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Seit dem 30. Juni 2000 gilt das neue Fernabsatzgesetz und hat erhebliche Auswirkungen im Bereich des Internets. Das Werk hilft Versandhändlern wie Betreibern von Onlineshops, die neuen Regelungen zu verstehen und sie in der Praxis umzusetzen. Zahlreiche Beispieltexte, Praxistipps und Checklisten machen die spröde Materie auch für den Nicht-Juristen verständlich.
Schritt für Schritt werden Sie in die komplexe Materie eingeführt - von der 40-Euro-Grenze beim Widerrufsrecht über Fragen zu Zugaben bis hin zu Online-Gewinnspielen und Preisangaben.
| Umtauschen leicht gemacht | |
| Dem Händler bleibt nur die penible Anpassung seiner Websites und Kataloge an die Rechtslage nach dem Fernabsatzrecht am besten mit anwaltlicher Hilfe. Der Kunde ist nach dem Gesetz König: | |
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Fernabsatzrecht hilft auch beim Umtausch |
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| Das Problem ist bekannt: Der Pullover zu klein, der Radiorekorder ohne CD-Player, das Handy nicht trendy genug. Da fragt sich der Beschenkte oder Käufer, ob er nicht für die Ware das Geld zurückbekommen kann oder zumindest gegen ein gleichwertiges Stück ein Umtausch möglich ist. Im stationären Handel ist der Verbraucher auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Fairer Weise sei gesagt, dass der Handel hier in aller Regel mitspielt. Kassenbon und unbeschädigte Ware vorausgesetzt gibt es meist einen Umtauschgutschein, damit dem Händler der Umsatz verbleibt. Das Fernabsatzrecht im Versandhandel geht hier aber viel weiter. | |
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Versandhandelskunden sind gesetzlich bevorzugt |
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| Wenn die Ware oder Dienstleistung im Wege des Versandhandels, also im Fernabsatz gekauft wurde, kann sich der Kunde selbstverständlich auf das gesetzliche Widerrufsrecht oder Rückgaberecht berufen. Danach kann die Ware innerhalb von 2 Wochen nach der Zusendung ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden. Wenn die für Sie schon abgelaufen sind, grämen Sie sich nicht. Hat der Versandhändler den Kunden nicht oder nicht richtig belehrt und informiert, dann haben Sie unbefristet Zeit (das ist neu seit 01.09.2002), sich vom ungeliebten Teil wieder gegen Erstattung von Barem zu trennen. Anders als im stationären Handel ist dieses Recht gesetzlich verbrieft. Auf Kulanz sind Sie nicht angewiesen. Sie müssen auch keinen Umtausch akzeptieren oder Gutscheine. Sie können auch die Barauszahlung des Kaufpreises verlangen. | |
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Einzelne Voraussetzungen beachten |
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| Das gesetzliche Recht steht genau genommen
natürlich nicht einem Beschenkten, sondern dem Käufer zu. Deshalb kann
nur er den Kaufvertrag rechtsgültig widerrufen. Wem das nun peinlich
ist, der sollte bedenken, dass auch der Schenker gerne in bester Absicht
beschenkt und in der Regel Wert darauf legt, dass das Geschenk auch
gefällt. Informieren Sie ihn ruhig von den gesetzlichen Möglichkeiten.
Auch im stationären Handel würden Sie den Kassenbon oder die Rechnung
benötigen und wären auf die Mithilfe des Schenkers angewiesen.
Beachten Sie, dass das gesetzliche Recht nicht bei Videos, DVD und Software oder Musikdatenträgern gilt, wenn eine vorhandene Versiegelung geöffnet oder beschädigt wurde. Ist die Ware noch versiegelt, dann kann sie auch zurückgegeben werden. Hat der Händler auf eine Versiegelung verzichtet, dann kann die Ware natürlich ebenfalls zurückgegeben werden. Eine Rückgabe/Widerruf scheidet auch aus, wenn die Ware extra für den Käufer angefertigt oder zugeschnitten wurde. Damit müssen Sie Gegenstände, die mit Ihrem Namen graviert sind, individualisiertes Briefpapier und ähnliches behalten. Ein Streitpunkt: Extra konfigurierte Computer, die der Händler nach Ihrer Wahl zusammengestellt hat. Werden Treiber aufgebracht und die Computer also für Sie angepasst, dann dürfte das Rückgaberecht bzw. Widerrufsrecht hier nicht gelten. Das ist aber nur meine Meinung und durch die Gerichte noch nicht entschieden. |
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Verpackung ?? |
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| Verwenden Sie am besten die vom Händler gewählte Versandverpackung. Ist diese nicht vorhanden, dann sollten Sie darauf achten, dass die Ware sicher und ordentlich verpackt ist und damit nicht so leicht beschädigt werden kann. Zwar trägt der Händler das Versandrisiko bei der Rücksendung. Allzu fahrlässig sollten Sie bei der Verpackung aber nicht sein, sonst haften sie doch. Die Verkaufsverpackung sollte ebenfalls immer mit geschickt werden. Nur so ist der Händler in der Lage, die Ware überhaupt weiter zu verwerten. Fehlt diese oder ist sie beschädigt, dann kann der Händler Schadenersatz verlangen. | |
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Keine Rücksendekosten |
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| Der Käufer hat nicht einmal die
Rücksendekosten zu tragen. Dies gilt jedenfalls immer dann, wenn die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers zu den Rücksendekosten
nichts aussagen oder wenn statt des Widerrufsrechtes von einem
Rückgaberecht die Rede ist. Bei einem Rückgaberecht muss die Ware
innerhalb der Frist zurückgeschickt werden (Zur Einhaltung der Frist
genügt die rechtzeitige Absendung.) Beim Widerrufsrecht muss der Kunde
innerhalb der Frist erst einmal nur die Widerrufserklärung schriftlich
zusenden und dann allerdings auch die Ware. Die Kosten der Rücksendung
müssen nur im Fall des Widerrufsrechtes getragen werden und nur dann,
wenn in den Allgemeinen Versandbedingungen des Händlers etwas davon
steht. Selbst dann gilt dies nur zu Lasten des Kunden, wenn der Wert der
bestellten Ware 40 € (78,20 DM) nicht übersteigt. Ist die Ware
also teurer als 40 Euro gewesen, dann braucht der Kunde in keinem Fall
die Rücksendekosten zu tragen.
Senden Sie die Ware frankiert zurück, wenn der Händler klar gemacht hat, dass und wie er Ihnen die Rücksendekosten erstattet oder gut schreibt. Sie können auf Erstattung bestehen. Bleibt dies für Sie unklar, dann können Sie ausnahmsweise auch unfrankiert zurücksenden. Wenn sich der Händler schon gleich weigert Ihrem Wunsch nachzukommen, dann schreiben Sie Ihm in jedem Fall per Einschreiben mit Rückschein. Geben Sie im Schreiben präzise die Ware an, fügen Sie am besten die Rechnung in Kopie bei und erklären Sie klipp und klar, dass Sie unter Berufung auf das Fernabsatzrecht die Ware nicht mehr wollen. Eine Begründung ist nicht notwendig. Setzen Sie dem Händler eine Frist (Datum angeben) bis wann er Ihnen schriftlich mitgeteilt haben muss, dass er Ihr Widerrufsrecht akzeptiert. Lässt der Händler die Frist verstreichen, dann wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.
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