalitäten, so beträgt die
Kreditlaufzeit ein Jahr;
2.
vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung gilt, wenn mehrere
Termine für die Aus- oder Rückzahlung vorgesehen sind, sowohl die
Auszahlung als auch die Rückzahlung des Darlehens als zu dem Zeitpunkt
erfolgt, der als frühestmöglicher Zeitpunkt vorgesehen ist.
(6)
Bei einer vertraglich möglichen Neufestsetzung der Konditionen eines
Kredits ist der effektive oder anfängliche effektive Jahreszins
anzugeben.
(7)
Wird die Gewährung eines Kredits allgemein von einer Mitgliedschaft
oder vom Abschluß einer Versicherung abhängig gemacht, so ist dies
anzugeben.
(8)
Bei Bauspardarlehen ist bei der Berechnung des anzugebenden
Vomhundertsatzes davon auszugehen, daß im Zeitpunkt der
Kreditauszahlung das vertragliche Mindestsparguthaben angespart ist. Von
der Abschlußgebühr ist im Zweifel lediglich der Teil zu berücksichtigen,
der auf den Darlehensanteil der Bausparsumme entfällt. Bei Krediten,
die der Vor- oder Zwischenfinanzierung von Leistungen einer Bausparkasse
aus Bausparverträgen dienen und deren preisbestimmende Faktoren bis zur
Zuteilung unveränderbar sind, ist als Laufzeit von den
Zuteilungsfristen auszugehen, die sich aus der Zielbewertungszahl für
Bausparverträge gleicher Art ergeben.
(9)
Bei Krediten, die auf einem laufenden Konto zur Verfügung gestellt
werden, sind abweichend von Absatz 1 der Zinssatz pro Jahr und die
Zinsbelastungsperiode anzugeben, wenn diese nicht kürzer als drei
Monate ist und keine weiteren Kreditkosten anfallen.
§ 7
(1)
In Gaststätten und ähnlichen Betrieben, in denen Speisen oder Getränke
angeboten werden, sind die Preise in Preisverzeichnissen anzugeben. Die
Preisverzeichnisse sind entweder auf Tischen aufzulegen oder jedem Gast
vor Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei Abrechnung
vorzulegen oder gut lesbar anzubringen. Werden Speisen und Getränke gemäß
§ 4 Abs. 1 angeboten, so muß die Preisangabe dieser Vorschrift
entsprechen.
(2)
Neben dem Eingang der Gaststätte ist ein Preisverzeichnis anzubringen,
aus dem die Preise für die wesentlichen angebotenen Speisen und Getränke
ersichtlich sind. Ist der Gaststättenbetrieb Teil eines
Handelsbetriebs, so genügt das Anbringen des Preisverzeichnisses am
Eingang des Gaststättenteils.
(3)
In Beherbergungsbetrieben ist
1.
in jedem Zimmer ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem der
Zimmerpreis und gegebenenfalls der Frühstückspreis ersichtlich sind,
und
2.
beim Eingang oder bei der Anmeldestelle des Betriebes an gut
sichtbarer Stelle ein Verzeichnis anzubringen oder auszulegen, aus dem
die Preise der im wesentlichen angebotenen Zimmer und gegebenenfalls der
Frühstückspreis ersichtlich sind.
(4)
Kann in Gaststättenbetrieben eine Fernsprechanlage benutzt werden, so
ist der bei Benutzung geforderte Preis für eine Gebühreneinheit in der
Nähe des Fernsprechers, bei der Vermietung von Zimmern auch im
Zimmerpreisverzeichnis anzugeben.
(5)
Die in den Preisverzeichnissen aufgeführten Preise müssen das
Bedienungsgeld und sonstige Zuschläge einschließen.
§ 8
(1)
An Tankstellen sind die Kraftstoffpreise so auszuzeichnen, daß sie
1.
für den auf der Straße heranfahrenden Kraftfahrer,
2.
auf Bundesautobahnen für den in den Tankstellenbereich
einfahrenden Kraftfahrer
deutlich
lesbar sind. Dies gilt nicht für Kraftstoffmischungen, die erst in der
Tankstelle hergestellt werden.
(2)
Wer für weniger als einen Monat Garagen, Einstellplätze
oder Parkplätze vermietet oder bewacht oder Kraftfahrzeuge verwahrt,
hat am Anfang der Zufahrt ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die
von ihm geforderten Preise ersichtlich sind.
§ 9
(1)
Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden
1.
auf Angebote oder Werbung gegenüber Letztverbrauchern, die die
Ware oder Leistung in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen
oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden; für
Handelsbetriebe gilt dies nur, wenn sie sicherstellen, daß als
Letztverbraucher ausschließlich die in Halbsatz 1 genannten Personen
Zutritt haben, und wenn sie durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge
tragen, daß diese Personen nur die in ihrer jeweiligen Tätigkeit
verwendbaren Waren kaufen;
2.
auf Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen
Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die
Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
3.
auf Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von
Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
4.
auf mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben
werden;
5.
auf Warenangebote bei Versteigerungen.
(2) § 2 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Waren, die
1.
über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm
oder Milliliter verfügen;
2.
verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander
vermischt oder vermengt sind;
3.
von kleinen Direktvermarktern sowie kleinen Einzelhandelsgeschäften
angeboten werden, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der
Bedienung erfolgt, es sei denn, dass das Warensortiment im Rahmen eines
Vertriebssystems bezogen wird;
4.
im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden;
5.
in Getränke- und Verpflegungsautomaten angeboten werden.
(3)
§ 2 Abs. 1 ist ferner nicht anzuwenden bei
1.
Getränken, wenn diese üblicherweise in nur einer Nennfüllmenge
angeboten werden;
2.
Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm;
3.
kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der Färbung oder
Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen;
4.
Parfüms und parfümierten Duftwässern, die mindestens 3
Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Äthylalkohol
enthalten.
(4)
Die Angabe eines neuen Grundpreises nach § 2 Abs. 1 ist nicht
erforderlich bei
1.
Waren ungleichen Nenngewichts oder -volumens oder ungleicher
Nennlänge oder -fläche mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte
Endpreis um einen einheitlichen Betrag herabgesetzt wird;
2.
leicht verderblichen Lebensmitteln, wenn der geforderte Endpreis
wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs herabgesetzt wird.
(5)
§ 4 ist nicht anzuwenden
1.
auf Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten im
Sinne des Kapitels 97 des Gemeinsamen Zolltarifs;
2.
auf Waren, die in Werbevorführungen angeboten werden, sofern der
Preis der jeweiligen Ware bei deren Vorführung und unmittelbar vor
Abschluß des Kaufvertrags genannt wird;
3.
auf Blumen und Pflanzen, die unmittelbar vom Freiland, Treibbeet
oder Treibhaus verkauft werden.
(6)
§ 5 ist nicht anzuwenden
1.
auf Leistungen, die üblicherweise auf Grund von schriftlichen
Angeboten oder schriftlichen Voranschlägen erbracht werden, die auf den
Einzelfall abgestellt sind;
2.
auf künstlerische, wissenschaftliche und pädagogische
Leistungen; dies gilt nicht, wenn die Leistungen in Konzertsälen,
Theatern, Filmtheatern, Schulen, Instituten oder dergleichen erbracht
werden;
3.
auf Leistungen, bei denen in Gesetzen oder Rechtsverordnungen die
Angabe von Preisen besonders geregelt ist.
§ 10
(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des
Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Preise nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig angibt,
2.
entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 die Verkaufs- oder
Leistungseinheit oder Gütebezeichnung nicht oder nicht richtig angibt,
auf die sich die Preise beziehen,
3.
entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Stundensätze,
Kilometersätze oder andere Verrechnungssätze nicht richtig angibt,
4.
entgegen § 1 Abs. 3 oder 5 Satz 2 Angaben nicht in
der dort vorgeschriebenen Form macht,
5.
entgegen § 1 Abs. 5 Satz 3 den Endpreis nicht
hervorhebt oder
6.
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, oder § 2 Abs. 2 oder § 3 Satz 1 oder 3, auch in Verbindung mit
Satz 4, eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht.
(2)
Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des
Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer Vorschrift
1.
des § 4 Abs. 1 bis 4 über das Auszeichnen von Waren,
2.
des § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2, jeweils auch in
Verbindung mit § 4 Abs. 5, über das Aufstellen, das Anbringen oder das
Bereithalten von Preisverzeichnissen oder über das Anbieten einer
Anzeige des Preises,
3.
des § 6 Abs. 1 Satz 1 über die Angabe oder die Bezeichnung des
Preises bei Krediten,
4.
des § 6 Abs. 1 Satz 2 über die Angabe des Zeitpunktes, von dem
an preisbestimmende Faktoren geändert werden können, oder des
Verrechnungszeitraums,
5.
des § 6 Abs. 2 bis 5 oder 8 über die Berechnung des
Vomhundertsatzes,
6.
des § 6 Abs. 6 über die Angabe des effektiven oder anfänglichen
effektiven Jahreszinses,
7.
des § 6 Abs. 7 oder 9 über die Angabe von Voraussetzungen für
die Kreditgewährung oder des Zinssatzes oder der Zinsbelastungsperiode,
8.
des § 7 über das Aufstellen, das Vorlegen oder das Anbringen
von Preisverzeichnissen oder des § 7 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 4 über
das Angeben von Preisen,
9.
des § 8 Abs. 1 Satz 1 über das Auszeichnen von
Kraftstoffpreisen oder
10.
des § 8 Abs. 2 über das Anbringen eines Preisverzeichnisses
zuwiderhandelt.
§ 11
Die Angabe des Preises kann ab dem 1. August 2001
allein in Euro erfolgen, soweit die Preise des wesentlichen Waren- oder
Leistungssortiments durch Werbung über den 31. Dezember 2001
hinauswirken. Wer von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, hat geeignete
Umrechnungshilfen für die Ermittlung des Preises in Deutsche Mark
vorzusehen.
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